Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BG.2005.1 • BStGer BG.2005.1 KI-generiert

Zurich Traffic Violation Transfer to Thurgau

Geschäftsnummer BG.2005.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation was initiated in the canton of Thurgau for economic offenses, while another investigation for a traffic violation was pending in the canton of Zurich. The accused appealed to the Federal Criminal Court to have the traffic violation case transferred to Thurgau, arguing that Zurich had not properly established jurisdiction. The court found that there was no formal agreement between the cantons and that Zurich had not engaged in a thorough jurisdictional negotiation, thus a delay occurred. The court ruled that Thurgau was both authorized and obligated to handle the traffic violation case, as there were no compelling reasons to separate the proceedings and deviating from the statutory jurisdiction was not warranted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art. 279 BStP, Art. 263 BStP i.V.m. Art. 350 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art. 279 BStP, Art. 263 BStP i.V.m. Art. 350 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art. 279 BStP, Art. 263 BStP i.V.m. Art. 350 StGB);;Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art. 279 BStP, Art. 263 BStP i.V.m. Art. 350 StGB)

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Strafuntersuchung Überstellungshaft grenzüberschreitende Zuständigkeit hängiges Verfahren Umwandlung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 279 BStP
Ein Anstand zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau im Sinne von Art. 279 Abs.
Art. 263 BStP
Considered for deviating from the statutory place of jurisdiction, but ultimately found not applicable in this case.
Art. 350 StGB
Cited as the statutory place of jurisdiction for the offense, which is undisputed and lies in the Canton of Thurgau.
Art. 279 Abs. 1 BStP
Ein Anstand zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP liege genau genommen aber nicht vor, da der Kanton Zürich gar nie eine Anfrage zur Gerichtsstandsbestimmung gestellt habe.
Art. 279 Abs. 2 BStP
Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann unter anderem gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
Art. 68 StGB
Diese erstere Frage ist aufgrund von Art. 68 StGB zu beurteilen.
Art. 68 Ziff. 2 StGB
Mit Art. 68 Ziff. 2 StGB bezweckt der Gesetzgeber, dass der Täter auch dann nicht schlechter gestellt ist, wenn eine Mehrheit von Taten in mehreren Verfahren beurteilt wird und nicht in einem einzigen, in welchem Art.
Art. 68 Ziff. 1 StGB
2 StGB bezweckt der Gesetzgeber, dass der Täter auch dann nicht schlechter gestellt ist, wenn eine Mehrheit von Taten in mehreren Verfahren beurteilt wird und nicht in einem einzigen, in welchem Art. 68 Ziff. 1 StGB Anwendung finden würde (BSK StGB I - ACKERMANN, Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 279 al. 2 BStP

Used to determine that the appeal against the cantonal authority's decision on jurisdiction is admissible before the Federal Criminal Court's Appeals Chamber.

Art. 263 BStP

Considered for deviating from the statutory place of jurisdiction, but ultimately found not applicable in this case.

Art. 350 StGB

Cited as the statutory place of jurisdiction for the offense, which is undisputed and lies in the Canton of Thurgau.

Art. 245 BStP

Governs costs and compensation before the Federal Criminal Court, referring to ordinary cost provisions.

Art. 156 al. 1 OG

Determines that the losing party generally bears the costs.

Art. 156 al. 2 OG

States that the Confederation is generally not subject to court costs.

Art. 159 OG

Mandates that the court decide on the compensation of costs for the prevailing party by the losing party.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BG .2005. 1

Entscheid vom 23. März 2005 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien A.______, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Engler, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, BEZIRKSGERICHT ZÜ- RICH,

2. KANTON THURGAU, KANTONALES UNTER- SUCHUNGSRICHTERAMT, Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art.

279 BStP, Art. 263 BStP i.V.m. Art. 350 StGB)

Sachverhalt:

A. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau führt gegen A.______ seit Anfang August 2004 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Begehung von Wirtschaftsdelikten, insbesondere ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrug und Veruntreuung, mutmasslich begangen im Kanton Thurgau im Zusammenhang mit dessen Wirken in der Funktion als Mehrheitsaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Delegierter des Verwaltungsrats und CEO der Holdinggesellschaft B.______ AG sowie deren Tochtergesellschaften C.______ AG und D.______ AG. Vom 2. bis

8. September 2004 befand sich A.______ in diesem Zusammenhang in Untersuchungshaft.

B. Beim Bezirksgericht Zürich ist auf Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich (vormals Bezirksanwaltschaft Zürich) gegen A.______ eine Strafuntersuchung hängig wegen Verdachts der groben Verletzung von Verkehrsregeln (massive Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), mutmasslich begangen am 6. Juli 2003 in Zürich. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 liess das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivilund Strafsachen, die Anklage gegen A.______ zu, nachdem es sie zuvor am

4. November 2004 zwecks Abklärung der interkantonalen Zuständigkeit an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen hatte.

