Jurisdictional Dispute Inadmissible Due to Insufficient Inter-cantonal Consultation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to rule on a request to determine jurisdiction because the requesting canton had not yet engaged in the necessary exchange of opinions with all other cantons potentially involved, specifically the Canton of Aargau. The court reasoned that jurisdiction disputes require a thorough preliminary discussion between all relevant cantons before being brought to the federal court, and since this did not occur, the request was inadmissible. The requesting canton was ordered to pay the court fees for failing to fulfill its procedural obligation.
Legislator-Regeste
AmtlichBestimmung des Gerichtsstands i.S. A. und evt. weitere Personen (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstands i.S. A. und evt. weitere Personen (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstands i.S. A. und evt. weitere Personen (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstands i.S. A. und evt. weitere Personen (Art. 279 Abs. 1 BStP)
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KI-generiertThe court determined its jurisdiction based on this provision for disputes concerning jurisdiction.
The court determined its jurisdiction based on this provision for disputes concerning jurisdiction.
The court determined its jurisdiction based on this provision for disputes concerning jurisdiction.
This provision was used to impose the court fee on the applicant.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2005. 3 1
Entscheid vom 9. Januar 2006 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien KANTON ZUG, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstands i.S. A. und evt. weitere Personen (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug mit Gesuch vom 2. Dezember 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und verlangt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Prof. Dr. A. (nachfolgend „A.“) zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich nach gewährter Fristerstreckung (act. 4) am 20. Dezember 2005 in ihrer Gesuchsantwort beantragt, das Gesuch vom 2. Dezember 2005 sei abzuweisen, und die zuständige Behörde des Kantons Zug sei zur Verfolgung und Beurteilung der A. und allfälligen weiteren Mitangeschuldigten zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5);
- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG ergibt;
- Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,
2. Aufl., Bern 2004, N. 599);
- die Beschwerdekammer vor Abschluss des Meinungsaustausches zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen auf ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands nicht eintritt (GUIDON/BÄNZIGER, Alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 19. September 2005, N. 5);
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2005 ausführt, grundsätzlich kämen die Gerichtsstände der Kantone Zürich, Aargau und Zug in Frage (act. 1, S. 4), womit selbst aus Sicht des Gesuchstellers die Zuständigkeit des Kantons Aargau ernstlich denkbar ist;
- mit dem Kanton Aargau bislang kein Meinungsaustausch durchgeführt wurde;
- auf das Gesuch folglich mangels vollständig durchgeführten Meinungsaustausches nicht eingetreten wird;
- in Abweichung von Art. 156 Abs. 2 OG gemäss Praxis einem Kanton die Kosten überbunden werden können, wenn er es pflichtwidrig unterlassen hat, die für die verlangte Gerichtsstandsentscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
N. 649 f.);
- es dem Gesuchsteller – der nach Massgabe der einschlägigen Lehre und ständigen Rechtsprechung die Untersuchung in der Sache unverkennbar angehoben hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2) – als verfahrensabtretender Kanton obgelegen hätte, mit sämtlichen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen einen Meinungsaustausch durchzuführen (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 562);
- er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, und es damit unterlassen hat, die für die Beschwerdekammer notwendigen Entscheidgrundlagen zu schaffen, weshalb ihm die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 9. Januar 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.