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BE.2015.3 • BStGer BE.2015.3 KI-generiert

Mootness Doctrine Applied to Request to Unseal Seized Documents

Geschäftsnummer BE.2015.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The federal criminal court dismissed a request to unseal documents seized during an investigation into suspected violations of customs and value-added tax laws because the opposing party withdrew their objection to the search of the seized documents and electronic data storage. The court determined that, as the objection was withdrawn, the request for unsealing became moot, and thus the proceedings were to be terminated without levying any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 128 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 103 BGG; Mootness Doctrine Applied to Request to Unseal Seized Documents: The court determined that, as the objection was withdrawn, the request for unsealing became moot, and thus the proceedings were to be terminated without levying any court costs.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Unterlagen Strafuntersuchung Zollpapier kostenloses Verfahren Verwirkung des Rückgriffsrechts Rückzug des Rechtsbegehrens Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to justify why no court costs are to be levied in this case.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2015.3

Beschluss vom 25. August 2015 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») am 22. Juni 2015 gegen die Kommanditgesellschaft A. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) eine Zollstrafuntersuchung eröffnete (Gesuchsbeilage I.4);

- sie am 30. Juni 2015 bei A. eine Hausdurchsuchung durchführte und auf entsprechende Einsprache des unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Einzelunterschrift B. eine Reihe verschiedener Unterlagen und einen elektronischen Datenträger sicherstellte (Gesuchsbeilagen I.6, I.8, I.11, I.13, I.14);

- die EZV am 23. Juli 2015 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das entsprechende Gesuch um Entsiegelung unterbreitete (act. 1);

- B. diesbezüglich mit Eingabe vom 19. August 2015 erklären liess, er ziehe seine Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Dokumente und elektronischen Datenträger zurück, womit das Gesuch hinfällig werde (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei die Gesuchstellerin die verfolgende und beurteilende Behörde ist (Art. 128 ZG);

- sich bezüglich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG ergibt und die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer ebenfalls der Gesuchstellerin obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- die Gesuchsgegnerin, handelnd durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter mit Einzelunterschrift, im Rahmen ihrer Eingabe vom 19. August 2015 (act. 5) ihre Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger zurückzog;

- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2014.10 vom 17. September 2014 und BE.2014.6 vom

22. Juli 2014);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 27. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion

- Rechtsanwalt Martin Tobler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).