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BG.2005.30 • BStGer BG.2005.30 KI-generiert

Jurisdiction over Theft and Related Offenses: Basel-Landschaft Retains Authority

Geschäftsnummer BG.2005.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined the jurisdiction for prosecuting a series of theft and related offenses. The prosecution initially began in Basel-Landschaft due to the first reported incidents, but the bulk of the alleged crimes occurred in Zurich. Despite the jurisdictional weight shifting to Zurich, the court ruled that Basel-Landschaft retained jurisdiction because it was where the first potentially most serious offenses (organized and habitual theft) were committed, and that canton had twice acknowledged its jurisdiction without reservation, preventing a later transfer of the case. This jurisdiction extended to all co-defendants, including those whose alleged offenses primarily occurred in Zurich.

Legislator-Regeste

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Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 351 StGB, Art. 346 Abs. 1 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 172ter StGB; Jurisdiction over Theft and Related Offenses: Basel-Landschaft Retains Authority: The prosecution initially began in Basel-Landschaft due to the first reported incidents, but the bulk of the alleged crimes occurred in Zurich. Despite the jurisdictional weight shifting to Zurich, the court ruled that Basel-Landschaft retained jurisdiction because it was where the first potentially most serious offenses (organized and habitual theft) were committed, and that canton had twice acknowledged its jurisdiction without reservation, preventing a later transfer of the case. This jurisdiction extended to all co-defendants, including those whose alleged offenses primarily occurred in Zurich.

Schlagwörter

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Organisiertes Verbrechen zusammenhängende Diebstähle Geografische Ausdehnung der Zuwiderhandlung Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Gemeindehaftung sachliche Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG

Establishes the jurisdiction of the appellate chamber for disputes concerning jurisdiction.

Art. 346 Abs. 1 StGB

Determines the jurisdiction based on the place where the criminal offense was committed.

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

Specifies that if multiple offenses are committed in different locations, the jurisdiction lies with the place where the most severely punishable offense occurred.

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

States that if offenses are punishable by the same penalty, jurisdiction lies with the place where the investigation was first initiated.

Art. 139 Ziff. 3 StGB

Defines the penalty for organized crime (bandenmässiger Diebstahl) and is used to determine the most severe offense.

Art. 139 Ziff. 2 StGB

Defines the penalty for commercial theft (gewerbsmässiger Diebstahl) and is used to determine the most severe offense.

Art. 349 StGB

Establishes that the jurisdiction for accomplices or abettors follows the jurisdiction of the principal offender.

Art. 262 BStP

Allows for an exception to the ordinary jurisdiction in specific circumstances, such as a new offender group or significant practical disadvantages.

Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG

States that no costs are to be levied in this specific case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2005. 3 0

Entscheid vom 26. Januar 2006 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien KANTON BASEL-LANDSCHAFT, STAATSAN- WALTSCHAFT DES KANTONS BASEL- LANDSCHAFT, Gesuchstellerin

gegen

KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT DES KANTONS ZÜRICH, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. B. alias A. ,C.,

D. und E. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 12. Dezember 2002 rapportierte die Polizei Basel-Landschaft im Zusammenhang mit zwei Diebstählen im Gesamtbetrag von Fr. 457.-- vom

3. Dezember 2002 gegen den armenischen Staatsangehörigen A. sowie einen unbekannten Mittäter an das Bezirksstatthalteramt Sissach (BL). A.

hielt sich als abgewiesener Asylbewerber im Durchgangsheim F. (Kanton Zürich) auf. Als Geburtsdatum war von ihm der 3. Oktober 1985 angegeben worden, womit er im Tatzeitpunkt noch als Jugendlicher im Sinne des Gesetzes galt. Aus diesem Grund ging das Verfahren an die am Wohnsitz zuständige Jugendanwaltschaft der Bezirke Bülach und Dielsdorf (Kanton Zürich) über, welche A. am 10. April sowie 6. und 29. September 2003 jugendanwaltlich einvernahm (Ordner 3, Rubrik „untersuchungsrichterliche Einvernahmen“, S. 1787 ff.).

