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BE.2016.2 • BStGer BE.2016.2 KI-generiert

Regulatory Body v. Property Owner: Mootness of Document Search Request

Geschäftsnummer BE.2016.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A federal regulatory body initiated an administrative penalty proceeding and seized documents and data storage devices from a premises. The regulatory body then requested authorization to unseal and search these items. The owner of the premises, initially having sealed the items, subsequently withdrew his objection to the unsealing and search. The court, finding that the owner's withdrawal rendered the request moot, dismissed the proceeding and waived court costs and party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

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beschlagnahmte Unterlagen administrative Ordnungswidrigkeit Verwaltungskosten Durchsuchung von Aufzeichnungen materielle Enteignung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to waive court costs due to the case being closed as moot.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied analogously to deny a party indemnity to the applicant acting in its official capacity.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2016.2

Beschluss vom 31. Mai 2016 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») ein Verwaltungsstrafverfahren führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), begangen in den Räumlichkeiten des Vereins B. in Z.;

- sie diesbezüglich am 14. April 2016 zur Hausdurchsuchung schritt, wobei sie verschiedene Unterlagen und Datenträger sicherstellte und auf entsprechendes Ersuchen des Lokalbetreibers A. versiegelte (vgl. u. a. act. 1.1, 1.4, 1.7);

- die ESBK mit Gesuch vom 2. Mai 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am 14. April 2016 bei A. sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);

- A. hierzu am 17. Mai 2016 mitteilen liess, er widersetze sich der Entsiegelung nicht (act. 3);

- den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Kostenund Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 4, 5 und 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das VStrR auf die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz anwendbar ist (Art. 57 Abs. 1 SBG);

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Gesuchsgegner sich einer Entsiegelung nicht widersetzt, womit er seine anlässlich der Hausdurchsuchung erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zurückgezogen hat (act. 3);

- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015; BE.2014.10 vom

17. September 2014);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.3 und BE.2015.4 vom 25. August 2015;

BE.2014.10 vom 17. September 2014; BE.2014.12 und BE.2014.15 vom

4. September 2014);

- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG analog);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 2. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission

- Rechtsanwalt Pascal Felchlin

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).