Withdrawal of Objection to Data Examination Renders Unsealing Request Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCustoms authorities initiated criminal investigations for suspected violations of customs and value-added tax laws, seizing email accounts from a third-party provider after a house search. The accused requested the data be sealed, which the authorities did. However, the accused later withdrew his objection to the data's examination, rendering the request for unsealing moot, and thus the court discontinued the proceedings due to lack of subject matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 128 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 103 BGG; Withdrawal of Objection to Data Examination Renders Unsealing Request Moot: The accused requested the data be sealed, which the authorities did. However, the accused later withdrew his objection to the data's examination, rendering the request for unsealing moot, and thus the court discontinued the proceedings due to lack of subject matter.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs the decision of the appellate chamber on the admissibility of the search of documents.
This provision (applied analogously) is the basis for not levying court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BE.2015.4
Beschluss vom 25. August 2015 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,
Gesuchstellerin
gegen
1. A. AG, Lehnplatz 9, 6460 Altdorf,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») am 22. Juni 2015 gegen B. und gegen die Kommanditgesellschaft C. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) je eine Zollstrafuntersuchung eröffnete (Gesuchsbeilagen I.2 und I.4);
- sie am 30. Juni 2015 am Sitz der C. (gleichzeitig offizielle Wohnadresse von B.) eine Hausdurchsuchung durchführte (Gesuchsbeilagen I.6, I.8, I.11 S. 2);
- B. hierbei erklärte, dass hauptsächlich ein Netzwerk verwendet werde, das auf einen Server bei der A. AG zugreife (Gesuchsbeilage I.11 S. 2);
- die EZV hierauf am 30. Juni 2015 bei der A. AG forensisch den Inhalt der E- Mail-Konten von B. und der C. sicherstellte (Gesuchsbeilagen act. 06.09.01 und 06.09.02);
- B. anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juni 2015 die Siegelung der bei der A. AG sichergestellten Daten wünschte (Gesuchsbeilage act. 08.05.01,
S. 2);
- die entsprechenden Daten hierauf durch die EZV gesiegelt wurden (Gesuchsbeilage I.15);
- die EZV am 23. Juli 2015 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das diesbezügliche Gesuch um Entsiegelung unterbreitete (act. 1);
- die A. AG am 4. August 2015 verlauten liess, die Daten seien Eigentum ihrer Kundin, der C., weshalb sie selber keine Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch abgeben könne;
- sie weiter ausführte, eine Freigabe der Daten könne nur durch C. bzw. durch
B. erfolgen (act. 5);
- B. diesbezüglich mit Eingabe vom 19. August 2015 erklären liess, er ziehe seine Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Daten zurück, womit das Gesuch hinfällig werde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und beurteilende Behörde ist (Art. 128 ZG);
- sich bezüglich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG ergibt und die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer ebenfalls der Gesuchstellerin obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);
- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- die Gesuchsgegnerin 1 am 4. August 2015 erklärte, die Daten seien Eigentum der C., weshalb eine Freigabe nur durch diese bzw. durch den Gesuchsgegner 2 erfolgen könne (act. 5);
- der Gesuchsgegner 2, als beschuldigte Person und als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit Einzelunterschrift der C., im Rahmen seiner Eingabe vom 19. August 2015 (act. 6) die von ihm erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Daten zurückzog;
- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.10 vom 17. September 2014 und BE.2014.6 vom
22. Juli 2014);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- A. AG
- Rechtsanwalt Martin Tobler
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).