Gambling Commission v. Sealed Items
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA gambling commission sought authorization to unseal items seized from an individual suspected of violating gambling laws. The individual had previously objected to the seizure, leading to the items being sealed. However, the individual later withdrew their objection. The court determined that with the withdrawal of the objection, the request for authorization to unseal was rendered moot, and therefore, the proceedings were dismissed as having no further object, with no court costs or party compensation awarded.
Legislator-Regeste
AmtlichEntsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court has jurisdiction to decide on the admissibility of the search of papers and data carriers.
Used to decide that no court costs shall be levied under the circumstances.
Used to decide that no party compensation shall be awarded to the applicant acting in its official capacity.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BE.2021.19
Beschluss vom 21. Januar 2022 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2020-023 gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das (am 1. Januar 2019 in Kraft getretene) Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS;
SR 935.51), eventualiter gegen das (am 1. Januar 2019 aufgehobene) Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) führt;
- in diesem Zusammenhang die ESBK am 9. November 2021 an verschiedenen Standorten Räumlichkeiten von A. durchsuchte und diverse Gegenstände sicherstellte bzw. beschlagnahmte (act. 1.5–1.13);
- A. Einsprache gegen die Durchsuchung sichergestellter Gegenstände erhob, worauf diese durch die ESBK versiegelt wurden (act. 1.6, 1.9, 1.12);
- die ESBK mit Gesuch vom 22. Dezember 2021 beantragt, sie sei zu ermächtigen, die aufgeführten, am 9. November 2021 bei A. an drei verschiedenen Standorten sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, mit Eingabe vom 18. Januar 2022 beantragt, es sei vom Rückzug des Gesuchsgegners um Siegelung Vormerk zu nehmen und das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben; auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung sei zu verzichten (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) anwendbar ist (Art. 134 Abs. 1 BGS); verfolgende Behörde das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS;
vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zuständigkeiten vor dem 1. Januar 2019);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- die Eingabe vom 18. Januar 2022 als Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache auszulegen ist;
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. Januar 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission
- Rechtsanwalt Jörg Schenkel
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).