A. delinquierte in der Folge weiter, wobei für das Jahr 2003 elf weitere Anzeigen erfolgten, mehrheitlich wegen Ladendiebstählen. Beim Deliktsgut handelte es sich dabei um teure Kleider, Kosmetika, Natels, Digitalkameras und einzelne DVD-Abspielgeräte im Gesamtbetrag von über Fr. 170'000.-- (siehe Auflistung Statthalteramt Sissach, act. 1.1.).

Am 16. Dezember 2003 sistierte die Jugendanwaltschaft Zürich das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes und schrieb A. zur Aufenthaltsausforschung aus (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1817 f.). A. wurde bei seiner Einreise über den Flughafen Zürich am 14. Januar 2004 angehalten. Dabei wies er sich mit einem (mutmasslich) echten Pass auf seinen echten Namen B. mit Geburtsdatum 29. Juni 1981 aus (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1823 ff.).

Die Rapportierung durch die Kantonspolizei Zürich erfolgte an die bislang zuständige Jugendanwaltschaft Zürich am 14. Januar 2004. Obschon sich daraus die neue Identität A.s und dessen Alter (damit über 18 Jahre im Zeitpunkt der ersten mutmasslichen Tat) ergaben, erliess die Jugendanwaltschaft Zürich am 6. März 2004 eine Sistierungsverfügung und schrieb

A. zur Verhaftung aus, da dieser am 18. Februar 2004 nach Armenien ausgeschafft worden war (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“,

S. 1847 ff.).

A. wurde am 2. August 2004 wiederum bei seiner Einreise am Flughafen Zürich angehalten und der Jugendanwaltschaft Zürich zugeführt, welche ihn am 3. August 2004 erneut unter seiner alten Identität einvernahm, wobei sie in dieser Einvernahme die Abtretung an die Bezirksanwaltschaft Zü-

rich in Aussicht stellte (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1847 ff., insbesondere S. 1855 f.).

Die Jugendanwaltschaft Zürich gelangte am 23. August 2004 mit einem Übernahmeersuchen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, worauf das Bezirksstatthalteramt Sissach am 4. Oktober 2004 die Übernahme erklärte. Die formelle Abtretungsverfügung der Jugendanwaltschaft Zürich datiert vom 11. Oktober 2004 (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1887 – 1895).

A. wurde im Jahre 2004 erneut wegen Diebstählen und Hehlereien (Fälle

14 und 15, beide im Kanton Zürich begangen) verzeigt, dieses Mal in Mittäterschaft mit seiner Freundin (und heutigen Ehefrau) C., wobei sich die zweite Verzeigung (Hehlerei) auf eine Zeitperiode bis 14. April 2005 bezog (siehe Auflistung Statthalteramt Sissach, act. 1.1, S. 7).

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gelangte darauf am 20. April 2005 wegen eines weiteren Falles an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, welche mit Schreiben vom 26. April 2005 erneut seine Zuständigkeit anerkannte und diese auch auf die mutmassliche Mittäterin C. ausdehnte. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte darauf die Abtretung (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1899 – 1933).

B. In der Folge wurde gegen A. wegen weiterer Diebstähle in Mittäterschaft mit D. und E. sowie SVG-Widerhandlungen, begangen im Juli, August und September 2005 im Kanton Zürich (Fälle 16 – 19; vgl. act. 1, S. 4), rapportiert, worauf die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland das Bezirksstatthalteramt Sissach am 7. Oktober 2005 um Übernahme auch dieser Verfahren ersuchte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wies dieses Begehren ab und ersuchte gleichzeitig am 14. Oktober 2005 um Übernahme des Verfahrens gegen A. und C.. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland lehnte dies ab und beharrte auf der Übernahme der neuen Verfahren durch den Kanton Basel-Landschaft (Dossier „Bisheriger Schriftenwechsel Gerichtsstand“, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft).

