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BB.2025.114 • BStGer BB.2025.114 KI-generiert

Late Appeal Dismissed for Insufficient Proof of Incapacity and Lack of Criminal Suspicion

Geschäftsnummer BB.2025.114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a criminal complaint against former officials and company representatives for abuse of office, disloyal management, defamation, and market distortion. The prosecutor's office dismissed the complaint, but the complainant appealed. The court found the appeal inadmissible because it was filed a day late. The complainant sought restoration of the appeal deadline due to a family death, but failed to provide sufficient evidence to prove he was incapacitated to file the appeal on time. Even if the appeal were considered on its merits, the court found no sufficient suspicion of criminal activity. Therefore, the court did not accept the appeal and ordered the complainant to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung (Art. 94 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung (Art. 94 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung (Art. 94 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung (Art. 94 StPO)

Schlagwörter

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Strafanzeige verspätete Beweismittel üble Nachrede verspätete Kündigung Ermittlungsakten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 94 StPO

This provision was cited in relation to the request for restoration of the appeal deadline, which was ultimately denied.

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

These provisions are cited as the legal basis for appealing a decision not to open an investigation (Nichtanhandnahmeverfügung).

Art. 396 Abs. 1 StPO

This provision specifies the time limit for submitting an appeal, which was relevant to the determination of the appeal's timeliness.

Art. 90 Abs. 1 StPO

This provision determines when deadlines begin to run, which was applied to calculate the appeal deadline.

Art. 89 Abs. 2 StPO

This provision states that court holidays do not apply in criminal proceedings, which was relevant for calculating the appeal deadline.

Art. 91 Abs. 2 StPO

This provision outlines the requirements for submitting appeals within the deadline, which was relevant to the timeliness of the appeal.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

This provision refers to the requirement of sufficient suspicion for opening an investigation, which was mentioned as a reason why the appeal would have been unfounded on its merits.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This provision (used e contrario) indicates that a written exchange of arguments was not deemed necessary in this case.

Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO

This provision allows a single judge to decide on an appeal, which was the basis for the court's decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision mandates that the appellant bears the court costs if the appeal is unsuccessful.

Art. 73 StBOG

This provision is cited in conjunction with the determination of court costs.

Art. 5 BStKR

This provision is cited in conjunction with the determination of court costs.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

This provision is cited in conjunction with the determination of court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2025.114

Verfügung vom 2. Dezember 2025 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung (Art. 94 StPO)

Der Einzelrichter hält fest, dass:

- A. (Präsident des Verwaltungsrates der B. AG in Liquidation) am 25. März 2025 bei der Bundesanwaltschaft nachfolgend «BA») u.a. gegen die ehemalige Bundesrätin C. (nachfolgend «Alt-Bundesrätin C.»), D. (CEO und Managing Partner von E. AG), F. (stellvertretende Leiterin der Geschäftsstelle des G.-Fonds), H. (Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des G.-Fonds) sowie sämtliche Mitglieder des Bürgschaftskomitees in den Jahren 2017 und 2018 Strafanzeige u.a. wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Geschäftsführung, Verleumdung und Marktverzerrung, insbesondere unter Einbezug von Alt-Bundesrätin C. wegen mutmasslicher Einflussnahme auf die Mandatsvergabe an eine enge Freundin, einreichte (Verfahrensakten BA, Strafanzeige vom 25. März 2025);

- die BA die Strafanzeige mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2025 mit Eingabe vom 11. November 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, Rückweisung der Angelegenheit an die BA zur materiellen Prüfung der Strafanzeige sowie eventualiter um Weiterleitung der Angelegenheit an die Wettbewerbskommission (WEKO) wegen mutmasslicher Marktverzerrung durch monopolartige Förderstrukturen und persönlicher Einflussnahme bei öffentlichen Mandaten verlangt (act. 1A); A. mit separatem Schreiben vom gleichen Tag um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchte und sich bei Bewilligung der Fristwiederherstellung die Ergänzung der Beschwerde und Untermauerung mit zusätzlichen Beweismitteln vorbehielt (act. 1B);

- die BA der Beschwerdekammer am 25. November 2025 aufforderungsgemäss die Verfahrensakten einreichte (act. 23).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 zugestellt wurde (Verfahrensakten BA, Briefumschlag mit Sendungsnummer; s.a. act. 1A);

- die zehntägige Beschwerdefrist somit am 1. November 2025 (Samstag) zu laufen begann und am 10. November 2025 (Montag) endete;

- sich die am 11. November 2025 der Post übergebene Beschwerde als verspätet erweist;

- der Beschwerdeführer vorliegend ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 BGG (recte: StPO) stellt; er dieses damit begründet, dass die Mutter seiner Ehefrau in der Nacht vom 10. auf den 11. November 2025 verstorben sei und es ihm psychisch und organisatorisch nicht möglich gewesen sei, die Verfügung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen und fristgerecht darauf zu reagieren; er die Verfügung erst am 11. November 2025 habe studieren können, nachdem er über mehrere Tage hinweg aufgrund der familiären Belastung und der damit verbundenen Ausnahmesituation handlungsunfähig gewesen sei (act. 1B);

- ein Todesfall in der Familie grundsätzlich als ein Wiederherstellungsgrund einer verpassten Rechtsmittelfrist gilt (vgl. RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, Art. 94 StPO N. 29 und 37);

- der Beschwerdeführer für seine Behauptung vorliegend jedoch keine Belege einreicht und er insbesondere nicht darlegt, weshalb es ihm erst am Tag des Todes seiner Schwiegermutter gelang, die vorliegende Beschwerde zu erheben, zumal nach einem Todesfall sowohl die emotionale Belastung als auch der mit dem Todesfall zusammenhängende administrative und zeitliche

Aufwand erfahrungsgemäss nicht geringer als zuvor ist; der Beschwerdeführer unter diesen Umständen seine Behauptung nicht glaubhaft darzulegen vermochte;

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als unbegründet erweist, da die Beschwerdekammer weder in den Ausführungen in der Beschwerde noch in der Strafanzeige einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) erkennen kann;

- die Beschwerdegegnerin in der Nichtanhandnahmeverfügung ausführte, weshalb sie die Beamtenstellung von D., F. und G. als fraglich erachtet; die Beschwerdegegnerin zudem darlegte, dass selbst bei der Annahme der Beamtenstellung aus der Strafanzeige keine Hinweise hervorgehen würden, die darauf schliessen liessen, dass in Zusammenhang mit dem Antrag auf Bundesbürgschaft seitens der Firma B. AG in Liquitation beim G.-Fonds bei einem Rechtsgeschäft öffentliche Interessen geschädigt worden seien; die Beschwerdegegnerin der Strafanzeige ebenso wenig Hinweise auf Ehrverletzungsdelikte entnehmen konnte (act. 1.1, S. 3);

- die Rügen des Beschwerdeführers, wonach die Nichtanhandnahme nicht näher erläutert und die Strafanzeige von der Beschwerdegegnerin nicht sachlich geprüft worden sei, damit unbegründet sind;

- der Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht näher auseinandersetzt, weshalb die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen gewesen wäre;

- aufgrund des Ausgeführten auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) und über die vorliegende Beschwerde gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO der Einzelrichter entscheidet;

- die Strafanzeige vom 25. März 2025 der WEKO nicht weitergeleitet wird, da nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Beurteilung in die Zuständigkeit der WEKO fällt; es dem Beschwerdeführer jedoch freisteht, sich jederzeit selbst an die WEKO zu wenden;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).