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BE.2023.26 • BStGer BE.2023.26 KI-generiert

Federal Criminal Court Declares Unsealing Request Moot After Respondent Withdraws Sealing Request

Geschäftsnummer BE.2023.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed a request to unseal seized items as moot because the respondent withdrew his earlier request to seal them. The authority had initiated a criminal investigation for suspected violations of the Federal Act on Games of Chance and sought to unseal items seized during a house search. However, the respondent subsequently withdrew his original sealing requests, rendering the authority's unsealing request moot. Consequently, the court discontinued the proceedings without imposing court costs or awarding legal fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Schlagwörter

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Durchsuchung Anwaltskosten Herausgabe von Geschäftsunterlagen Pfändungsbegehren Rückzug des Strafantrags Verwirkung des Rückgriffsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 3 VStrR

This provision governs the decision on the admissibility of searching documents and data carriers, which is the subject of the dispute.

Art. 66 Abs. 2 BGG

This provision is applied analogously to waive court costs in this specific procedural situation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This provision is applied analogously to deny party compensation to the applicant acting in its official capacity.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2023.26

Beschluss vom 9. Januar 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen

A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt;

- A. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Oktober 2023 an der […] in Z.

die Siegelung der sichergestellten Gegenstände U40438 bis U40448 verlangte;

- die ESBK mit Entsiegelungsgesuch vom 28. November 2023 beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am 27. Oktober 2023 durch die Kantonspolizei Zürich bei A. sichergestellten Gegenstände U40438 bis U40448 zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners (act. 1);

- A. mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 (Posteingang am 27. Dezember 2023) einen Tag nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort mitteilen liess, er ziehe die am 27. Oktober gestellten Gesuche um Siegelung wieder zurück (act. 5), was der ESBK mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 134 Abs. 1 BGS); verfolgende Behörde das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76

E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.4 vom 17. Mai 2023; BE.2022.7 vom 16. März 2023; je m.w.H.);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 9. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission

- Rechtsanwalt Christoph Zobl

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).