Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2026.4 • BStGer BB.2026.4 KI-generiert

Appealability of Procedural Orders in Swiss Criminal Procedure

Geschäftsnummer BB.2026.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint challenging a procedural order setting a trial date. The court reasoned that under Swiss criminal procedure, decisions regarding the progress of a case, such as scheduling a main hearing, are generally not immediately appealable, as they can typically be challenged later with the final judgment. The court found that the order setting the trial date did not cause an irreparable disadvantage and that the complainant had not followed the proper procedure for requesting a postponement. Therefore, the appeal was not considered a valid challenge to a specific, appealable decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Verhandlungsverschiebung Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafverfahren Streitiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 143 IV 174
b Teilsatz 2 StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen ist; es sich dabei insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen, handelt (BGE 143 IV 174 E.
BGE 143 IV 175
Public Prosecutor v. Cantonal Court: Appealability of Case Remittal for Further Investigation
BGE 148 IV 155
Admissibility of Appeals Against Remand Orders Under Article 409 StPO
7B_32/2024
Defendant v. Prosecution (File Index Denial)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

The appeal was dismissed because the appealed decision was a procedural ruling and not subject to immediate appeal.

Art. 65 Abs. 1 StPO

Procedural rulings can only be appealed with the final decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2026.4

Verfügung vom 21. Januar 2026 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

Der Einzelrichter hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung SV.19.0684 mittels Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 u.a. A. der Geldwäscherei i.S.v.

Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je CHF 450.00, entsprechend CHF 54'000.00, bestraft hat; der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 1.3);

- A. durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl erheben liess (act. 1.8);

- die Bundesanwaltschaft am 6. Januar 2026 den Strafbefehl an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung der Hauptverhandlung überwies (act. 1.10);

- das Verfahren bei der Strafkammer unter der Verfahrensnummer SK.2026.1 eröffnet wurde (act. 1.11);

- der Einzelrichter mit Verfügung vom 7. Januar 2026 die Parteien einlud, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 1.12);

- der Einzelrichter ferner mit Schreiben vom 8. Januar 2026 den Parteien mitteilte, dass die Hauptverhandlung in den Wochen vom 23.02.2026 (Montag)

bis 27.02.2026 (Freitag) und als Reservedaten vom 16.03.2026 (Montag) bis 20.03.2026 (Freitag) angesetzt werde; die Parteien gebeten wurden, sich diese Termine provisorisch zu reservieren; allfällige zwingende Verhinderungsgründe unter Angabe des Grundes bis zum 16. Januar 2026 der Verfahrensleitung mitzuteilen und zu belegen seien (act. 1.2);

- dagegen A. mit Eingabe vom 19. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess; er beantragt, dass die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 im Verfahren SK.2026.1 aufzuheben sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 in Absprache mit der Verteidigung von

A. auf einen Zeitpunkt anzusetzen, der ihm eine angemessene Vorbereitungszeit gewährleiste;

- A. ferner den prozessualen Antrag stellt, die Vorinstanz sei umgehend anzuweisen, das Verfahren SK.2026.1 zu sistieren und insbesondere keine Vorladungen zu versenden, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden worden sei (act. 1, S. 2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig ist; ausgenommen verfahrensleitende Entscheide sind;

- diese Bestimmung in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen ist, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können;

- nach der Rechtsprechung die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen ist; es sich dabei insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen, handelt (BGE 143 IV 174 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1);

- bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen auf Entscheide beschränkt, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO somit grundsätzlich zulässig ist, wenn ein verfahrensleitender Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1);

- der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht (BGE 143 IV 175 E. 2.3);

- in Strafsachen der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein muss (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen;

vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_32/2024 vom

22. April 2025 E. 2.2 m.w.H.);

- der Beschwerdeführer vorliegend die Verfügung vom 8. Januar 2026 betreffend Ansetzung der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 anficht;

- gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung festsetzt und die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vorlädt, die einvernommen werden sollen; sie endgültig über Verschiebungsgesuche entscheidet, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO);

- ein nicht wiedergutzumachender Nachteil lediglich aufgrund der (provisorischen) Terminansetzung für die Hauptverhandlung in concreto nicht ersichtlich ist, da es dem Beschwerdeführer freistand, bis zum 16. Januar 2026 ein Verschiebungsgesuch zu stellen;

- aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ein Verschiebungsgesuch gestellt hätte; er Derartiges auch nicht behauptet;

- ein allfälliges diesbezügliches Versäumnis nicht über die Hintertür einer Beschwerde gegen die Ansetzung einer Hauptverhandlung nachgeholt werden kann;

- darüber hinaus verfahrensleitende Entscheide in Bezug auf (abgelehnte)

Verschiebungsgesuche explizit nicht anfechtbar sind (Art. 331 Abs. 5 StPO), sodass konsequenterweise auch kein Rechtsmittel gegen die dem Verschiebungsgesuch vorangehende Terminansetzung gegeben ist (GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 13a zu Art. 393 StPO, FN 292);

- damit kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, sodass auf die Beschwerde und den prozessualen Antrag nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Januar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.