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BE.2022.8 • BStGer BE.2022.8 KI-generiert

Customs Agency Withdrawn Seizure Request Leads to Dismissal and Modest Compensation

Geschäftsnummer BE.2022.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A customs agency conducted a search and seized an electronic device, requesting its unsealing. However, the agency later withdrew its request. The court noted that withdrawing a request typically makes a party liable for costs. Because the administrative agency is not subject to court costs and the other party did not submit a detailed invoice, the court deemed the matter closed, assessed no court fees, and awarded a modest compensation to the opposing party for their legal representation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Rückzug des Entsiegelungsgesuchs;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Rückzug des Entsiegelungsgesuchs;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Rückzug des Entsiegelungsgesuchs;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); Rückzug des Entsiegelungsgesuchs

Schlagwörter

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administrative Entlassung Zollrückerstattung Pfändungsbegehren gesetzliche Vertretung Anwaltskosten Durchsuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision defines who is considered the losing party when a legal remedy is withdrawn, which is relevant for determining costs.

Art. 66 Abs. 4 BGG

This provision states that no court costs are to be imposed on the administration, hence no court fee is levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

These provisions are analogously applied for the compensation of legal costs in judicial proceedings, based on winning or losing.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2022.8

Beschluss vom 17. August 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Gesuchsteller

gegen

A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

Rückzug des Entsiegelungsgesuchs

Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Zollund Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») führt gegen B. und C. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom

12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie gegen das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG;

SR 641.31; act. 1; Verfahrensakten, Urk. 22.05.01/000001).

B. In diesem Zusammenhang führte das BAZG am 10. Februar 2022 in den Geschäftsräumlichkeiten inklusive Nebenräume der D., welche von der

A. GmbH betrieben wird, an der […] in Z. eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich derer ein elektronischer Datenträger (Mobiltelefon) sichergestellt wurde (act. 1; Verfahrensakten, Urk. 22.05.05/000001).

C. Der an der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2022 anwesende E. verzichtete namens der D. und der A. GmbH auf Siegelung des sichergestellten elektronischen Datenträgers, verweigerte jedoch die Herausgabe des PIN- Codes desselben (act. 1; Verfahrensakten, Urk. 22.05.06/000001, Urk. 22.05.02/000001). Mit Schreiben vom 12. Februar 2022 beantragte der Rechtsvertreter der A. GmbH die nachträgliche Siegelung des elektronischen Datenträgers (Verfahrensakten, Urk. 22.03.01/000001). Weil die Herausgabe des PIN-Codes verweigert worden sei, sei das sichergestellte Mobiltelefon zwecks Entsperrung und Erstellung einer forensischen Datenkopie mittels Spiegelung an die Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) weitergeleitet worden. Das Fedpol habe nach erfolgreicher Entsperrung und Erstellung einer forensischen Datenkopie den Datenträger mit der Datenkopie gesiegelt (act. 1 S. 3).

D. Mit Eingabe vom 1. März 2022 gelangte das BAZG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und ersuchte darum, auf das Entsiegelungsgesuch (recte wahrscheinlich Siegelungsgesuch) sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und das BAZG sei zu ermächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 10. Februar 2022 sichergestellte und versiegelte forensische Datenkopie der A. GmbH zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

E. In ihrer Gesuchsantwort vom 2. April 2022 beantragte die A. GmbH, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten, der Sicherstellungsbeschluss sei aufzuheben und das sichergestellte Mobiltelefon sei der A. GmbH zurückzugeben (act. 7). Die Gesuchsantwort wurde dem BAZG am 5. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).

F. Mit Eingabe vom 15. August 2022 teilte das BAZG der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Rückzug des Entsiegelungsgesuchs mit (act. 9), was den Parteien am 16. August 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 10).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem das BAZG mit Eingabe vom 15. August 2022 das Entsiegelungsgesuch zurückgezogen hat, ist es als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1 Beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) handelt es sich um ein Verfahren, das durch ein Gericht durchgeführt wird, weshalb für die Kostenund Entschädigungsfolgen die Normen über das gerichtliche Verfahren anzuwenden sind (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.5 vom 30. August 2017 E. 2.1; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.2).

2.2 Entsprechend richtet sich die Kostentragung beim Entsiegelungsverfahren nach Art. 428 StPO. Nach dieser Bestimmung gilt als unterliegende Partei, wer das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin würde somit grundsätzlich kostenpflichtig. Da der Verwaltung jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25

E. 3), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

2.3

2.3.1 Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR.

Diese Bestimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozess-

kosten ausgerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Folgen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerdekammer Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für die Entschädigung von Prozesskosten analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bilden (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer BV.2021.27 vom 5. Januar 2022 E. 4.2.1; BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2;

BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Damit hat die obsiegende Gesuchsgegnerin Anspruch auf Parteientschädigung.

2.3.2 Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin hat der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) festzulegen ist. Dabei wird der Umstand berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren nicht sonderlich komplex erscheint.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Das BAZG hat die A. GmbH für das Verfahren vor Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 18. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

- Rechtsanwalt Marcel Buttliger

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).