Tax Administration's Request to Unseal Documents Rendered Moot by Company's Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal tax administration initiated a special tax investigation and seized documents from a company, which were then sealed at the company's request. The tax administration later requested authorization to unseal and search these documents. However, the company withdrew its objection to the search, rendering the request moot. Consequently, the court dismissed the proceedings as having become objectless and waived court fees, as no compensation is awarded to the tax administration acting in its official capacity.
Legislator-Regeste
AmtlichEntsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
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KI-generiertThis provision was the basis for the court's decision to hear the case regarding the unsealing of documents and data carriers.
This provision was applied analogously to waive court costs due to the circumstances of the case.
This provision was applied analogously to deny a party indemnity to the applicant acting in its official capacity.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BE.2018.9
Beschluss vom 30. November 2018 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wicki,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») u. a. gegen die
A. AG eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) führt (vgl. act. 1.1);
- die ESTV im Rahmen dieser Untersuchung am Hauptsitz und an zwei Zweigniederlassungen der A. AG zur Hausdurchsuchung schritt, an den verschiedenen Standorten eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Datenträgern sicherstellte und diese nach entsprechender Einsprache durch die
A. AG siegelte (act. 1.5-1.8);
- die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 23. Juli 2018 um Ermächtigung ersuchte, die betreffenden Unterlagen und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);
- diesbezüglich der Schriftenwechsel durchgeführt wurde (act. 2-11);
- sich die Parteien im Anschluss daran einigten und die A. AG der ESTV gegenüber mit Schreiben vom 27. November 2018 ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zurückzog und ausführte, das Entsiegelungsverfahren werde damit gegenstandslos (act. 12.1);
- die ESTV die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 29. November 2018 darüber in Kenntnis setzte und um Abschreibung des Verfahrens ersucht (act. 12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) richtet;
- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch die Gesuchsgegnerin das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.24 vom 11. Januar 2018;
BE.2017.8 vom 6. April 2017; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom 17. September 2014;
BE.2014.12 und BE.2014.15 vom 4. September 2014);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 3. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Jodok Wicki
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).