Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2006.1 • BStGer BG.2006.1 KI-generiert

Jurisdictional Challenge Dismissed for Failure to Consult All Cantons

Geschäftsnummer BG.2006.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to determine jurisdiction because the requesting canton had not conducted a required exchange of opinions with all cantons potentially having jurisdiction. The court emphasized that it is the requesting canton's responsibility to gather the necessary factual and legal preconditions before bringing the matter to the court, and because this prerequisite was not met, the request was deemed inadmissible. Consequently, the court imposed the court fee on the requesting canton for its failure to fulfill its procedural obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 219 Abs. 1 BStP, Art. 351 StGB, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 219 al. 1 BStP; Jurisdictional Challenge Dismissed for Failure to Consult All Cantons: The court emphasized that it is the requesting canton's responsibility to gather the necessary factual and legal preconditions before bringing the matter to the court, and because this prerequisite was not met, the request was deemed inadmissible. Consequently, the court imposed the court fee on the requesting canton for its failure to fulfill its procedural obligations.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen Rechtsgutachten Anfechtung der Löschung fehlende Gemeindeverpflichtung Verfassungsbeschwerde im Ausland Vorabentscheidungsverfahren Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 279 Abs. 1 BStP
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Art. 219 Abs. 1 BStP
- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);
Art. 351 StGB
- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 351 StGB i.V.m.
Art. 156 Abs. 2 OG
- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kosten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
Art. 219 al. 1 BStP
The appeal is declared inadmissible due to a lack of a fully completed exchange of opinions between cantons.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 219 al. 1 BStP

The appeal is declared inadmissible due to a lack of a fully completed exchange of opinions between cantons.

Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht

The court fee is imposed on the canton of Appenzell Ausserrhoden for failing to create the necessary decision-making basis.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2006. 1

Entscheid vom 13. Januar 2006 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien KANTON APPENZELL AUSSERHODEN, Verhöramt Appenzell Ausserrhoden

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

2. KANTON GENF, Procureur général

3. KANTON TESSIN, Ministero Pubblico

4. KANTON WALLIS, Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters

Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden am 9. Januar 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und verlangt, es sei der Gerichtsstand für A. festzulegen und dem Unterzeichneten sei mitzuteilen, wie künftig in solchen Fällen vorzugehen sei (act. 1);

- mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1 BStP);

- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ergibt;

- Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, N. 599);

- die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5);

- der Kanton Appenzell Ausserrhoden in seiner Eingabe vom 9. Januar 2006 darlegt, mit dem Kanton Wallis einen Meinungsaustausch durchgeführt zu haben (act. 1);

- der Kanton Appenzell Ausserrhoden aber auch eine Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt durchaus für möglich hält (act. 1);

- dem Gesuch überdies zu entnehmen ist, dass angeblich auch Anknüpfungspunkte in die Kantone Genf und Tessin bestehen (act. 1);

- mit letzteren drei Kantonen bislang kein Meinungsaustausch durchgeführt wurde;

- nach einer summarischen Durchsicht der eingereichten Unterlagen nicht auszuschliessen ist, dass ein Gerichtsstand allenfalls noch in weiteren Kantonen oder gar im Ausland ernstlich in Frage kommt;

- es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist, die dem gesuchstellenden Kanton obliegenden Vorabklärungen zu treffen;

- somit auf das Gesuch mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustausches nicht eingetreten wird, und sich dieses nach dem Gesagten sofort als unzulässig im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist;

- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kosten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,

N. 649 f.; vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.31 vom 9. Januar 2006);

- es dem Kanton Appenzell Ausserrhoden als verfahrensabtretenden Kanton obgelegen hätte, mit sämtlichen ernstlich in Frage kommenden Kantonen einen Meinungsaustausch durchzuführen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);

- er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und es damit unterlassen hat, die für die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- das Vorgehen in Gerichtsstandsangelegenheiten sowohl der zwischenzeitlich reichhaltigen Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (http://www.bstger.ch/informationen/entscheide) als auch der einschlägigen Literatur (vgl. hierzu beispielsweise GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O.; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O.) entnommen werden kann.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Kanton Appenzell Ausserrhoden auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Verhöramt Appenzell Ausserrhoden

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Procureur général du Canton de Genève

- Ministero Pubblico del Cantone Ticino

- Amt des Kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.