Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BE.2021.5 • BStGer BE.2021.5 KI-generiert

Federal Court Dismisses Unsealing Request in Tax Evasion Case, Imposes Fine

Geschäftsnummer BE.2021.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed a request to unseal documents seized from an individual suspected of tax evasion spanning from 2010 to 2019. The tax authority initiated an investigation after the individual allegedly failed to file tax returns in either Switzerland or Spain since the 1990s. The court deemed the matter resolved as the individual agreed to the unsealing of the seized documents, and consequently, the court imposed the minimum legal fee of CHF 200 on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 175 DBG, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 73 StBOG, Art. 103 BGG; Federal Court Dismisses Unsealing Request in Tax Evasion Case, Imposes Fine: The tax authority initiated an investigation after the individual allegedly failed to file tax returns in either Switzerland or Spain since the 1990s. The court deemed the matter resolved as the individual agreed to the unsealing of the seized documents, and consequently, the court imposed the minimum legal fee of CHF 200 on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchung wegen Steuerhinterziehung beschlagnahmte Unterlagen Steuererklärung Minimalsteuer Steuerbehörde Beweislast der steuerpflichtigen Person Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 25 Abs. 4 VStrR

Determines that the defendant must bear the court costs.

Art. 73 StBOG

Used in conjunction with other provisions to set the court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR

Used in conjunction with other provisions to set the court fee at the legal minimum.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BE. 2021.5

Beschluss vom 10. Mai 2021 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt:

Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD ermächtigte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «EStV») am 2. April 2020, gegen A. eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB; SR 642.11) zu eröffnen. Im Kern geht es darum, dass A. sich in den 90ziger Jahren aus der Schweiz nach Spanien abgemeldet und seitdem in keinem der beiden Länder eine Steuererklärung eingereicht haben soll. Die EStV eröffnete am 23. Oktober 2020 die Strafuntersuchung gegen A. wegen fortgesetzter vollendeter Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG). Sie betraf die Steuerperioden 2010 bis 2018 resp. 2019, wobei die Periode 2010 mittlerweile verjährt sei (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.14 vom

8. April 2021 lit. A).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die EStV stellte am 17. Februar 2021 beim Gesuchsgegner das Asservat DC002 «Diverse Agenden für die Jahre 2015–2018» sicher (act. 1.6 S. 2 Sicherstellungsprotokoll). Der Gesuchsgegner erhob bezüglich dem Asservat DC002 am 22. März 2021 Einsprache gegen die Durchsuchung (act. 1.10

S. 2, act. 1.6 S. 3). Entsprechend stellte die EStV der Beschwerdekammer am 31. März 2021 für das Asservat DC002 das Entsiegelungsgesuch (act. 1

S. 3 Ziff. 1.4). Der Gesuchsgegner stimmte mit Schreiben vom 3. Mai 2021 der Entsiegelung des Asservats DC002 zu. Das Entsiegelungsverfahren ist daher entsprechend als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 10. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer

- Rechtsanwalt Matthias Kessler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).