C. Mit Eingabe vom 16. November 2005 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die mutmasslichen Straftaten von A. und C. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Innert erstreckter Frist beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 9. Dezember 2005 die Abweisung des Gesuchs. Die zuständige Behörde des Kantons Basel-Landschaft sei zur Verfolgung und Beurteilung der mutmasslichen Straftaten von A. und C. sowie der Mitangeschuldigten

D. und E. für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte in einer zusätzlichen Eingabe vom 17. Januar 2006, es sei der Kanton Zürich auch für die Strafverfolgung gegen D. und E. zuständig zu erklären, und zwar auch dann, wenn der Kanton Basel-Landschaft berechtigt und verpflichtet erklärt werden sollte, die Strafverfolgung gegen A. und C. zu übernehmen (act. 8).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 213 ff., Anhang II).

1.2 Hinsichtlich der Verfahren betreffend B. und C. sind die Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insofern eingetreten wird.

1.3 Demgegenüber stellt sich die Frage, ob auch auf das Begehren des Gesuchsgegners zur Bestimmung des Gerichtsstands für D. und

E. (mutmassliche Mittäter in den Fällen 16 – 19) eingetreten werden kann, nachdem der Gesuchsteller diesbezüglich keinen Antrag gestellt hat, freilich in der Begründung die beiden Genannten erwähnt. Ein Eintreten rechtfertigt sich deshalb, weil der vorangegangene Meinungsaustausch sich auch auf diese beiden Verdächtigten bezog, es der Verfahrensökonomie dient und der Gesuchsgegner seinerseits ohnehin ein Gesuch an die Beschwerdekammer stellen könnte. Der Gesuchsteller erhielt überdies Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. 7, 8).

2.

2.1 Gemäss Art. 346 Abs. 1 StGB sind die Behörden des Ortes für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

2.2 Es ist unbestritten, dass die erste Anzeige gegen A. im Kanton Basel- Landschaft erfolgte. Streitig ist, wenn auch seitens des Gesuchstellers nicht mehr ausdrücklich angeführt, ob der Fall 1 bereits als bandenund/oder gewerbsmässiger Diebstahl oder als einfache Diebstähle, allenfalls sogar als leichter Fall (Art. 172ter StGB) einzustufen ist. Von den insgesamt 16 mutmasslichen Vermögensdelikten (bei Fall 3, Widerhandlung gegen das Transportgesetz, geht es um eine Übertretung, Fall 13 fällt gemäss Auflistung mangels Tatverdachts ausser Betracht und bei Fall 19 handelt es sich um SVG-Widerhandlungen) sind nur Fall 1 (mit zwei Diebstählen) im Kanton Basel-Landschaft, Fall 2 im Kanton Basel-Stadt und Fall 4 im Kanton Schaffhausen angesiedelt, während alle übrigen Fälle (13) im Kanton Zürich mutmasslich begangen wurden.

2.3 Bei der rechtlichen Qualifikation der mutmasslich ersten Tat sind die weiteren mutmasslichen Delikte insofern mit einzubeziehen, als sich die Frage der Gewerbs-, vor allem aber der Bandenmässigkeit nicht losgelöst beurteilen lässt. Schwerstes Delikt wäre der bandenmässige Diebstahl mit einer Obergrenze von zehn Jahren Zuchthaus (gleich wie gewerbsmässiger Diebstahl) und einer Untergrenze von sechs Monaten Gefängnis (Art. 139

Ziff. 3 StGB). A. soll in 13 von 15 Fällen Diebstähle gemeinschaftlich mit anderen begangen haben, wobei die Partner variierten, nämlich im Fall 1 ein unbekannter Mittäter, in weiteren Fällen andere armenische Staatsangehörige sowie vor allem C. und in den Fällen 16 und 17 schliesslich die genannten E. und D..

