Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BE.2015.8 • BStGer BE.2015.8 KI-generiert

Tax Fraud Proceedings Declared Obsolete After Respondents Withdraw Objection

Geschäftsnummer BE.2015.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The federal tax administration initiated proceedings for suspected tax fraud and evasion, leading to the seizure of business documents and hardware. The tax administration then requested permission to unseal the seized items. However, the respondents withdrew their objection to the search and unsealing of the documents. Consequently, the court declared the proceedings obsolete and closed, as the respondents no longer opposed the unsealing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerhinterziehungsverfahren Betrug Schriftstückbeschlagnahme Leitverfahren steuerrechtliche Unternehmensliquidation Einstellung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. 3 VStrR

Cited as the legal basis for the chamber's decision on the admissibility of searching papers.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to waive court costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2015.8 -9

Beschluss vom 14. Dezember 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Gesuchstellerin

gegen

1. A.,

2. B.,

Gesuchsgegner

beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") am 11. September 2013 gegen A. ein Verfahren wegen Verdachts des Abgabebetruges (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und der Steuerhinterziehung (Art. 96 Abs. 1 MWSTG), begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 an, durch Unterlassung der Verbuchung von Geschäftseinnahmen und Unterlassung der Deklaration dieser Geschäftseinnahmen sowie durch Verfahrenspflichtverletzung (Art. 98 MWSTG) bzw. Begünstigung (Art. 17 VStrR), begangen in der Zeit vom

1. Januar 2007 an, durch nicht ordnungsgemässes Führen und Aufbewahren von Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen eröffnet hat (act. 1);

- die ESTV in diesem Zusammenhang am 23. September 2015 Hausdurchsuchungen am Wohnort von A. in Z. (act. 1.3) sowie am Sitz der von ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift geführten C.

GmbH in Y. (act. 1.6) durchführte, wobei sie an beiden Orten Informatikhardware, zahlreiche Ordner mit buchhaltungsrelevanten Informationen sowie weitere Dokumente sicherstellte (act. 1.4 und 1.7);

- A. anlässlich der Hausdurchsuchung mitteilte, dass er die Siegelung sämtlicher Geschäftsunterlagen und Gegenstände mit Ausnahme der PC, EDV und anderen Hardwaregeräten verlange (act. 1.6);

- die ESTV mit Gesuch vom 19. Oktober 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gelangte und die Bewilligung zur Entsiegelung und Durchsuchung der übrigen sichergestellten Unterlagen und Gegenstände verlangte (act. 1);

- der Rechtsvertreter von A. mit Gesuchsantwort vom 6. November 2015 mitteilte auch von B. für das Entsiegelungsverfahren mandatiert worden zu sein, welche aus ihrer Eigentümerschaft an der sichergestellten Hardware ihre Einsprachelegitimation ableite (act. 5);

- die Gesuchsgegner ebenfalls mit Gesuchsantwort vom 6. November 2015 verlauten liessen, die Einsprache gegen die Durchsuchung der am 23. September 2015 in Z. und Y. sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zurückzuziehen (act. 5);

- dies der ESTV mit Schreiben vom 16. November 2015 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) grundsätzlich das Bundesgesetz vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 103 Abs. 1 MWSTG), wobei der Gesuchstellerin die Strafverfolgung für die Inlandsteuer obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. November 2015 erklärten, die von

A. verlangte Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände zurückzuziehen;

- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.4 vom 25. August 2015, BE.2014.10 vom 17. September 2014 und BE.2014.6 vom 22. Juli 2014);

- auf die in der Gesuchsantwort beantragten Anweisungen an die ESTV (vgl.

act. 5 S. 12 f.) nicht eingetreten werden kann, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens sind;

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3).

und erkennt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 15. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

- Rechtsanwalt Felix Barmettler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art.

79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).