Federal Criminal Court Dismisses Appeal for Improper Electronic Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court dismissed an appeal because it was not properly filed. The appellant had appealed a decision not to open an investigation, but submitted their appeal electronically via email without a qualified electronic signature and without a handwritten signature. The court reasoned that Swiss law requires written submissions to be dated and signed, and electronic submissions must have a qualified electronic signature. Since the appellant had been previously informed that fax and email submissions were not legally valid, the court found no grounds to grant a further opportunity to correct the deficiency and therefore dismissed the appeal as inadmissible, denied the request for free legal aid due to lack of prospects, and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
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KI-generiertThe appeal was not filed in writing within the prescribed period.
The submissions were not dated and signed.
The electronic submissions did not have a qualified electronic signature.
The court costs are to be borne by the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2026.26
Verfügung vom 16. März 2026 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Der Einzelrichter hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Februar 2026 die Strafanzeige von A. gegen das Staatssekretariat für Migration SEM nicht anhand nahm (act. 1.1);
- A. diesbezüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
9. bzw. 10. März 2026 zwei E-Mails zugehen liess, wobei der ersten dieser beiden Übermittlungen nebst anderem die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung mitsamt Beilage (Datei «Bundesanwaltschaft 28.02.26.pdf») sowie eine «Fristwahrende Beschwerde» (Datei «Bundesstrafgericht.pdf») beigefügt wurden;
- A. der Beschwerdekammer am 11. März 2026 eine weitere E-Mail mit diversen Beilagen (insgesamt über 80 Dokumente), darunter auch wieder die bereits erwähnten Dateien, schickte;
- weder die erwähnten E-Mail-Nachrichten noch die diesen beigefügten Dateien eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO aufweisen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert
10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO), wobei mit «unterzeichnen» die eigenhändige Unterschrift gemeint ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3);
- eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterzeichnung den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1);
- bei elektronischer Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer
Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) versehen werden muss (Art. 110 Abs. 2 StPO);
- die erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers weder handschriftlich unterzeichnet sind noch die erwähnte qualifizierte elektronische Signatur aufweisen;
- dem Beschwerdeführer vorliegend trotz Fehlens einer rechtsgültigen Unterschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine angemessene (Nach-)Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, nachdem er bereits in der Rechtsmittelbelehrung durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Eingaben per Telefax und E-Mail nicht rechtsgültig sind und keine fristwahrende Wirkung haben (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 in fine);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten schon allein aus diesem Grund offensichtlich nicht einzutreten ist;
- dieser Entscheid durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht ergeht (vgl.
Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO);
- das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Ausgang des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
- sich die Beschwerdekammer vorbehält, auf weitere Eingaben des Gesuchstellers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.