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BB.2024.89 • BStGer BB.2024.89 KI-generiert

Federal Court Denies Complaint Against Itself for Dereliction of Duty

Geschäftsnummer BB.2024.89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual filed a criminal complaint against a federal court, alleging various offenses including dereliction of duty and violations of rights. The federal prosecutor's office declined to open an investigation, deeming the complaint unsubstantiated. The appellate chamber of the Federal Criminal Court upheld this decision, finding that the complainant failed to concretely demonstrate how any specific criminal offense was committed or how their rights were directly violated, rendering their appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Strafanzeige Dereliktion Pflichten der Staatsanwaltschaft ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung unerlaubte Entfernung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Used to dismiss the appeal as evidently unfounded without an exchange of written pleadings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 73 StBOG

Used to determine the court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Used to determine the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2024.89

Beschluss vom 17. Oktober 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Eingabe vom 23. Januar 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern «Strafantrag» stellte gegen das Bundesgericht in Luzern wegen «UNTERLASSENER Tätigkeit, des Verstosses gg das SHG, Verstosses gg die gesetzlichen Vorschriften über die Bearbeitung, des Verstosses gg mein BESCHWERDERECHT gem. Gesetz, gg die BV und die EMRK usw.» (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft, Verfahrensnummer SV.24.0220 [nachfolgend «Akten BA»], Reiter 1);

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern diese Eingabe am 8. Februar 2024 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (Akten BA, Reiter 1);

- die Bundesanwaltschaft am 12. Februar 2024 bestätigte, das entsprechende Verfahren von der Staatsanwaltschaft Luzern zu übernehmen (Akten BA, Reiter 2);

- die Bundesanwaltschaft am 8. Juli 2024 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Juli 2024 (Postaufgabe am 9. Juli 2024)

an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- er darin um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Verweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Nachbesserung ersucht;

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 15. Juli 2024 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383);

- offenbar die per E-Mail erfolgte Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. Januar 2024, es habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2024 («wie Ihnen bereits bei früherer Gelegenheit angekündigt worden ist»)

kommentarlos abgelegt, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige in allgemeiner Form seinen Unmut äusserte und an deren Ende ohne weitere Ausführungen den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nannte;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; vgl. zum objektiven Tatbestand neu auch BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 S. 131);

- der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde konkret aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder irgendein anderer Straftatbestand erfüllt sein soll;

- er damit seiner Obliegenheit, in der Beschwerde klar darzulegen, welche Gründe die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlassen sollen (siehe das Urteil des Bundesgerichts 7B_355/2023 vom

30. Juli 2024 E. 2.2.1 in fine m.w.H.), nicht nachkommt;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen, gegen das Sozialhilfegesetz oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine

Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.