Withdrawal of Sealing Objection Leads to Case Closure and Fee Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDuring a search of a private club for alleged violations of COVID-19 regulations, authorities seized cash, poker chips, and mobile phones, including one belonging to an individual who was subsequently investigated for potential violations of gambling laws. The gambling commission requested the unsealing of the seized mobile phone, but the individual later withdrew their request for the phone to remain sealed. Consequently, the court declared the proceedings closed due to the withdrawal of the objection, ordered the individual to pay court fees, and denied the gambling commission any compensation.
Legislator-Regeste
AmtlichEntsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for the Chamber's decision on the admissibility of searching papers and data carriers.
Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG analog for imposing court costs on the respondent.
Cited analogously in conjunction with Art. 25 Abs. 4 VStrR for imposing court costs on the respondent.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BE.2021.6
Beschluss vom 3. August 2021 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- gestützt auf den Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehl des Statthalters des Bezirks Zürich vom 11. Februar 2021 (act. 1.4) die Stadtpolizei Zürich am 24. Februar 2021 im Vereinslokal an der […]strasse in Zürich eine Durchsuchung durchführte, da unter anderem der Verdacht bestand, dass sich dort in Umgehung des Epidemiengesetzes und der damals geltenden COVID-19 Vorschriften 10 bis 20 Personen aufhielten (act. 1.3);
- sich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. Februar 2021 in den Räumlichkeiten insgesamt 19 Personen aufhielten; die Stadtpolizei Zürich bei den Personen und auf dem Pokertisch unter anderem Spiel-Chips und Bargeld in fünfstelliger Höhe sowie diverse Mobiltelefone sicherstellte (act. 1.1);
- die Stadtpolizei Zürich bei A. das Mobiltelefon U50670 (iPhone 11, schwarz)
sicherstellte (act. 1.1);
- in der Folge die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») unter anderem gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-020 wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) eröffnete;
- die ESBK die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens A. mit Schreiben vom 20. April 2021 mitteilte und zugleich eine Frist zur Erklärung allfälliger Siegelung der darin bezeichneten Gegenstände ansetzte (act. 1.10);
- A. mit Schreiben vom 26. April 2021 die Siegelung des Mobiltelefons U50670 verlangte (act. 1.2);
- die ESBK am 25. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt; sie das Gericht um die Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons U50670, unter allfälliger Aussonderung von Anwaltskorrespondenzen zwischen der Verteidigung und A. ersucht (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 28. Juni 2021 aufforderte, eine allfällige Gesuchsantwort bis zum 9. Juli 2021 einzureichen (act. 2);
- das Gericht das Gesuch von A. vom 4. Juli 2021 betreffend die Einsicht in die Verfahrensakten und in das versiegelte Mobiltelefon mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 teilweise abwies und die angesetzte Frist zur Gesuchsantwort bis zum 19. Juli 2021 erstreckte (act. 3, 4);
- A. mit Eingabe vom 19. Juli 2021 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort bis zum 20. August 2021 ersuchte (act. 6); das Gericht das Fristerstreckungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 letztmals bis zum 30. Juli 2021 erstreckte (act. 7);
- A. dem Gericht mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mitteilen liess, dass er sein Siegelungsgesuch zurückziehe (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- am 1. Januar 2019 das Geldspielgesetz (BGS) in Kraft getreten ist; nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist; verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK ist (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS); das Sekretariat die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten vertritt (Art. 104 Abs. 5 BGS);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- Gegenstand des Ersuchens die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons U50670 bildet; der Gesuchsgegner als dessen Inhaber zur erhobenen Einsprache legitimiert ist;
- der Gesuchsgegner dem Gericht mit Schreiben vom 30. Juli 2021 mitteilte, dass er sein Siegelungsgesuch zurückziehe (act. 8);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);
- unter Berücksichtigung der Zwischenverfügungen vom 7. und 20. Juli 2021 die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzulegen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR)
und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 4. August 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage einer Kopie des Schreibens vom 30. Juli 2021)
- Rechtsanwalt Vijay Singh
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).