Federal Criminal Court Declares Tax Evasion Document Seizure Case Moot After Opposition Withdrawn
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court terminated proceedings because the requested unsealing and examination of seized documents, related to a tax evasion investigation against an individual and a company, was no longer opposed. The court reasoned that the opposition to the search of the documents had been implicitly withdrawn when the opposing parties acknowledged the request to unseal, rendering the matter moot.
Legislator-Regeste
AmtlichEntsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
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KI-generiertThis provision pertains to the court's decision on the admissibility of searching papers and data carriers, which is directly relevant to the sealing and unsealing of files.
This provision, applied analogously, determines that no court costs are to be levied under the present circumstances.
This provision, applied analogously, states that no party compensation is awarded to the applicant acting within its official capacity.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BE.2019.21
Beschluss vom 9. Januar 2020 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Gesuchstellerin
gegen
1. A.,
2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner, Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung (Art. 96 f. MWSTG), Abgabebetrugs (Art. 14 VStrR) und Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG) als verantwortliches Organ der B. AG führt (act. 1.3);
- in diesem Zusammenhang die ESTV am 20. November 2019 eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. an der Y.-Strasse in X. und in den Geschäftsräumlichkeiten der B. AG an der W-Strasse in V. durchführte und anlässlich dieser Hausdurchsuchungen diverse Dateien und Akten sicherstellte (act. 1.4-1.9);
- die sichergestellten Dateien und Akten gleichentags durch die ESTV auf entsprechende Anträge des an den Durchsuchungen anwesenden bzw. später hinzukommenden Sohns von A., C., versiegelt wurden (act. 1.5 und 1.8);
- die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 6. Dezember 2019 ersuchte, die Entsiegelung und Durchsuchung der am Wohnort von
A. und in den Geschäftsräumlichkeiten der B. AG sichergestellten und versiegelten Dateien und Akten zu bewilligen (act. 1);
- im Rahmen des Schriftenwechsels Rechtsanwalt Peter Steiner namens der Gesuchsgegnerinnen der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 mitteilte, das Entsiegelungsgesuch zu anerkennen, weshalb das Verfahren von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei, unter Kostenauferlegung zulasten der Gesuchstellerin (act. 5), was der ESTV am 30. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG) und die Strafverfolgung bei der Inlandsteuer hierbei der ESTV obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- mit der Anerkennung des Entsiegelungsgesuchs sinngemäss die gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprachen zurückgezogen worden sind und das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.11 vom 14. August 2019);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
- Rechtsanwalt Peter Steiner
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.
79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).