Withdrawal of Appeal in Fraud Investigation Property Lien Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision by the public prosecutor's office that placed a lien on two properties owned jointly with their spouse, as part of an investigation into fraud and qualified money laundering. However, the individual subsequently withdrew their appeal. The court acknowledged the withdrawal, declared the appeal proceedings closed, and ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,000, as a withdrawn appeal concludes the legal dispute.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO); Rückzug der Beschwerde;;Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO); Rückzug der Beschwerde;;Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO); Rückzug der Beschwerde;;Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO); Rückzug der Beschwerde
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KI-generiertThis provision dictates that the appellant must bear the court costs when the appeal is withdrawn.
These provisions determine the amount of the court fee to be charged in the proceedings.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2025.12
Beschluss vom 5. Mai 2025 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO); Rückzug der Beschwerde
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.20.1543 gegen A. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) mit Verfügung vom 27. Januar 2025 eine Grundbuchsperre anordnete betreffend zweier im Gesamteigentum von A. und dessen Ehefrau stehender Grundstücke im Kanton Basel-Landschaft (act. 1.1);
- A. mit Eingabe vom 7. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Verfügung vom 27. Januar 2025 Beschwerde erhob und deren Aufhebung beantragte (act. 1, S. 2);
- die Bundesanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 8);
- die Beschwerdekammer am 21. März 2025 A. die Verfahrensakten zustellte und am 22. März 2025 die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 22. April 2025 erstreckte (act. 11 und 12);
- A. mit Schreiben vom 22. April 2025 den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 13).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundegesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfällige Beweisoder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. hierzu sinngemäss KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 386 StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31.
August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Christian Lüscher
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).