C. Mit Datum vom 7. Januar 2005 erhebt A.______ gegen die Anklagezulassungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, „die Behörden des Kantons Thurgau seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten A.______ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu führen“ (BK act. 1).

Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau stellt mit Eingabe vom

27. Januar 2005 den Antrag auf Abweisung des Gesuchs (BK act. 5). Es hält dafür, dass weder verkannt noch bestritten werde, dass der gesetzliche Gerichtsstand zur Verfolgung auch des inkriminierten SVG-Delikts grundsätzlich im Kanton Thurgau liegen würde. Ein Anstand zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau im Sinne von Art. 279 Abs. 1 BStP liege genau genommen aber nicht vor, da der Kanton Zürich gar nie eine Anfrage zur Gerichtsstandsbestimmung gestellt habe. Sollte die Einlassung der Zürcher Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Beschwerde als nicht zulässig beurteilt werden, würden die Thurgauer Behörden das Verfahren ohne Weiteres übernehmen. Für den Moment erachte sich das Untersuchungsrichter-

amt des Kantons Thurgau aber nicht als passivlegitimiert bzw. als Gesuchsgegner, auch wenn die erwähnte „Drittwirkung“ bestehe. Des Weiteren hält das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau dafür, dass im vorliegenden Fall triftige Gründe im Sinne von Art. 263 BStP für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen.

Das Bezirksgericht Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP kann unter anderem gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind sinngemäss anwendbar. Der Gesuchsteller ist demzufolge legitimiert, die Zuständigkeit des Kantons Zürich im gegen ihn geführten Strafverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anzufechten (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004,

N. 613, mit Hinweisen). Ein Fristerfordernis besteht nicht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die Formerfordernisse sind, soweit das Gesetz solche überhaupt enthält, erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Die interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann nicht nur in Anwendung von Art. 263 BStP durch die Beschwerdekammer, sondern auch durch Vereinbarung unter den Kantonen anders als nach den Regeln des Strafgesetzbuchs bestimmt werden. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton (ausdrücklich oder konkludent) anerkannten Gerichtsstands ist jedoch nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie, sei es zur Wahrung anderer, neu ins Gewicht

fallender Interessen (BGE 119 IV 102, 106 E. 5a; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429).

2.2 Im vorliegenden Fall liegt eine Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den Gerichtsstand nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau – wie aus dessen Vernehmlassung hervorgeht – vom Verfahrensstand in Zürich bis heute keine Kenntnis hat, und es sich demzufolge zur Gerichtsstandsfrage im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens gar nie fundiert und in Kenntnis aller Umstände hat äussern können. Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat lediglich nach dem Stand des Verfahrens gefragt und anschliessend beschlossen, in der Zürcher SVG-Sache selbst Anklage zu erheben, was das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichter) in der Folge zugelassen hat.

Somit liegt eine Säumnis im Sinne von Art. 279 Abs. 2 BStP vor und die Beschwerdekammer entscheidet nach eigenem Ermessen. Im Falle von Säumnis sind die Kantone, zwischen denen die Gerichtsstandsverhandlungen hätten geführt werden müssen, passivlegitimiert.

2.3 Die Bezirksanwaltschaft Zürich hat die erneute Vorlage der Anklage an das Bezirksgericht ausschliesslich damit begründet, dass die Abtretung des Zürcher Verfahrens betreffend SVG-Vergehen an die Thurgauer Behörden zu einer massiven Besserstellung des Gesuchstellers führen würde, da der Kanton Thurgau ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren führe, welches noch längere Zeit in Anspruch nehme, und dass dem Ansinnen des Gesuchstellers um Abtretung an die Thurgauer Behörden eine Verzögerungstaktik zugrunde liege, welche keinen Schutz verdiene. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt Thurgau schliesst sich in seiner Vernehmlassung dieser Begründung an und hält dafür, dass eine Vereinigung der Verfahren in den Händen der Thurgauer Behörden diesen Besserstellungseffekt tatsächlich nach sich ziehen würde. Der Gesuchsteller meint dasselbe, aber mit anderer Gewichtung, wenn er davon spricht, dass er bei einem Gerichtsstand Zürich faktisch schlechter gestellt wäre.

