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BE.2021.20 • BStGer BE.2021.20 KI-generiert

Gambling Commission's Moot Request to Unseal Seized Items

Geschäftsnummer BE.2021.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The gambling commission initiated administrative proceedings against an individual suspected of violating gambling laws and sought to unseal seized items. The individual initially objected to the seizure, leading to the items being sealed. However, the individual later withdrew their objection, rendering the commission's request to unseal moot. The court consequently closed the proceedings without levying costs, as the objection was withdrawn.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Glücksspiele mit Geldeinsatz Leitverfahren Entsiegelungsverfahren Verwaltungskosten Abschluss der Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 3 VStrR

The Chamber's jurisdiction to decide on the permissibility of searching papers and data carriers was mentioned.

Art. 66 Abs. 2 BGG

This provision is cited as the basis for not imposing court costs under the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This provision is cited as the basis for not awarding a party indemnity to the applicant.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2021.20

Beschluss vom 26. Januar 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-094 gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das (am 1. Januar 2019 in Kraft getretene) Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS;

SR 935.51), eventualiter gegen das (am 1. Januar 2019 aufgehobene) Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) führt;

- in diesem Zusammenhang die ESBK am 9. November 2021 an verschiedenen Standorten Räumlichkeiten durchsuchte und diverse Gegenstände sicherstellte bzw. beschlagnahmte (act. 1.4–1.9);

- A. Einsprache gegen die Durchsuchung sichergestellter Gegenstände erhob, worauf diese durch die ESBK versiegelt wurden (act. 1.5, 1.8, 1.9);

- die ESBK mit Gesuch vom 22. Dezember 2021 beantragt, sie sei zu ermächtigen, die aufgeführten, am 9. November 2021 bei A. an drei verschiedenen Standorten sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erklärt, dass die von ihm am 9. November 2021 erklärte Siegelung vollumfänglich zurückgezogen werde, und beantragt, es sei von einer Auferlegung der Gerichtskosten abzusehen (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;

SR 313.0) anwendbar ist (Art. 134 Abs. 1 BGS); verfolgende Behörde das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS;

vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zuständigkeiten vor dem 1. Januar 2019);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- A. mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erklärt, die gegen die Durchsuchung gerichtete Einsprache zurückzuziehen;

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 26. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission

- Rechtsanwalt Friedrich Frank

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).