Competition Authority Data Seizure and Confidentiality Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA competition authority investigating alleged anti-competitive practices seized digital data from a company. The company objected, claiming some data might be subject to official secrecy due to its director's public office. The parties subsequently reached an agreement on how to search the data while protecting any potential confidential information, leading the court to close the case as moot without imposing costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 50 Abs. 2 VStrR, Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 103 BGG, Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Competition Authority Data Seizure and Confidentiality Dispute: The company objected, claiming some data might be subject to official secrecy due to its director's public office. The parties subsequently reached an agreement on how to search the data while protecting any potential confidential information, leading the court to close the case as moot without imposing costs.
Schlagwörter
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KI-generiertNo court costs are levied because the parties reached an agreement on a practical approach to searching the mirrored and sealed data, respecting any existing secrecy interests.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BE. 2 0 09.20
Entscheid vom 17. November 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien WETTBEWERBSKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Gesuchstellerin wegen des Verdachts einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gegen verschiedene im Strassenund Tiefbau auf dem Gebiet des Kantons Zürich tätige Bauunternehmen, darunter auch gegen die Gesuchsgegnerin, führt;
- im Rahmen dieser Untersuchung am 9. Juni 2009 in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin eine Hausdurchsuchung stattfand, anlässlich derer auch eine elektronische Spiegelung von bestimmten Informatikmitteln durchgeführt wurde (act. 1.1);
- auf Einsprache der Gesuchsgegnerin hin ein Grossteil dieser Spiegelung versiegelt wurde (act. 1.1);
- die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. September 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, es sei unter Kostenfolge die Entsiegelung der am 9. Juni 2009 sichergestellten und versiegelten Datenträger der Gesuchsgegnerin anzuordnen und deren Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zu gestatten (act. 1);
- die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort vom 19. Oktober 2009 primär geltend machte, dass ihr Geschäftsführer als Gemeinderat der politischen Gemeinde Z. tätig sei und sich innerhalb der gespiegelten und versiegelten Daten auch Informationen befänden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, welches auf Grund von Art. 50 Abs. 2 VStrR zu wahren sei (act. 4);
- die Gesuchstellerin am 23. Oktober 2009 kurz zur Gesuchsantwort Stellung nahm (act. 6), worauf die I. Beschwerdekammer den Parteien eine Frist anberaumte, hinsichtlich der Durchsuchung sowie der geeigneten Massnahmen zur Wahrung allfälliger Amtsgeheimnisse eine Einigung zu erzielen (act. 7);
- die Parteien sich in der Folge über das weitere Vorgehen bezüglich der Durchsuchung der gespiegelten Daten einigten, worauf die Gesuchsgegnerin ihre Einsprache gegen die Durchsuchung zurückzog (act. 8.1 und 8.2);
- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.6 vom 1. Juli 2008, E. 2; BE.2008.2 vom
18. Februar 2008);
- keine Gerichtskosten erhoben werden, nachdem sich die Parteien im Sinne der Verfahrensökonomie auf eine pragmatische Vorgehensweise zur Durchsuchung der gespiegelten und versiegelten Daten unter Wahrung allenfalls bestehender Geheimhaltungsinteressen einigen konnten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 17. November 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Wettbewerbskommission
- A. AG
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).