Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BE.2018.17 • BStGer BE.2018.17 KI-generiert

Federal Criminal Court Declines to Seal Investigation Reports

Geschäftsnummer BE.2018.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court's Appeals Chamber dismissed a request to seal internal investigation reports. The court reasoned that a request for sealing documents, under Article 50(3) of the Federal Act on Administrative Criminal Procedure, must be decided by the investigating authority. Since the chamber was not the investigating authority, it lacked jurisdiction to rule on the sealing request, and therefore returned the matter to the Federal Department of Finance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

KI-generiert
Strafuntersuchung sachliche Unzuständigkeit Geschäftsordnung Edition von Urkunden Zeugnisverweigerungsrecht Öffentlichkeitsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. 3 VStrR

The court refers to this article to explain the conditions under which papers are sealed and held, which is the subject of the applicant's request.

Art. 97 Abs. 1 VStrR

This article is cited in conjunction with Art. 423 StPO to justify the decision not to levy a court fee.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2018.17

Beschluss vom 25. Oktober 2018 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Partei A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Gesuchsteller

Gegenstand Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) führt;

- im Rahmen dieses Verfahrens A. mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 an das EFD gelangte und die Siegelung zweier interner Untersuchungsberichte der Bank B. beantragte; er ferner für den Fall, dass sich die Berichte derzeit nicht beim EFD, sondern beim Bundesstrafgericht befinden würden um Weiterleitung des Siegelungsantrags an das Bundesstrafgericht ersuchte (act. 1);

- das EFD den Siegelungsantrag A.s vom 3. Oktober 2018 mit Schreiben vom

5. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete, da sich die beiden internen Untersuchungsberichte im Zusammenhang mit einem (anderen) Entsiegelungsverfahren (BE.2018.4) zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdekammer befanden (act. 2);

- A. sich zur Weiterleitung seines Siegelungsantrags mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 vernehmen liess (act. 5); die Vernehmlassung dem EFD am

18. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6);

- sich die internen Untersuchungsberichte zusammen mit den Akten des Entsiegelungsverfahrens BE.2018.4 nunmehr beim Bundesgericht befinden.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetzte – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR richtet, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen;

- gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR Papiere versiegelt und verwahrt werden, wenn der Inhaber der Papiere gegen deren Durchsuchung Einsprache erhebt;

- die Durchsuchung von Papieren (Art. 50 VStrR) eine Zwangsmassnahme darstellt, die vom untersuchenden Beamten angeordnet werden kann (Art. 37 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 VStrR);

- die Zuständigkeit, über die Siegelung zu befinden daher beim untersuchenden Beamten liegt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_546/2012 vom

23. Januar 2013 E. 2.2);

- dies unabhängig davon gilt, wo sich die zu durchsuchenden Papiere befinden;

- vorliegend mithin mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer auf den Siegelungsantrag nicht einzutreten ist;

- der Siegelungsantrag zuständigkeitshalber an das EFD zur Behandlung zurückzuweisen ist;

- keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m.

Art. 423 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf den Siegelungsantrag wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 25. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina

- Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, unter Beilage von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).