Order to Produce Film Material Not Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against an order to produce film material, as the original order was not a coercive measure and therefore not appealable. The court reasoned that the appellant's initial "appeal" was correctly treated as an objection and request for sealing to protect professional secrecy and source protection. However, because the appellant ultimately claimed no such material existed, there was no basis for a sealing procedure and thus no ground to proceed with the appeal or the sealing request, leading to the dismissal and a cost award against the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichEntsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).;;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).;;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).;;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).
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KI-generiertUsed to determine that the appellant must bear the costs of the proceedings.
Used to set the court fee at Fr. 600.--.
Used to justify attributing costs to a party that unnecessarily caused costs.
Used in conjunction with Art. 245 Abs. 1 BStP to confirm that the appellant must bear the costs of the proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
G esc häf ts numm er: BE. 2 0 09.11
Entscheid vom 2. September 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
- das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) in der Voruntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der Nötigung (Art. 181 StGB) mit Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 A. aufforderte, das gesamte angeblich von einer Mitarbeiterin von A. (C.) im August 2004 anlässlich der Aktion der Bürgerinitiative „Aufruf an das Volk“ (Appel au peuple) vor dem Haus des damaligen Bundesgerichtspräsidenten D. hergestellte Filmmaterial (auch das noch nie zur Ausstrahlung gelangte) dem Untersuchungsrichter innert Wochenfrist auf einer DVD zuzustellen (act. 1.2);
- in der Rechtsmittelbelehrung angegeben wurde, gegen diese Editionsverfügung könne innert fünf Tagen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schriftlich Beschwerde geführt werden (act. 1.2, S. 2);
- A. mit Eingabe vom 25. Mai 2009 gegen die Editionsverfügung Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert resp. verpflichtet werden könne, das gesamte, in der Verfügung bezeichnete Filmmaterial dem Untersuchungsrichter zuzustellen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Mai 2009 A. einerseits aufforderte, bis am 5. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, welcher fristgerecht einbezahlt wurde (act. 3), und andererseits innert derselben Frist im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Material gemäss der Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 unter privatem Siegel beim Gericht einzureichen (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 5. Juni 2009 um eine Erläuterung dieser Aufforderung und die Aussetzung der angesetzten Frist ersuchte (act. 4);
- die Erläuterung des Vorgehens seitens der I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 15. Juni 2009 erfolgte und A. erneut aufgefordert wurde, das in der Editionsverfügung vom 20. Mai 2009 bezeichnete Material unter privatem Siegel bei der I. Beschwerdekammer bis am 25. Juni 2009 einzureichen (act. 5);
- innert erstreckter Frist (act. 6) A. mit Eingabe vom 6. Juli 2009 erklärte, dass keinerlei Material, wie es in der Editionsverfügung genannt ist, vorhanden sei (act. 7).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- gemäss der Rechtsprechung eine Editionsverfügung keine Zwangsmassnahme darstellt, der Betroffene durch die Aufforderung zur Herausgabe nicht beschwert ist, ihm damit die Legitimation zur Beschwerde fehlt, weshalb auf eine Beschwerde gegen eine Editionsverfügung nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3, 1.4;
BGE 120 IV 260 E. 3d; TPF 2006 218 S. 220/221; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.52 vom 20. Februar 2007, E. 2.2);
- sich die Rechtsmittelbelehrung in der Editionsverfügung der Vorinstanz (act. 1.2) damit als falsch erweist;
- die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerdeschrift zur Begründung der Verweigerung der Herausgabe auf das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3 BV sowie den Quellenschutz nach Art. 28a StGB beruft (act. 1);
- bei der Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung der Inhaber der Papiere gegen deren Durchsuchung Einsprache im Sinne von Art. 69 Abs. 3 BStP erheben kann, was zur Versiegelung der edierten Papiere führt (zum Ganzen: Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.52 vom 20. Februar 2007, E. 2.2), wobei die Siegelung den Schutz eines Berufsgeheimnisses oder anderweitiger, schützenswerter Geheimhaltungsinteressen wie beispielsweise des Quellenschutzes im Sinne von Art. 28a StGB bezweckt;
- dementsprechend und im Sinne des Beschleunigungsgebotes die als Beschwerde bezeichnete Eingabe (act. 1) von der I. Beschwerdekammer als Einsprache bzw. als Siegelungsbegehren entgegen genommen und angestrebt wurde, das Begehren im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens zu behandeln;
- die Beschwerdeführerin daher zweimal aufgefordert wurde, das in der Editionsverfügung der Vorinstanz bezeichnete Material unter privatem Siegel direkt beim Gericht einzureichen (act. 2; act. 5), um anschliessend der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen und ein Entsiegelungsgesuch einzureichen;
- die Beschwerdeführerin in der letzten Aufforderung vom 15. Juni 2009 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass im Falle der Weigerung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);
- innert (erstreckter) Frist kein versiegeltes Material, sondern lediglich die Mitteilung einging, dass keinerlei Sendeunterlagen, wie sie in der Editionsverfügung genannt sind, eruiert werden konnten, die genannte C. nicht bei A. arbeite und ebenso wenig eine konkrete Sendung aufgeführt sei, auf die sich die Editionsverfügung beziehen könnte (act. 7);
- es als ungewöhnlich erscheint, dass diese Feststellungen erst nach einer solch langen Zeit gemacht wurden;
- ohne versiegeltes Material die Grundlage für ein Entsiegelungsverfahren fehlt;
- gestützt auf die vorangehenden Ausführungen auf die Beschwerde als solche nicht einzutreten ist;
- bei dieser Sachlage auch kein Entsiegelungsverfahren initiiert und durchgeführt werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat, wobei die Kosten anders verteilt werden können, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
- wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 49 BGG), mithin auch falsche Rechtsmittelbelehrungen Auswirkungen auf die Kostenauflage haben können (SPÜHLER/DOLGE/VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Zürich/St. Gallen 2006, Art. 66 BGG N. 3), was eher gegen die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin spricht;
- sich demgegenüber die Beschwerde – unabhängig von deren möglicher Behandlung als Einsprache bzw. Siegelungsbegehren – durch den Umstand, dass gar kein entsprechendes Material bei der Beschwerdeführerin vorhanden sein soll, von Anfang an als unnötig erwies;
- dies wiederum für die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin spricht, denn kostenpflichtig ist gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG grundsätzlich auch die unnötig Kosten verursachende Partei;
- nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 1. Satz und Abs. 3 BGG) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2
BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR. 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 900.-- zurückzuerstatten;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 900.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. September 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg
- Bundesanwaltschaft
- Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).