Prosecutor's Non-Commencement Decisions: Appeal Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA criminal complaint was filed concerning several non-commencement decisions made by the federal prosecutor's office regarding alleged violations of espionage and economic intelligence laws. The court dismissed the appeal, finding that the appellant lacked the legal standing to appeal these decisions. The court reasoned that the specific offenses cited primarily protect state interests, not individual rights, and therefore the appellant, who was not directly injured by the alleged offenses, could not establish herself as an aggrieved party entitled to appeal the prosecutor's decision not to commence proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
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KI-generiertThe court used this provision to determine the plaintiff's standing to appeal, concluding she lacked a legally protected interest.
The court used this provision to define 'aggrieved person' and concluded the plaintiff did not qualify, thus lacking standing.
The court referenced this provision to explain that the protected legal interest is the state, not private individuals, thereby denying the plaintiff's standing.
The court referenced this provision to explain that the protected legal interest is the state, not private individuals, thereby denying the plaintiff's standing.
These provisions concern the appeal against a decision not to initiate proceedings and the court's jurisdiction over such appeals, which was ultimately declined due to lack of standing.
This provision allowed the court to dispense with written submissions due to the obvious inadmissibility of the appeal.
This provision empowered the single judge to decide on non-entry into the appeal.
This provision governs the awarding of court costs, leading to the imposition of costs on the plaintiff.
This provision relates to the determination of court fees, used in conjunction with other provisions to set the fee.
These provisions of the Federal Criminal Court's ordinance on costs, fees, and compensation were used to determine and set the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2024.145
Verfügung vom 25. November 2024 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 erhob die in Deutschland wohnhafte A.
Beschwerde «gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen meiner Strafanzeigen» (act. 1) bei der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA). Am 17. Oktober 2024 liess A. hierzu einen Nachtrag folgen (act. 1.1). Den Eingaben und ihren Beilagen können Ausführungen zu den nachfolgend aufgeführten Strafanzeigen und Nichtanhandnahmeverfügungen entnommen werden.
Die Verfahrensnummer SV.21.1108 betrifft eine Strafanzeige gegen die Steuerfahnder Herren B. und C. (Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen Hagen), Frau Oberstaatsanwältin D. (Staatsanwaltschaft Hagen) und gegen den schweizerischen Staatsbürger E.
Die Verfahrensnummer SV.23.0103 betrifft eine Strafanzeige gegen Staatsanwältin F. (Staatsanwaltschaft Münster) und gegen die ehemalige Generalstaatsanwältin in Hamm, Frau G.
Die Verfahrensnummer SV.23.0357 betrifft die beiden Richter am Landgericht Münster Dr. H. und Dr. I.
Die Bundesanwaltschaft teilte dem Vertreter von A. gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO am 24. September 2024 per E-Mail mit, dass in den Verfahren Nr. SV.21.1108, SV.23.0103 und SV.23.0357 jeweils eine Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO erlassen worden sei (act. 1/Anlage 1).
Gemäss den Ausführungen in der Eingabe seien zudem Strafanzeigen gegen Frau J., Frau K. und Herrn L. (Finanzamt Borken) unter der Verfahrensnummer SV.24.0935 noch nicht rechtskräftig erledigt. Den Ausführungen im Nachtrag vom 17. Oktober 2024 zur Beschwerde kann zudem entnommen werden, eine gegen den Richter Dr. M. vom Landgericht Münster gerichtete Strafanzeige vom 15. März 2023 sei ebenfalls noch nicht rechtskräftig erledigt (Verfahrensnummer SV.23.0406).
Weiter erwähnt A. in ihrem Nachtrag vom 17. Oktober 2024 zur Beschwerde die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige ihres Ehemannes N. vom
15. Februar 2020 sowie weitere Nichtanhandnahmeverfügungen vom
13. Juli 2021 (Verfahrensnummer SV.20.0223; vgl. hierzu act. 1.1/Anlage 5)
sowie vom 29. März 2023 (Verfahrensnummer SV.21.0717; vgl. hierzu act. 1.1/Anlage 6).