Für die Beteiligten steht offensichtlich die Frage der Vereinigung bzw. getrennten Beurteilung der beiden hängigen Verfahren und nicht die Gerichtsstandsfrage im Zentrum. Diese erstere Frage ist aufgrund von Art. 68 StGB zu beurteilen. Mit Art. 68 Ziff. 2 StGB bezweckt der Gesetzgeber, dass der Täter auch dann nicht schlechter gestellt ist, wenn eine Mehrheit von Taten in mehreren Verfahren beurteilt wird und nicht in einem einzigen, in welchem Art. 68 Ziff. 1 StGB Anwendung finden würde (BSK StGB I - ACKERMANN, Art. 68 N. 47). Mit Blick auf die Rechtsgleichheit besteht demnach kein Grund, die eine oder andere Lösung zu favorisieren. Es gibt kei-

nen Anspruch auf eine Vereinigung der Strafverfahren (BSK StGB I - A- CKERMANN, Art. 68 N. 69), auch wenn Art. 68 Ziff. 1 StGB eine solche im Grundsatz verlangt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 68 N. 17).

Faktisch bringt die Vereinigung immer mit sich, dass das – separat betrachtet – kürzere Verfahren die Verfahrensdauer des längeren übernimmt bzw.

nochmals verlängert. Aus der Sicht der Strafverfolgung ist dies ein Nachteil, welcher aber durch die gesetzliche Regelung des Art. 68 Ziff. 1 StGB in Kauf genommen wird und welcher auch nur durch den Gesetzgeber beseitigt werden könnte. Es ist nicht der Sinn des Gerichtsstandsverfahrens vor der Beschwerdekammer, über Vereinigung oder Nichtvereinigung von Verfahren zu bestimmen. Die Beschwerdekammer hat nur den Gerichtsstand festzulegen. Ob die Verfahren im Falle eines einheitlichen Gerichtsstands dann zusammengelegt werden oder nicht, ist Sache des als zuständig erklärten Kantons.

2.4 Ein Grund, gestützt auf Art. 263 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 350 StGB, welcher unbestrittenermassen im Kanton Thurgau liegt, abzuweichen, liegt nicht vor. Eine separate Beurteilung beider Verfahren in zwei verschiedenen Kantonen wäre dann sinnvoll, wenn im Falle einer Zusammenlegung des Gerichtsstands der Kanton mit dem weit fortgeschritteneren Verfahren das weit weniger untersuchte übernehmen müsste (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 498). Ferner, wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Gerichtsstands sozusagen beendet ist (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 518). In concreto ist gerade das Gegenteil der Fall.

Auch weitere Gründe für eine getrennte Verfahrenserledigung in zwei Kantonen liegen nicht vor: Besondere Ortskenntnisse der zuständigen Behörde sind bei einem Vergehen gegen Geschwindigkeitsvorschriften praktisch ohne Bedeutung. Der Wohnsitz von Zeugen und Auskunftspersonen kann auch nicht gerichtsstandsbestimmend sein, nachdem diese bereits untersuchungsrichterlich befragt und überdies zur Hälfte weder im Kanton Zürich noch im Kanton Thurgau wohnhaft sind (lediglich zwei wohnen im Kanton Zürich).

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, und der Kanton Thurgau berechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegen den Gesuchsteller geführte Strafverfahren wegen SVG-Widerhandlungen zu führen.

3.

3.1 Für Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesstrafgericht gelten gemäss Art. 245 BStP die ordentlichen Kostenbestimmungen gemäss Art. 146 bis 161 OG. Nach Art. 156 Abs. 1 OG hat grundsätzlich die Kosten zu tragen, wer vor Gericht unterliegt, wobei dem Bund in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Von der Erhebung einer Gebühr ist deshalb abzusehen.

3.2 Gestützt auf Art. 159 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Art. 159 Abs. 2 OG bestimmt, dass in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kanton die unterliegende Partei ist (BGE 122 IV 162, 171

E. 8b, 120 IV 280, 282 E. 3). Das Gesetz sieht nämlich anders als in Art. 156 Abs. 2 OG für die Entschädigungspflicht keine Ausnahme zu Gunsten der Kantone vor. Die Entschädigung nach Art. 159 OG ist auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu leisten (BGE 111 Ia 254, 157 E. 4,

118 V 139, 140 E. 3; siehe auch POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, vol. V, Bern 1992, S. 158). Der obsiegende Gesuchsteller ist deshalb für die Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Vorliegend ist eine pauschale Entschädigung von Fr. 600.-- (inkl. MwSt) angemessen. Sie ist dem Gesuchsgegner 1 aufzuerlegen, hat doch dieser das vorliegende Verfahren durch die Anklagezulassung vom

16. Dezember 2004 unnötigerweise veranlasst.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Gesuchsgegner 2 wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die dem Gesuchsteller zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller durch die Kasse des Bundesstrafgerichts zurückerstattet.

3. Der Gesuchsgegner 1 wird verpflichtet, den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 8. April 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marc Engler

- Kanton Zürich, Bezirksgericht Zürich

- Kanton Thurgau, Kantonales Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.