Appeal Dismissed: No Irreparable Harm from Witness Summons Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to hear an appeal against a lower court's procedural order that summoned an individual as a witness. The court reasoned that such procedural orders, issued before a main hearing, can only be appealed if they cause irreparable harm. In this instance, the court found no irreparable harm, as the individual could refuse to testify if it would incriminate them, and therefore, the appeal was not admitted, and the costs were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichVerfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 Iit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 Iit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 Iit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 Iit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
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KI-generiertCited to establish that appeals against procedural actions of the lower court are generally admissible, but with exceptions for decisions that do not cause irreparable harm.
Cited in conjunction with Art. 393 al. 1 lit. b StPO to explain that procedural orders can generally only be challenged with the final decision.
Cited to determine that the appellant must bear the court costs.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2026.49 Nebenv erfahren: BP.2026.41
Beschluss vom 12. Mai 2026 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, STRAFKAMMER,
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- im Verfahren SV.23.0182 gegen die B1., die B2. und C. die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») im Dezember 2025 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 305bis StGB, eventualiter Art. 102 Abs. 1 i.V.m.
Art. 305bis StGB) erhob, woraufhin die Strafkammer das Verfahren SK.2025.57 eröffnete (act. 1.4);
- mit Verfügung vom 8. April 2026 die Strafkammer das Verfahren SK.2025.57 gegen B1. und die B2. wegen Art. 102 i.V.m. Art. 305bis StGB infolge eines Verfahrenshindernisses einstellte (act. 1.5);
- die Strafkammer im nunmehr nur gegen C. geführten Verfahren SK.2025.57
A. mit Schreiben vom 9. April 2026 zur Hauptverhandlung vom 19. Mai 2026 als Zeugin vorlud (act. 1.6);
- die Strafkammer das Gesuch von A. vom 23. April 2026 (act. 1.7), mit welchem sie um Abnahme der Vorladung sowie bei allfälliger erneuter Vorladung zur Hauptverhandlung vom 19. Mai 2026 um Einvernahme als Auskunftsperson ersuchte, mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2026 abwies und an deren Einvernahme als Zeugin festhielt (act. 1.1);
- A. dagegen mit Eingabe vom 10. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob, worin sie um Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2026 und Anweisung der Strafkammer, sofern notwendig, um Vorladung als Auskunftsperson ersucht; sie in prozessualer Hinsicht um superprovisorische Abnahme der Vorladung vom 9. April 2026 und vorsorgliche Anweisung der Strafkammer ersucht, es bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unterlassen, sie als Zeugin einzuvernehmen (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Der Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig ist; verfahrensleitende Entscheide sind ausgenommen; diese Bestimmung in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen ist, wonach
verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können;
- nach der Rechtsprechung die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen ist; es sich dabei insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen, handelt (BGE 143 IV 174 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1);
- bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen auf Entscheide beschränkt, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO somit grundsätzlich zulässig ist, wenn ein verfahrensleitender Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; s.a.
FRISCHKNECHT/REUT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 65 StPO N. 4);
- der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht (BGE 143 IV 175 E. 2.3); in Strafsachen der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein muss (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_32/2024 vom 22. April 2025
E. 2.2 m.w.H.);
- es sich bei der prozessleitenden Verfügung vom 30. April 2026, mit welchem die Strafkammer die Abnahme der Einvernahme abwies und an der Befragung der Beschwerdeführerin als Zeugin festhielt (act. 1.1), um einen verfahrensleitenden Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts vor der Eröffnung der Hauptverhandlung handelt, der nur bei Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils angefochten werden kann;
- als Zeuge oder Zeugin eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person gilt, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO); als Auskunftsperson hingegen u.a. befragt wird, wer ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO);
- in welcher Eigenschaft eine Person in einem Strafverfahren einvernommen wird, sich primär nach dem gegen sie bestehenden Tatverdacht bestimmt;
d.h. wenn die einzuvernehmende Person ausserhalb jeden Verdachts steht, sie als Zeugin zu befragen ist; wenn gegen sie zwar kein hinreichender Tatverdacht besteht, um sie als beschuldigte Person erscheinen zu lassen, gleichzeitig eine Tatbeteiligung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, sie als Auskunftsperson zu befragen ist (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1; 144 IV
28 E. 1.3.1);
- die Eigenschaft, in welcher die Person zu befragen ist, die zuständige Strafbehörde bestimmt; dieser Entscheid aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sachund Rechtslage zu treffen ist, weshalb ein einmal getroffener Entscheid betreffend die prozessuale Rolle der einzuvernehmenden Person nicht mehr Bestand haben kann, wenn sich die für diesen Entscheid massgebenden, bekannten Verhältnisse geändert haben (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 m.H.);
- die Beschwerdeführerin im von der Beschwerdegegnerin geführten Vorverfahren am 11. Februar 2025 zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen wurde (act. 1.3);
- die Strafkammer die Beschwerdeführerin jedoch nunmehr als Zeugin an die Hauptverhandlung vom 19. Mai 2026 vorlud (act. 1.6) und damit gestützt auf die gegenwärtige Sachund Rechtslage eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin ausschliesst;
- gestützt auf die vorliegenden Akten und den Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung als Zeugin im Verfahren SK.2025.57 der Gefahr der Selbstbelastung ausgesetzt sein könnte;
- dies umso mehr gilt, als sie ihre Aussage gestützt auf Art. 169 Abs. 1 StPO verweigern könnte, wenn sie mit ihrer Aussage sich derart belasten könnte, dass sie strafrechtlich (lit. a) oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte und das Interesse an ihrem Schutz das Interesse des Strafverfahrens überwiegt (lit. b);
- unter diesen Umständen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Zusammenhang mit der Befragung der Beschwerdeführerin als Zeugin nicht zu erkennen ist, weshalb auf die Beschwerde und damit auch auf den prozessualen Antrag nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 13. Mai 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Laura Jetzer
- Bundesanwaltschaft
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.