Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BE.2009.4 • BStGer BE.2009.4 KI-generiert

Criminal Investigation: Unsealing of Explosive Offense Evidence Authorized

Geschäftsnummer BE.2009.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court authorized the unsealing and inspection of seized documents and electronic data carriers related to a criminal investigation for alleged explosive offenses. The court reasoned that there was sufficient suspicion to justify the search, as the seized items might contain relevant evidence. The court also noted that while the owner of the documents had initially requested sealing, they had not provided specific reasons to withhold them, thereby failing to meet their obligation to assist in categorizing documents. Consequently, the court granted the request to unseal and examine the items, with the understanding that any clearly irrelevant materials would be returned promptly, and any items to be confiscated would be subject to a separate, appealable decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP);;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP);;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP);;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Schlagwörter

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beschlagnahmte Unterlagen Strafuntersuchung unerhebliche Beweismittel unbefugter Waffenbesitz Augenschein Ermächtigung zur Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 3 BStP
Cited as the legal basis for sealing and the subsequent decision on the admissibility of the search.
Art. 224 StGB
im Zusammenhang mit zwei Sprengstoffanschlägen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), der Brandstiftung (Art.
Art. 221 StGB
224 StGB), der Brandstiftung (Art. 221 StGB) sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art.
Art. 144 Abs. 1 StGB
221 StGB) sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act.
Art. 69 Abs. 2 BStP
Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird.
Art. 77 BStP
Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art.
Art. 69 Abs. 1 BStP
77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl.
Art. 245 Abs. 1 BStP
Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG for imposing court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 3 BStP

Cited as the legal basis for sealing and the subsequent decision on the admissibility of the search.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the respondent because they initiated the proceedings by objecting to the search.

Art. 245 Abs. 1 BStP

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG for imposing court costs.

Art. 245 Abs. 2 BStP

Cited for determining the court fee in conjunction with the regulation on court fees.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

G esc häf ts numm er: BE. 2 0 09.4

Entscheid vom 13. März 2009

I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. im Zusammenhang mit zwei Sprengstoffanschlägen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), der Brandstiftung (Art. 221 StGB) sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (act. 1.2). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 20. Januar 2009 in der als schriftenpolizeiliches Domizil von B. gemeldeten Wohnung in Z. eine Hausdurchsuchung vorgenommen und eine Reihe von Gegenständen, Papieren und elektronischen Datenträgern sichergestellt (act. 1.1, 1.3 und 1.4). Bereits zu Beginn der Hausdurchsuchung verlangte A., die in der Wohnung anwesende Ehefrau von B., die Siegelung der Sicherstellungen (act. 1.4, S. 2).

B. Mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die

I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Entsiegelung und Durchsuchung der am 20. Januar 2009 in der Wohnung in Z.

sichergestellten Papiere und Datenträger, wobei die Verfahrenskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen seien (act. 1).

In ihrer Gesuchsantwort vom 27. Februar 2009 verzichtete A. auf einen Antrag zur Entsiegelung, verlangte aber die Herausgabe einiger Gegenstände innerhalb Monatsfrist für den Fall, dass das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen würde (act. 5).

Der ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort eingeladene

B. liess sich nicht vernehmen.

Die Gesuchsantwort von A. wurde der Bundesanwaltschaft und B. am

2. März 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 6 und 7).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privatbzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).

1.2 Die Gesuchsgegnerin ist zumindest Mitinhaberin der sichergestellten Papiere und Datenträger und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu erheben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.

Anhand des Gesuchs bleibt unklar, ob B. im vorliegenden Verfahren ebenfalls Parteistellung innehaben soll. Bei der durchsuchten Wohnung handelt es sich um dessen schriftenpolizeiliches Domizil, zudem teilte er anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Januar 2009 mit, dass die Post an ihn an seine Adresse in Z. zu richten sei (BE.2009.3, act. 1.6, S. 7). Selber bewohnt

B. jedoch offenbar eine andere Wohnung in Y. (vgl. hierzu BE.2009.3, act. 1.1, 1.3 und 1.4). Obwohl vorliegend die Gesuchsgegnerin selbst Einsprache gegen die Durchsuchung der in Z. sichergestellten Papiere und Datenträger erhob, beantragte die Gesuchstellerin die Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten an B. Gestützt auf diese Unklarheiten rechtfertigte sich die Einholung einer Stellungnahme auch von B. Nachdem dieser selber jedoch weder gegen die Durchsuchung der in Z. sichergestellten Papiere und Datenträger Einsprache erhob noch diesbezüglich eine Gesuchsantwort einreichte, ist nachfolgend davon auszugehen, dass im vorliegenden Entsiegelungsverfahren lediglich die Gesuchsgegnerin Parteistellung innehat.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw.

besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente:

Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).

