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BE.2019.11 • BStGer BE.2019.11 KI-generiert

Federal Tax Administration v. Company (Mootness/Unsealing of Documents)

Geschäftsnummer BE.2019.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Tax Administration requested the unsealing of seized documents and electronic data from a company as part of an investigation into tax evasion. The company initially objected to the search, leading to the sealing of the evidence, but later withdrew its objection and consented to the unsealing. Consequently, the court dismissed the proceedings as moot due to the withdrawal of the objection, ruling that no court costs or party compensation would be awarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art.50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art.50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art.50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art.50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

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Steueruntersuchung beschlagnahmte Unterlagen steuerrechtliche Unternehmensliquidation Informationsaustausch in Steuersachen Einreichungsdatum Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to establish that no court costs are to be levied under the circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to establish that no party compensation is to be awarded to the applicant.

Art. 50 Abs. 3 VStrR

The chamber has jurisdiction to decide on the admissibility of the search of documents and data carriers.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2019.11

Beschluss vom 14. August 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch B., Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») unter der Verfahrensnummer GKASU 3323 seit dem 20. Mai 2019 gegen die C. AG, die

D. und E. eine besondere Strafuntersuchung im Sinne von Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen verschiedener schwerer Widerhandlungen gegen das DBG sowie gegen E.

ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]) führt (act. 1.1);

- in diesem Zusammenhang die ESTV am 29. Mai 2019 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. AG in U. durchführte und anlässlich dieser Hausdursuchung ein Papier und elektronische Daten sicherstellte (act. 1.2);

- die A. AG Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen bzw. elektronischen Daten erhob, worauf diese durch die ESTV versiegelt worden sind (act. 1.3);

- die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 12. Juli 2019 ersuchte, die bei der A. AG sichergestellten und versiegelten Unterlagen bzw. elektronischen Daten zu entsiegeln und zur weiteren Auswertung im Rahmen der Untersuchung freizugeben (act. 1);

- im Rahmen des Schriftenwechsels die A. AG mit Eingabe vom 13. August 2019 mitteilte, der Entsiegelung der Akten und der elektronischen Daten zuzustimmen und entsprechend die Einsprache vom 29. Mai 2019 zurückzuziehen (act. 5), was der ESTV am 14. August 2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Verfahren wegen Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Art. 19-50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) richtet;

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechungssteuergesetz ebenfalls das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom

23. Januar 2019);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 14. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer

- A. AG, B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.

79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).