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BE.2023.22 • BStGer BE.2023.22 KI-generiert

Gambling Law Violations: Court Allows Search of Seized Electronic Devices

Geschäftsnummer BE.2023.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving alleged violations of gambling laws, electronic devices were seized. The applicant requested permission to unseal and search these devices. The court found that the respondent had not credibly asserted any right to secrecy that would outweigh the public interest in investigating potential offenses. Consequently, the court declined to proceed with a formal unsealing procedure, allowing the applicant to search the devices and their forensic copies, and ordered the respondent to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Schlagwörter

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Durchsuchung Beschlagnahme elektronischer Daten Glücksspiele mit Geldeinsatz Pfändung Zahlungsbefehl verbotene Eigenmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

Applied analogously to impose court costs on the respondent.

Art. 25 Abs. 4 VStrR

Cited in conjunction with other articles to determine the court fee.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with other articles to determine the court fee.

Art. 5 BStKR

Cited in conjunction with other articles to determine the court fee.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Cited in conjunction with other articles to determine the court fee.

Art. 50 Abs. 3 VStrR

The court's decision on the permissibility of searching the seized tablet and mobile phone is based on this provision.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2023.22

Beschluss vom 25. Januar 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A., Rechtsanwalt Diego R. Gfeller,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- anlässlich der am 23. Oktober 2023 durchgeführten Hausdurchsuchung im Verwaltungsstrafverfahren 62-2023-066 wegen Verdachts der Widerhandlungen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ein Tablet iPad (U53183) und ein Mobiltelefon iPhone (U53184) von A. sicherstellt wurden (act. 1.5 und 1.7);

- A. die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verlangte (act. 1.5 und 1.7);

- die ESBK mit Gesuch vom 10. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt (act. 1):

1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die folgenden am 23. Oktober 2023 durch die Kantonspolizei Schwyz bei A. beschlagnahmten [recte: sichergestellten] Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen:

- Tablet iPad [U53183]

- Mobiltelefon iPhone [U53184]

Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf einer zu erstellenden forensischen Kopie gesicherten Daten des besagten Tablets und des besagten Mobiltelefons zu durchsuchen.

2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, das iPad [U53183] und das iPhone [U53184] an eine von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu bezeichnende, technisch ausgerüstete Fachstelle, wie z.B. das Bundesamt für Polizei fedpol, weiterzuleiten, um eine forensische Sicherungskopie (Image) der sich auf den elektronischen Geräten befindlichen Daten zu erstellen.

3. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners.

- die Beschwerdekammer das Bundesamt für Polizei (fedpol) mit Schreiben vom 13. November 2023 beauftragte, eine forensische Kopie der Asservate U53183 und U53184 zu erstellen; zugleich die ESBK angewiesen wurde, die Asservate U53183 und U53184 zwecks Erstellung der forensischen Kopie dem fedpol weiterzuleiten (act. 2);

- A. mit Gesuchsantwort vom 26. November 2023 beantragen lässt, das Entsiegelungsgesuch sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen (act. 4); die Gesuchsantwort der ESBK mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht wird;

- das fedpol am 18. Januar 2024 (Posteingang) seinen Bericht zur forensischen Sicherung elektronischer Geräte und Datenträger vom 16. Januar 2024 zusammen mit den Asservaten und forensischen Sicherungen einreichte (act. 7); der ESBK und A. der Bericht mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das VStrR anwendbar ist (Art. 134 Abs. 1 BGS), wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);

- dem Gesuchsgegner Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Tablets und des sichergestellten Mobiltelefons zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl.

Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016

E. 3.4);

- weder aus dem «Protokoll über die Durchsuchung» (act. 1.5), noch aus dem «Protokoll über die Versiegelung und Verwahrung» (act. 1.7), noch aus dem Protokoll über die Einvernahme des Gesuchsgegners vom 24. Oktober 2023 (act. 1.8), noch aus der Gesuchsantwort (act. 4) ersichtlich ist, dass der Gesuchsgegner Geheimnisrechte als betroffen anruft;

- mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl.

hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der Asservate bzw. forensischen Sicherungen vornehmen kann;

- rein formal gesehen die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl.

Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);

- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Tablet iPad (U53183) und das Mobiltelefon iPhone (U53184) sowie die entsprechenden forensischen Sicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Eidgenössische Spielbankenkommission herausgegeben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 25. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission

- Rechtsanwalt Diego R. Gfeller

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).