Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BE.2025.20 • BStGer BE.2025.20 KI-generiert

Customs Access to Suspect's Mobile Phone Granted After Objection Withdrawal

Geschäftsnummer BE.2025.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Customs authorities initiated an investigation for customs and tax evasion and requested access to a suspect's mobile phone, which had been seized and sealed. The suspect initially objected to the phone's search, leading to its sealing. However, during a subsequent interview, the suspect withdrew their objection. Consequently, the court declared the de-sealing proceedings moot, ordered the release of the mobile phone to customs for further investigation, and waived court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchung wegen Steuerhinterziehung Zollwiderhandlung Durchsuchung weitere Sachverhaltsabklärung Herabsetzung des Einreiseverbots Prüfung der empfangenen Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. 3 VStrR

This provision is mentioned in the subject of the decision and in the reasoning as the basis for the court's jurisdiction regarding the seizure of data carriers.

Art. 66 Abs. 2 BGG

This provision, applied analogously, justifies the decision not to levy court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This provision, applied analogously, justifies the decision not to award party compensation to the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2025.20 (Nebenverfahren: BP.2025.77)

Beschluss vom 16. Oktober 2025 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Gesuchsteller

gegen

A.,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») gegen

A. eine Verwaltungsstrafuntersuchung wegen Verdachts der Zollhinterziehung (Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]), der Hinterziehung der Einfuhrsteuer (Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG;

SR 641.20]) und der Tabaksteuerhinterziehung (Art. 35 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung [Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31]) führt;

- das am 11. August 2025 sichergestellte Mobiltelefon von A. aufgrund dessen Einsprache versiegelt wurde (BP.2025.77, act. 1.2, 1.3 und 1.4);

- das BAZG mit E-Mail vom 12. August 2025 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Wesentlichen beantragte, eine forensische Datensicherung des sichergestellten Mobiltelefons zu erstellen bzw. erstellen zu lassen (BP.2025.77, act. 1);

- die Beschwerdekammer das Hauptverfahren BE.2025.20 betreffend Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) und das Nebenverfahren BP.2025.77 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog) eröffnete;

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 13. August 2025 das Bundesamt für Polizei fedpol mit der Erstellung einer forensischen Datensicherung des sichergestellten Mobiltelefons beauftragte (BP.2025.77, act. 2);

- das Bundesamt für Polizei fedpol mit Bericht vom 21. August 2025 der Beschwerdekammer das sichergestellte Mobiltelefon zustellte, nachdem eine Datenextraktion nicht möglich gewesen war (BP.2025.77, act. 5);

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 17. September 2025 das BAZG zur Stellungnahme einlud, nachdem dieses in der E-Mail vom 12. August 2025 erklärt hatte, innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch einzureichen (BE.2025.20, act. 2);

- das BAZG mit Stellungnahme vom 26. September 2025 beantragt, die am

11. August 2025 durch das BAZG erfolgte Sicherstellung aufrecht zu erhalten, das verfahrensgegenständliche Mobiltelefon dem BAZG herauszugeben, das Entsiegelungsverfahren BE.2025.20 als gegenstandslos abzuschreiben und die entstandenen Kosten A. aufzuerlegen, nachdem A.

anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2025 auf die Siegelung verzichtet habe (act. 4);

- A. mit (nicht unterzeichneter) Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 namentlich beantragt, das Entsiegelungsverfahren BE.2025.20 sei als gegenstandslos zu erklären bzw. die Herausgabe seines Mobiltelefons anzuordnen bzw.

falls bereits eine forensische Kopie erstellt worden sei, die Rückgabe des Originalgeräts zu veranlassen (act. 6), was dem BAZG mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das ZG, das MWSTG (Einfuhrsteuer) und das TStG grundsätzlich vom BAZG verfolgt und beurteilt werden (vgl. Art. 128 Abs. 2 ZG; Art. 103 Abs. 2 MWSTG; Art. 43 Abs. 2 TStG);

- grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (vgl. Art. 1 VStrR; Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG; Art. 43 Abs. 1 TStG);

- mithin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens auf eine allfällige Verbesserung der mangelhaften Eingabe des Gesuchsgegners vom 8. Oktober 2025 (fehlende eigenhändige Unterschrift) verzichtet werden kann;

- der Gesuchsteller – angesichts des anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2025 erklärten Rückzugs der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner nachvollziehbar – keine Anträge auf Entsiegelung gestellt hat;

- jedenfalls mit dem anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2025 erklärten Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner (act. 4.3 S. 3) das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2023.26 vom 9. Januar 2024 m.w.H.);

- angesichts des Rückzugs der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner das sichergestellte Mobiltelefon nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an den Gesuchsteller herauszugeben ist;

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);

- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das sichergestellte Mobiltelefon wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit herausgegeben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 16. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

- A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).