Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BE.2018.18 • BStGer BE.2018.18 KI-generiert

Customs Document Seizure Proceedings Terminated Due to Mootness

Geschäftsnummer BE.2018.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The federal customs administration initiated a criminal investigation for violations of customs, value-added tax, and motor vehicle tax laws and subsequently seized documents during a house search, which were then sealed upon objection. The administration requested the court to unseal these documents for further evaluation. However, the individual whose documents were seized withdrew their objection, rendering the request to unseal moot. Consequently, the court declared the proceedings terminated due to the lack of a subject matter and decided not to impose court costs or award legal fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

KI-generiert
beschlagnahmte Unterlagen Zollverwaltung Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Steueruntersuchung Anwaltskosten Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 68 Abs. 3 BGG analog

Used to deny a party indemnity to the applicant authority acting within its official capacity.

Art. 66 Abs. 2 BGG analog

Used to decide that no court costs are to be levied under the circumstances.

Art. 50 Abs. 3 VStrR

The court has jurisdiction to decide on the admissibility of the search of documents and data carriers.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2018.18

Beschluss vom 23. Januar 2019 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion, Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido E. Urbach, Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») gegen A. am

18. September 2018 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und gegen das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51) eine Zollstrafuntersuchung eröffnete (act. 1.0/4);

- die EZV am 4. Oktober 2018 im Rahmen dieser Untersuchung am Wohnort von A. zur Hausdurchsuchung schritt, dabei eine Reihe verschiedener Unterlagen sicherstellte und diese nach entsprechender Einsprache durch die Vertreter von A. siegelte (act. 1.0/14, 15 und 16);

- die EZV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 24. Oktober 2018 ersuchte, die bei A. sichergestellten und versiegelten Papiere zu entsiegeln und zur weiteren Auswertung im Rahmen der Untersuchung freizugeben (act. 1);

- diesbezüglich der Schriftenwechsel durchgeführt wurde (act. 2-10);

- die Vertreter von A. mit Eingabe vom 18. Januar 2019 mitteilen, ihre Gesuchsantwort und den dieser zugrunde liegenden Siegelungsantrag zurückzuziehen (act. 11), was der EZV am 21. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG);

- sich hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG ergibt, wobei die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer ebenfalls der Gesuchstellerin obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);

- Widerhandlungen gegen das Automobilsteuergesetz nach dessen Art. 40 Abs. 1 ebenfalls nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei der

Gesuchstellerin die Rolle der verfolgenden und beurteilenden Behörde zukommt (Art. 40 Abs. 2 AStG);

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegner das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.9 vom 30. November 2018; BE.2017.24 vom

11. Januar 2018; BE.2017.8 vom 6. April 2017);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.9 vom 30. November 2018; BE.2016.2 vom 31. Mai 2016; BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015;

BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom

4. September 2014);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 23. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

- Rechtsanwalt Guido E. Urbach

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).