Gemeinsamer Kern aller Strafanzeigen bildet offenbar die angeblich rechtswidrige Erlangung und (gerichtliche) Verwertung von «grenzüberschreitenden Fotokopien von Bankdossiers» in einem Besteuerungsverfahren gegen N., den Ehemann von A. Soweit ersichtlich zur Anzeige gebracht wurden die Tatbestände der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB).
B. Mit Schreiben vom 7. November 2024 überwies die AB-BA die als Beschwerde bezeichnete Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1.2). Diesbezüglich bat die Beschwerdekammer A. um Mitteilung, ob sie die Eröffnung eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens verlange. Zudem forderte die Beschwerdekammer
A. auf, ihre Beschwerde gegebenenfalls im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu verbessern (act. 2):
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde (bspw. gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung) innert zehn Tagen nach schriftlicher Eröffnung schriftlich und begründet einzureichen. Demnach ist gestützt auf Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte (welcher Verfügung) angefochten werden sollen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden. Im Rahmen ihrer Beschwerde hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist.
Sofern vorhanden, sind Kopien der angefochtenen Verfügungen beizulegen.
C. Mit Schreiben vom 13. November 2024 verlangte A. die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens betreffend die zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen (act. 3). In der Eingabe finden sich Hinweise auf weitere Strafanzeigen, welche noch nicht rechtskräftig erledigt seien (Verfahrensnummer SV.24.1414 betreffend Frau O. und Herr P.; noch unbekannte Verfahrensnummer betreffend Frau Q.).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft kann grundsätzlich bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde eingereicht werden (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen beinhalten keine sie betreffenden Nichtanhandnahmeverfügungen. Jedoch finden sich in den Unterlagen wiederholt Schreiben, in welchen die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, ihrem Vertreter oder ihrem Ehemann gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO Informationen zur Erledigung eines Teils der erwähnten Strafanzeigen erteilte.
2. 2.1
2.1.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380
E. 2.2 S. 383 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.155 vom 15. Mai 2024 E. 1.3 mit Hinweisen). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
2.1.2 In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die
(nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (vgl. zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2 S. 175; 147 IV 269 E.
3.1; jeweils m.w.H.).
2.1.3 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO
darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (siehe zuletzt u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 in fine m.w.H.).
2.2
2.2.1 Der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen (Abs. 1), wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt (Abs. 2) oder wer solchen Handlungen Vorschub leistet (Abs. 3).
Durch diese Bestimmung sollen die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol und die schweizerische Souveränität geschützt werden. Damit ist stets der Staat Träger des geschützten Rechtsguts; private Personen können nur indirekt betroffen sein (BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 u.a. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 1.3). Schützt der fragliche Straftatbestand nur kollektive und keine individuellen Rechtsgüter, ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich offensichtlich nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
2.2.2 Auch bezüglich des Straftatbestands des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ist stets der Staat Träger des geschützten Rechtsguts, weshalb ein Wirtschaftssubjekt durch eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 273 StGB lediglich mittelbar in dessen Rechten betroffen sein kann. Im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung (oder die Nichtanhandnahme) des wegen Art. 273 StGB geführten Strafverfahrens steht dem lediglich mittelbar betroffenen Wirtschaftssubjekt demnach keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit auch keine Beschwerdelegitimation zu (TPF 2013 164 E. 1.6 f.).
2.2.3 Weitere von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwürfe betreffen zudem von Beginn weg keine Straftatbestände (so z.B. Verstoss gegen den ordre public im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291], Verstösse gegen Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1] oder gegen verschiedene Bestimmungen der deutschen oder schweizerischen Rechtshilfegesetze).
2.3 Handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, kann sie sich nicht als Privatklägerin konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie ist damit keine
Verfahrenspartei, welche zur Anfechtung der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen befugt ist (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Aus diesem Grund wurde sie von der Beschwerdegegnerin auch nur gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO über die Erledigung der Verfahren orientiert. Die vorliegende Beschwerde erweist sich schon nur mangels der notwendigen Beschwerdelegitimation als offensichtlich unzulässig.
3. Auf Grund des vorstehend Ausgeführten ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Über das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde entscheidet gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO der Einzelrichter.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 25. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.