Jurisdiction for Drug Trafficking: Canton of Residence as Logistical Hub
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined jurisdiction for drug trafficking offenses. Investigations revealed that the accused allegedly sold significant quantities of amphetamines in various cantons. Despite the offenses occurring in multiple locations, the court ruled that the canton where the accused resided was responsible for prosecution, as evidence suggested that the accused's domicile served as a logistical center for their drug dealing activities and that similar offenses were likely committed there. The court also noted that even under alternative guidelines, prosecution would likely fall to the canton of residence when criminal activities lack a clear focal point across different locations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 350 Abs. 1 StGB, Art. 351 StGB, Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 19 Ziff. 1 i.V.m, Art. 245 BStP, Art. 156 Abs. 2 OG; Jurisdiction for Drug Trafficking: Canton of Residence as Logistical Hub: Investigations revealed that the accused allegedly sold significant quantities of amphetamines in various cantons. Despite the offenses occurring in multiple locations, the court ruled that the canton where the accused resided was responsible for prosecution, as evidence suggested that the accused's domicile served as a logistical center for their drug dealing activities and that similar offenses were likely committed there. The court also noted that even under alternative guidelines, prosecution would likely fall to the canton of residence when criminal activities lack a clear focal point across different locations.
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KI-generiertThis provision is cited as the main ground for determining jurisdiction when multiple crimes are committed in different locations, establishing that the jurisdiction lies with the place where the most severely punishable crime was committed, or where the investigation began if crimes are equally punishable.
Cited in conjunction with Art. 156 Abs. 2 OG for the decision not to impose any costs.
Cited in conjunction with Art. 245 BStP for the decision not to impose any costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BG .2005. 2 2
Entscheid vom 9. August 2005 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Bezirksstatthalteramt Arlesheim,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,
2. KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner
Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.
(Art. 350 Abs. 1 StGB)
Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer von der Kantonspolizei Glarus geführten Ermittlung gegen eine grössere Tätergruppierung wegen Verdachts auf Handel mit Betäubungsmitteln räumte ein Tatverdächtiger ein, dem in Kanton Basel- Landschaft wohnhaften A. (nachfolgend „A.“) in Kilchberg/ZH im Zeitraum zwischen Ende 2003 und Februar 2004 drei Mal Portionen von je 500 Gramm - d.h. insgesamt 1.5 kg - Amphetamine verkauft zu haben (Beilage zu act. 1, Reg. zur Sache, Einvernahme B. vom 14. Juli 2004). Gestützt auf diese Erkenntnisse ersuchte die Kantonspolizei Glarus den Kanton Basel- Landschaft mit Rechtshilfegesuch vom 19. Juli 2004 um Befragung des im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften A., wobei letzterem die Strafanzeige zu Handen der zuständigen Behörde zu eröffnen sei (Beilage zu act. 1, Reg. Verfahrensakten, Rechtshilfeersuchen vom 19. Juli 2004). Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim eröffnete hierauf am 3. September 2004 ein Strafverfahren gegen A. (Beilage zu act. 1, Reg. zur Sache, Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens vom 3. September 2004) und nahm in der Folge verschiedene Ermittlungshandlungen vor (Beilage zu act. 1, Reg.
allg. Teil). Im Rahmen der glarnerischen Strafuntersuchung gab ein weiterer Beschuldigter am 26. August 2004 und am 24. September 2004 zu Protokoll, von A. zwischen Frühjahr und Herbst 2003 in Basel, Zürich und Luzern zwischen 600 Gramm und einem Kilogramm Amphetamine gekauft zu haben (Beilage zu act. 1, Reg. zur Sache, Einvernahme C. vom 26. August 2004 und vom 24. September 2004).
B. Nachdem das Verhöramt des Kantons Glarus das Ersuchen des Kantons Basel-Landschaft auf Anerkennung des Gerichtsstandes mit Schreiben vom 5. November 2004 abgelehnt hatte (Beilage zu act. 1, Reg. Verfahrensakten, Schreiben des Verhöramtes des Kantons Glarus vom 5. November 2004), erklärten auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beilage zu act. 1, Reg. Verfahrensakten, Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Februar 2004), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beilage zu act. 1, Reg. Verfahrensakten, Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Mai 2005) und die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beilage zu act. 1, Reg. Verfahrensakten, Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2005) auf entsprechendes Ersuchen hin ihre Unzuständigkeit.
