Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2025.22 • BStGer BB.2025.22 KI-generiert

Application for Waiver of Court Costs Denied Due to Lack of Demonstrated Financial Deterioration

Geschäftsnummer BB.2025.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a request for a postponement and waiver of court costs totaling CHF 500, imposed after a previous appeal was dismissed. The court affirmed its jurisdiction to rule on such requests for finalized proceedings and that a single judge could decide as the amount was below a specified threshold. However, the court reasoned that a waiver of costs under Article 425 of the Swiss Criminal Procedure Code requires a significant deterioration in the applicant's financial situation since the original cost assessment, making the imposition of costs inequitable and hindering their reintegration. Since the applicant did not demonstrate any such change in circumstances and the court had already considered their financial situation when initially setting the fee, the request was denied, and the applicant was ordered to pay a reduced court fee of CHF 200.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO);;Stundung und Erlass (Art. 425 StPO);;Stundung und Erlass (Art. 425 StPO);;Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

Schlagwörter

KI-generiert
finanzielle Verhältnisse Kostenfestsetzung Zahlungsbefehl Kostenvorschuss Verzicht auf Lohnansprüche sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose costs on the applicant due to the dismissal of the application.

Art. 73 StBOG

Used to determine the minimum amount of the court fee.

Art. 5 BStKR

Used to determine the minimum amount of the court fee.

Art. 8 Abs. 2 BStKR

Used to determine the minimum amount of the court fee.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2025.22

Verfügung vom 21. März 2025 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Felix Ulrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Partei A., Gesuchsteller

Gegenstand Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2024.93 vom 14. Februar 2025 eine von A. erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, und diesem eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– auferlegte;

- A. mit Eingabe vom 17. März 2025 unter anderem um Stundung und Erlass der erwähnten Verfahrenskosten ersucht (act. 1);

- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);

- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung von Gesuchen um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);

- die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);

demnach vorliegend der Einzelrichter über das Gesuch entscheidet;

- i.c. der Gesuchsteller den Erlass von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– beantragt; dieser Betrag unter dem Schwellenwert von Art. 395 lit. b StPO liegt; der vorliegende Entscheid damit in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer liegt;

- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten vorab der Resozialisierung der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren;

- die Anwendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; dies dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessensund Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- das Institut des Kostenerlasses nicht dazu da ist, frühere Entscheide zur Kostenauflage zu korrigieren; Kostenauflagen auf dem, soweit vorgesehen, ordentlichen Rechtsmittelweg und nicht in einem Kostenerlassverfahren anzufechten sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.81 vom 3. Mai 2023);

- der Gesuchsteller im Verfahren BB.2024.93 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; dieses Gesuch die Beschwerdekammer abwies, da der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde von vornherein keine Zivilforderung geltend machen konnte und ihm keine Opferstellung zukam;

die Beschwerdekammer jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr unter anderem der finanziellen Situation des Gesuchstellers Rechnung trug;

- der Gesuchsteller nicht geltend macht, dass seit Erlass des Beschlusses BB.2024.93 vom 14. Februar 2025 eine wesentliche Veränderung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse eingetreten ist; ein Zurückkommen auf die im Verfahren BB.2024.93 festgelegte Kostenauflage somit nicht angezeigt ist;

- das Gesuch um Stundung und Erlass daher abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 21. März 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).