Federal Court Upholds AG's Decision to Dismiss Unsubstantiated Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Criminal Court dismissed a complaint challenging the Attorney General's decision not to initiate criminal proceedings. The Attorney General had found a complaint from an AG to be vague, unsubstantiated, and lacking sufficient evidence of criminal suspicion, noting a pattern of similar complaints filed after unfavorable legal decisions. The court agreed that the submitted materials did not demonstrate a sufficient suspicion of criminal activity and therefore upheld the Attorney General's decision not to proceed.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
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KI-generiertThe court found that there was no sufficient suspicion of a criminal offense, which is the basis for not initiating criminal proceedings.
The losing party in the appeal proceedings was ordered to pay the costs.
These provisions were used to determine the amount of the court fee.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2024.136
Verfügung vom 19. November 2024 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud als Einzelrichter Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A. AG, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt und Erwägungen:
1. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») nahm die Strafanzeige der A.
AG vom 27. März 2024, unterschrieben von B. und C., mit Verfügung vom
14. Oktober 2024 nicht an die Hand (act. 1.1). Die Strafanzeige richtete sich gegen Behördenmitglieder, Rechtsvertreter und Privatpersonen und wurde in der Folge mit weiteren Eingaben ergänzt, wobei die Anzeigeerstatter bereits am 31. Dezember 2023, 3. März 2024 und 16. Mai 2024 bei der BA Strafanzeigen erstattet hatten. Die Eingaben präsentierten sich der BA als Sammelschriften, gespiesen aus zahlreichen strafund zivilrechtlichen Verfahren. Die Anzeigeerstatter würden bei Urteilen und Entscheiden, mit denen sie nicht zufrieden seien, jeweils gegen sämtliche befassten Personen Strafanzeige erstatten. Die Ausführungen in den Eingaben erschienen der BA wirr, diffus, zusammenhangslos und nicht substantiiert. Soweit die Strafanzeige vom 27. März 2024 in die Kompetenz der BA fiel, fand diese keine belegbaren Ausführungen auf einen hinreichenden Tatverdacht. Die BA nahm daher die Strafanzeige nicht an die Hand.
Dagegen gelangte die A. AG, vertreten durch B., am 26. Oktober 2024 an die Beschwerdekammer. Sie verlangt sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens und die Bestrafung der angezeigten Personen. Das Gericht holte bei der BA die Akten ein (act. 5).
2. Über die Beschwerde ist durch den verfahrensleitenden Einzelrichter (vgl. Art. 388 Abs. 2 StPO) ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) zu entscheiden. Die Beschwerdekammer kann in den Ausführungen und Eingaben an die BA keinen hinreichenden Tatverdacht erkennen (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwieweit die Nichtanhandnahmeverfügung der BA sachlich unbegründet wäre. Sie erlaubt nicht einmal die zuverlässige Beurteilung der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR;
[SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (vgl. act. 4), und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 19. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG, B.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).