Während in der ersten Übernahmeerklärung des Gesuchstellers vom

4. Oktober 2004 noch die Rede von mehrfachem Diebstahl etc. ist, hält dessen Staatsanwalt in der Übernahmeerklärung vom 26. April 2005 fest, es werde seit dem 3. Dezember 2002 (Fall 1) ein Strafverfahren wegen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls geführt. Die Beschwerdekammer ist zwar an diese Qualifikationen des Gesuchstellers, mit der der Gesuchsgegner übrigens übereinstimmt, nicht gebunden, weicht davon freilich insoweit nicht ab, als die Qualifikation nicht eine offensichtlich unzutreffende ist. Man kann sich zwar fragen, ob in Anbetracht der mehrfach wechselnden Partner von A. von einer Bande im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann. Bejaht man diesen Tatverdacht im Sinne des während der Untersuchung geltenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“, so lässt sich entsprechend der Äusserung der Staatsanwaltschaft des Gesuchstellers bereits für den Fall 1 eine Bandenmässigkeit bejahen. Im Fall

1 (Tatort beim Gesuchsteller) soll sich A. mit einem Unbekannten zur Tatbegehung zusammen getan haben. Es ist mithin möglich, dass dieser noch unbekannt Gebliebene einer der in den anderen Fällen genannten Mittäter war und A. mit diesem eine Bande bildete. In diesem Fall wäre die erste, schwerste Tat im Kanton Basel-Landschaft erfolgt. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man als schwerste Tat den gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB, Untergrenze drei Monate Gefängnis) annimmt. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse zum Deliktsbetrag, der Art der Tatbegehung, der mindestens teilweisen mutmasslichen deliktischen Mittelbeschaffung für die Lebensführung, ist Gewerbsmässigkeit für die Vermögensdelikte in Betracht zu ziehen. Vorläufig muss dann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sämtliche Diebstahlshandlungen zu einer gewerbsmässigen Begehungsweise zusammengefasst werden. Die erste derart eingestufte Diebstahlshandlung gilt daher – im Sinne auch der Gerichtsstandsanerkennung des Gesuchstellers vom 26. April 2005 – als im Kanton Basel-Landschaft begangen. Ordentlicher Gerichtsstand ist damit sowohl für A. wie für dessen Mittäter, allenfalls Gehilfen, C., D. und E. der Kanton Basel-Landschaft (Art. 349 StGB).

3.

3.1 Der Gesuchsteller stellt sich nun auf den Standpunkt, vom ordentlichen Gerichtsstand sei deswegen abzuweichen, weil ein Schwergewicht der Fälle beim Gesuchsgegner liege, A. dort Wohnsitz habe und sich die Fortführung des Strafverfahrens aus prozessökonomischen Gründen beim Gesuchsgegner aufdränge. Der Gesuchsgegner wendet sich gegen ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand, weil der Gesuchsteller mehrfach den Gerichtsstand anerkannt habe, das Verfahren längere Zeit einfach habe ruhen lassen und auf diese Weise zugewartet habe, bis sich das Schwergewicht verschoben habe.

3.2 Die Frage eines ausnahmsweisen Abweichens vom ordentlichen Gerichtsstand wegen Schwergewichts in einem anderen Kanton im Sinne von Art. 262 BStP kann nicht losgelöst von den beiden Übernahmeerklärungen durch den Gesuchsteller beurteilt werden. Während die erste Übernahmebestätigung vom 4. Oktober 2004 noch einen Vorbehalt neuer Erkenntnisse enthielt, erfolgte die spätere, zweite Gerichtsstandsanerkennung vom