C. Mit Gesuch vom 6. Juli 2005 wendet sich der Kanton Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss,
die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter die Behörden des Kantons Zürich, subeventualiter die Behörden des Kantons Luzern seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2005 erklärt der Kanton Luzern seine Unzuständigkeit (act. 5). Der Kanton Zürich verzichtet mit Schreiben vom
21. Juli 2005 auf eine Stellungnahme (act. 6). Der Kanton Basel-Landschaft seinerseits schliesst mit Eingabe vom 25. Juli 2005 auf Abweisung des Gesuches (act. 7).
Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Staatsanwaltschaften der Kantone Basel- Stadt und Luzern, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie das Bezirksstatthalteramt Arlesheim sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O.,
S. 213 f., Anhang II).
1.2 Betreffend den Gesuchsteller sowie die Gesuchsgegner 1 und 3 sind die Eintretensvoraussetzungen vorliegend erfüllt. Demgegenüber wurde mit dem Gesuchsgegner 2 vor Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts keinen Meinungsaustausch über die Gerichtsstandsfrage
durchgeführt, weshalb auf das ihn betreffende Subeventualbegehren nicht eingetreten wird.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Abs. 1 StGB). Der Gerichtsstand bestimmt sich nach demjenigen Tatbestand, welcher einem Täter vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt, wobei davon die sich zum Vorneherein als haltlos erweisenden Beschuldigungen ausgenommen sind. Massgebend ist dabei die Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt des Gerichtsstandsentscheids durch die Beschwerdekammer präsentiert (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 173/04 vom 30. November 2004 E. 2.2).
2.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der derzeitigen Aktenlage, dass der Beschuldigte 1.5 kg Amphetamine auf Gebiet des Gesuchsgegners 3 gekauft und anschliessend zwischen 600 Gramm und einem Kilogramm Amphetamine auf dem Gebiet der Gesuchsgegner 1, 2 und 3 verkauft haben soll. Diese Handlungen werden somit voraussichtlich allesamt unter Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG zu subsumieren sein, so dass die mutmasslich auf dem Kantonsgebiet der hier relevanten Gesuchsgegner 1 und 3 vorgenommenen Tathandlungen gleich schwer wiegen.
Der Gesuchsgegner 1 bringt nun aber sinngemäss vor, der Beschuldigte habe seinen Wohnsitz als logistisches Zentrum für seine Dealertätigkeit genutzt und habe somit auch auf dem Gebiet des Gesuchstellers gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen (act. 7 i.V.m. Beilage zu act. 1, Reg. Verfahrensakten, Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
21. Juni 2005). Obwohl anlässlich der Hausdurchsuchungen keine schlüssigen Beweise hierfür gefunden werden konnten, kann das Vorbringen des Gesuchsgegners 1 derzeit nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden.
Im Gegenteil erscheint es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der Beschuldigte an seinem Wohnort etwelche Handlungen im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Drogenhandel tätigte, die ebenfalls von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG erfasst werden.
Da der Beschuldigte somit mutmasslich auf Gebiet des Gesuchstellers sowie auf Gebiet der Gesuchsgegner 1 und 3 unter derselben Gesetzesbestimmung zu subsumierende Straftaten beging, ist derjenige Kanton zuständig, der die Untersuchung zuerst anhob. Dies ist unbestrittenermassen der Gesuchsteller, da weder der Gesuchsgegner 1 noch der Gesuchsgegner 3 bislang in der Sache tätig wurden. Somit ist der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2.3 Im Übrigen sei an dieser Stelle ergänzend darauf hingewiesen, dass man auch bei Anwendung der Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) zu keinem anderen Resultat gelangen würde. Dieselben halten nämlich fest, dass die Untersuchung gegen Lieferant und Abnehmer im Drogenhandel an dem Ort zu führen ist, an welchem der jeweilige Täter schwerpunktmässig delinquiert hat, wobei zwischen Lieferant und Abnehmer keine Mittäterschaft anzunehmen ist. Hat der Täter die Taten an verschiedenen Orten begangen, ohne dass ein eindeutiges Schwergewicht vorliegt, ist die Untersuchung wenn möglich dort zu führen, wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O, S. 218, Anhang IV, Feststellungen und Empfehlungen der KSBS, S. 218; vgl. zum Ganzen: BGE 118 IV 397,
399 ff. E. 2b und 2c mit weiteren Hinweisen). Da in casu kein eindeutiger Schwerpunkt der kriminellen Aktivitäten des Beschuldigten auszumachen ist, könnte bei Anwendung dieser Richtlinien gar offen bleiben, ob der Beschuldigte seinen Wohnsitz als logistisches Zentrum benutzt hat, weil diesfalls so oder anders die Straftaten des Beschuldigten vom Wohnsitzkanton und somit von dem Gesuchsteller zu verfolgen und zu beurteilen wären.
3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 9. August 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bezirksstatthalteramt Arlesheim
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.