3.2 Die Gesuchstellerin führt zum Tatverdacht aus, dass B. „gemäss Erkenntnissen der Bundeskriminalpolizei“ als Führungsmitglied des C. bezeichnet werde. Mutmassliche Exponenten und Sympathisanten dieser Organisation hätten seit mehr als zehn Jahren in unregelmässigen Abständen Anschläge mit zu USBV (unkonventionelle Sprengund Brandvorrichtungen) umfunktionierter Pyrotechnik verübt. Diese Anschläge seien immer mit politischen Zielen, Forderungen, Solidaritätsund Sympathiekundgebungen verbunden worden. Gemeinsamkeit dieser Anschläge seien Bekennerschreiben, die zu Publizitätszwecken anonym von öffentlichen Telefonkabinen via Teleguide an ausgewählte Redaktionen verschickt würden (beispielsweise act.

1.6 bezüglich eines Brandanschlags gegen die D.-Vertretung in X. vom 5.

Juni 2007). Auf einem Tatmittel des erwähnten Anschlages in X. habe eine DNA-Spur sichergestellt werden können, die B. zuzuordnen sei.

3.3 Der Tatverdacht wird von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. Die I. Beschwerdekammer kam zudem bereits in ihrem B. selber betreffenden Entsiegelungsentscheid zum Schluss, dass gegen diesen ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der Beteiligung an zwei mittels zu USBV umfunktionierter Pyrotechnik verübter Anschläge bestehe (TPF BE.2009.3 vom

13. März 2009 E. 3.2 und 3.3). Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.

3.4 Die genannten Umstände (namentlich die sich aufdrängende Vermutung, dass der beschuldigte B. auch über uneingeschränkten Zutritt in die Wohnung in Z. verfügt) lassen denn auch vermuten, dass sich unter den sichergestellten Papieren und elektronischen Datenträgern Informationen befinden, welche in der Untersuchung gegen diesen von Bedeutung sein könnten. Ob einzelne der sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger für die Strafuntersuchung von Relevanz sind oder nicht, ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Behörde zu überlassen. Die für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchsgegnerin auszuhändigen haben. Dieser steht es im Folgenden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsuchung mittels Verfügung beschlagnahmten Unterlagen auf dem Beschwerdeweg überprüfen zu lassen.

4. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung ohne nähere Angaben von

Gründen die Siegelung der sichergestellten Papiere und elektronischen Datenträger (act. 1.4, S. 2).

Falls der von einer Sicherstellung von Papieren und Datenträgern Betroffene die Siegelung verlangt bzw. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen geltend macht, hat er die Obliegenheit, die Untersuchungsbehörde bei der thematischen Triage von Dokumenten zu unterstützen; auch hat er jene Aktenstücke zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung und Versiegelung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom

26. September 2005 E. 7.6, vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6). Die blosse Einsprache gegen die Durchsuchung ohne jede weitere Äusserung zum Inhalt der Papiere und Datenträger vermag dieser Obliegenheit nicht Genüge zu tun. Die Untersuchungsbehörde wird in diesem Fall die Durchsuchung vornehmen und die allenfalls auftauchenden Geheimhaltungsinteressen von Amtes wegen berücksichtigen müssen.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere und Datenträger auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, welche Papiere und Datenträger sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom

18. Februar 2008).

6. Die Gesuchsgegnerin hat zwar im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt. Sie hat das Verfahren jedoch mit ihrer Einsprache gegen die Durchsuchung verursacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat sie die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 20. Januar 2009 versiegelten Unterlagen und elektronischen Datenträger der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 13. März 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Adrian Blättler

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).