Mootness Dismissal Over Withdrawn Server Seizure Objection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court's Appeals Chamber dismissed the case as moot because the investigated company withdrew its objection to the seizure of a server containing electronic data, which had been taken during an investigation into suspected tax evasion and fraud. The court reasoned that the company's withdrawal of its objection rendered the request for unsealing the data unnecessary, leading to the dismissal of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 191 Abs. 1 DBG, Art. 67 Abs. 1 VStG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 103 BGG; Mootness Dismissal Over Withdrawn Server Seizure Objection: The court reasoned that the company's withdrawal of its objection rendered the request for unsealing the data unnecessary, leading to the dismissal of the proceedings.
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KI-generiertThis provision is cited in the introductory part of the decision as the subject matter and is implicitly referred to when the court states it has to decide on the admissibility of searching papers.
This provision is cited as the legal basis for not imposing court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BE.2014.1 5
Beschluss vom 4. September 2014 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro G.
Tobler
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen die
B. AG, die A. AG sowie gegen C. und gegen D. wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;
- sie gleichzeitig gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) ein Verwaltungsstrafverfahren führt;
- im Rahmen dieser Untersuchungen am 25. Juni 2014 am Sitz der A. AG eine Hausdurchsuchung stattfand (act. 1.2);
- die ESTV hierbei einen Server mit elektronischen Daten sicherstellte (act. 1.1) und die A. AG bzw. deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident C. in der Folge gegen dessen Durchsuchung Einsprache erhob (act. 1.3);
- die ESTV am 11. August 2014 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das entsprechende Gesuch um Entsiegelung unterbreitete (act. 1);
- die A. AG diesbezüglich mit Eingabe vom 22. August 2014 erklärte, sie sei mit dem Gesuch einverstanden (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 VStrR richtet;
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);
- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Eingabe vom 22. August 2014 (act. 3) ihre Einsprache gegen die Durchsuchung des sichergestellten elektronischen Datenträgers sinngemäss zurückzog;
- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.6 vom 22. Juli 2014; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.18 vom 6. Oktober 2010);
- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. September 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Rechtsanwalt Sandro G. Tobler
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).