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BE.2019.20 • BStGer BE.2019.20 KI-generiert

Mootness of Crypto ATM Search Warrant Due to Withdrawn Objection

Geschäftsnummer BE.2019.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A regulatory authority sought authorization to unseal and search a seized cryptocurrency ATM as part of an investigation into unlicensed gambling. The individual who initially objected to the search later stated he did not oppose it, effectively withdrawing his objection. The court, recognizing that the individual was the owner of the ATM and had thus been legitimate in his objection, deemed the matter moot due to the withdrawal of opposition and closed the proceedings without levying court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

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Rückzugsfiktion Durchsuchungsbefehl Widerspruchsverfahren Pfändung von Guthaben Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Münzregal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 3 VStrR

The court had to decide on the admissibility of searching papers and data carriers.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used analogously to not impose court costs under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used analogously to not award compensation to the applicant acting within its official capacity.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BE. 2019.20

Beschluss vom 4. Februar 2020 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») unter der Verfahrensnummer 62-2017-111 eine Strafuntersuchung gegen A. namentlich wegen Verdachts der Durchführung, Organisation oder Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen ohne die dafür nötige Konzession gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) führt (act. 1);

- die Kantonspolizei Zürich am 25. Oktober 2019 im Restaurant B. in Z. zuhanden der ESBK einen Automaten «Kryptowährung/Bitcoin» sicherstellte (act. 1.1, 1.3, 1.4, 1.5);

- A., Geschäftsführer des Restaurants B., am 30. Oktober 2019 Einsprache gegen die Durchsuchung des sichergestellten Automaten erhob, worauf dieser durch die Kantonspolizei Zürich versiegelt wurde (act. 1.1, 1.2, 1.5);

- die ESBK mit Gesuch vom 6. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und unter Kostenfolge um Ermächtigung ersucht, den am 25. Oktober 2019 zuhanden der ESBK sichergestellten Automaten «Kryptowährung/Bitcoin» zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);

- A. mit Gesuchsantwort vom 13. Januar 2020 beantragen lässt, es sei auf das Gesuch vom 6. Dezember 2019 nicht einzutreten, weil er nicht Inhaber des Automaten sei; er gleichzeitig in seinen juristischen Ausführungen erklärt, dass er sich der Entsiegelung und Durchsuchung des Automaten nicht widersetze (act. 6); die Gesuchsantwort der ESBK mit Schreiben vom 15. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- am 1. Januar 2019 das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten ist; nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist; verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK ist (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS); das Sekretariat die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten vertritt (Art. 104 Abs. 5 BGS);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- Gegenstand des Ersuchens die Entsiegelung eines in Räumlichkeiten des Gesuchsgegners sichergestellten Automaten bildet; der Gesuchsgegner damit dessen Inhaber und somit zur erhobenen Einsprache legitimiert ist;

- de facto seine Erklärung vom 13. Januar 2020 nur als Rückzug der Einsprache interpretierbar ist;

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom

23. Januar 2019);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission

- Rechtsanwalt Jörg Schenkel

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).