Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2005.10.A • BStGer BG.2005.10.A KI-generiert

Applicant Denied Legal Aid Due to Insufficient Documentation and Hopeless Case

Geschäftsnummer BG.2005.10.A
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang denied

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for free legal aid because the applicant failed to provide sufficient documentation of their financial situation, including proof of claimed debts and tax arrears, and also because the underlying request to revise a previous decision was deemed hopeless given the lack of stated grounds for revision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG);;Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG);;Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG);;Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Finanzvorschriften Revisionsgründe schwerer Härtefall Verletzung der Begründungspflicht Unterlassung der Nothilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 245 BStP
Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)
Art. 152 OG
Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)
Art. 149 OG
auch Art. 149 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 1 OG hat, wer das Bundesstrafgericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 153 und Art. 153a OG) sicherzustellen. Das Bundesstraf-
Art. 150 Abs. 1 OG
This provision requires a party appealing to the Federal Criminal Court to secure the estimated court costs.
Art. 153a OG
153 und Art. 153a OG) sicherzustellen.
Art. 152 Abs. 1 OG
This provision governs the granting of legal aid to a party who cannot afford to pay court costs but whose legal claims are not without merit.
Art. 152 Abs. 2 OG
1 OG) und kann ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG).
Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP
These provisions establish the rules for costs and compensation in proceedings before the Federal Criminal Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 152 Abs. 1 OG

This provision governs the granting of legal aid to a party who cannot afford to pay court costs but whose legal claims are not without merit.

Art. 150 Abs. 1 OG

This provision requires a party appealing to the Federal Criminal Court to secure the estimated court costs.

Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP

These provisions establish the rules for costs and compensation in proceedings before the Federal Criminal Court.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2005. 1 0

Entscheid vom 25. Juli 2005 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Partei A., Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG)

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 17. März 2005 (Verfahrensnummer BG.2005.7) trat die Beschwerdekammer auf eine Beschwerde von A., der B. AG und der C.

AG, beide in Liquidation, um Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen

D. et al. nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- unter solidarischer Haftbarkeit.

B. A. und die B. AG in Liquidation wenden sich mit vom 22. April 2005 datierender und als „Revisionsklage“ bezeichneten Eingabe (Eingang 27. April 2005) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen unter anderem, „es sei der Entscheid vom 17.3.2005 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Prozess-Nr. BG.2005.7 betreffend Dispositiv 1 – auf die Beschwerde wird nicht eingetreten – innert 10 Tagen von Amtes wegen vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (...) zu überweisen“ (act. 1, S. 3).

Mit Schreiben vom 27. April 2005 forderte die Beschwerdekammer A. auf, bis 9. Mai 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 2).

Mit Eingabe vom 7. Mai 2005 (Eingang 10. Mai 2005) stellte A. ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4), weshalb ihm die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. Mai 2005 (act. 5) das entsprechende Formular zukommen liess. Dieses retournierte A. innert Frist (act. 7).

Auf die Ausführungen der Partei sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor Bundesstrafgericht gelten die Art. 146-161 OG, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30 SGG i.V.m. Art. 245 BStP; vgl.

auch Art. 149 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 1 OG hat, wer das Bundesstrafgericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 153 und Art. 153a OG) sicherzustellen. Das Bundesstraf-

gericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, hingegen auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1 OG) und kann ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2 OG). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 125 IV 161, 164 E. 4a; 124 I 1, 2 f. E. 2a; vgl. auch BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2

E. 2a; 120 Ia 179, 181 E. 3a, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, 370 f.

E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004 E. 1.2).

Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 161, 164 f. E. 4a). Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001,

S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).

1.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen ist. Trotz dem Hinweis im Formular, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 7, S. 2), und der ausdrücklichen Aufforderung im Schreiben der Beschwerdekammer vom 12. Mai 2005 (act. 5), das Formular vollständig auszufüllen und samt den darin genannten Unterlagen zu retournieren, hat der Gesuchsteller seiner Eingabe lediglich die Kopie einer Zahlungsanweisung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vom 4. Februar 2005 über Fr. 2'529.-- (act. 7.1) und einen Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 15. Dezember 1987 sowie des Bundesgerichts vom 20. September 1988 (act. 7.2) beigelegt. Weder wurden Belege zu den behaupteten Schulden von Fr. 600'000.-- sowie den Steuerausstände von Fr. 7'905.-- noch zu den geltend gemachten Auslagen eingereicht. Auch aus den vorgelegten, 17 bzw. 18 Jahre alten Entscheiden kann zum heutigen Zeitpunkt nichts mehr in Bezug auf die Bedürftigkeit des Gesuchstellers geschlossen werden (das Urteil des Bundesgerichts äussert sich im Übrigen nicht zur Bedürftigkeit als solcher). Das Gesuch ist damit wie angedroht abzuweisen.

1.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könnte im Übrigen auch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache nicht entsprochen werden. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Erwägungen BGE 129 I 129, 135 f. E. 2.3.1; 128 I 225, 236 E.

2.5.3; 124 I 304, 306 f. E. 2c). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird.

Vorliegend verlangt der Gesuchsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache die Revision des eingangs erwähnten Entscheides. Die Revision eines Entscheides der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 31 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 136 ff. OG) ist nur aus den im Gesetz genannten Gründen zulässig. Der Gesuchsteller äussert sich hierzu in seiner Eingabe in keiner Weise. Es ist denn auch nicht ersichtlich, worin allenfalls ein Revisionsgrund zu sehen wäre. Das Vorliegen eines solchen erscheint vielmehr

als äusserst zweifelhaft. Eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei würde sich bei dieser Sachlage und vernünftiger Überlegung nicht zu einem Revisionsgesuch entschliessen. Das Begehren des Gesuchstellers muss damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als aussichtslos beurteilt werden.

1.4 Zusammenfassend ist damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BG.2005.10 abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird mit vorliegendem Entscheid Frist bis 5. August 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt. Bei Säumnis wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten für das Verfahren BG.2005.10 wird abgewiesen.

2. Dem Gesuchsteller wird Frist bis 5. August 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 25. Juli 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.