26. April 2005 ohne eine derartige Klausel (Ordner 3, Rubrik „Ausschaffung, Gerichtsstand etc.“, S. 1893, 1923 ff.). Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er darauf zu behaften, es sei denn, die Anerkennung des Gerichtsstandes beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 f.). Ein Abweichen vom einmal anerkannten Gerichtsstand ist über die bei SCHWERI/BÄNZIGER (a.a.O., N. 455 f.) angeführten Fälle hinaus auch dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann freilich nur eine offensichtlich und erheblich veränderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigen. Der Anerkennung des Gerichtsstands kommt nämlich erhebliche praktische Bedeutung für die möglichst reibungslose Zusammenarbeit der Kantone zu; sie dient der Prozessökonomie und vor allem auch der erforderlichen Beschleunigung der Verfahren. Die beteiligten Kantone müssen sich deshalb im Interesse der Rechtssicherheit auf eine einmal erfolgte Anerkennung grundsätzlich verlassen können, weshalb ein Rückkommen nicht leichthin und nur bei eindeutig veränderter Ausgangslage in Frage kommen kann. Bei Massendelikten ist daher ein Rückkommen auf die Anerkennung nur in Betracht zu ziehen, wenn sich die Verteilung und Anzahl der Fälle gegenüber dem Zeitpunkt der Gerichtsstandsanerkennung krass verschiebt; keineswegs aber, wenn ein bei der Gerichtsstandanerkennung bereits bekanntes gewisses Übergewicht in einem Kanton sich nach und nach zu einem Schwergewicht im Sinne der Rechtsprechung weiter entwickelt. Auf den vorliegenden Fall

bezogen, bedeutet dies Folgendes: Im Zeitpunkt der zweiten Gerichtsstandsanerkennung vom 26. April 2005 lag bereits ein deutliches Übergewicht der zu untersuchenden Fälle im Kanton Zürich (nämlich 11 von 15)

vor. Der Umstand, dass in der Folge weitere vier Anzeigen im Kanton Zürich eingingen, stellt gegenüber dieser Ausgangslage klarerweise keine substantielle Verschiebung dar. Der Gesuchsteller ist daher an seiner Anerkennung zu behaften, ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand drängt sich unter diesen Umständen eindeutig nicht auf. Ein Eingehen auf den vom Gesuchsgegner erhobenen Vorwurf der Untätigkeit der Behörden des Gesuchstellers erübrigt sich, zumal auch die Jugendanwaltschaft des Gesuchsgegners das Verfahren nicht mit Beförderlichkeit vorangetrieben hatte (siehe Sachverhalt A. vorstehend).

3.3 Unbestritten ist auch seitens des Gesuchstellers zu Recht geblieben, dass der Gerichtsstand für C. als mutmassliche Mittäterin, eventuell Gehilfin, dem Gerichtsstand von A. folgt. Hingegen beantragt der Gesuchsteller, für den Fall, dass er zur Verfolgung der Straftaten von A. und C. verpflichtet werde, sei zumindest für D. und E. in Anwendung von Art. 262 BStP der Gesuchsgegner zur Führung des Strafverfahrens zuständig zu erklären. Es sei von einer neuen Tätergruppierung auszugehen. Auch würden die faktischen Nachteile gegen eine Strafverfolgung im Kanton Basel-Landschaft sprechen.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. D. und E. gelten als Mittäter, eventuell Gehilfen in den Fällen 16 und 17. Im Fall 19 sodann soll A.

mit D. zusammengewirkt haben. Diese geringe Zahl von Anzeigefällen mit den mutmasslichen Mittätern D. und E. in Relation zur Gesamtzahl von 19 Fällen ist für die Bestimmung des Gerichtsstands ohne Bedeutung. Weder unter dem Titel „neue Tätergruppe“ noch unter demjenigen „praktische Nachteile“ drängt sich ein Abweichen vom Gerichtsstand im Sinne des Art. 262 BStP (für diese beiden Verdächtigten) auf.

4. Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Behörden des Gesuchstellers zur Verfolgung und Beurteilung von B. alias A., C., D. und E. zu bejahen und diese sind hierzu berechtigt und verpflichtet zu erklären.

5. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet zur Verfolgung und Beurteilung der B. alias A., C., D. und E. vorgeworfenen strafbaren Handlungen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 26. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft

- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.