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BB.2024.136 • BStGer BB.2024.136 KI-generiert

Federal Court Upholds AG's Decision to Dismiss Unsubstantiated Complaint

Geschäftsnummer BB.2024.136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Criminal Court dismissed a complaint challenging the Attorney General's decision not to initiate criminal proceedings. The Attorney General had found a complaint from an AG to be vague, unsubstantiated, and lacking sufficient evidence of criminal suspicion, noting a pattern of similar complaints filed after unfavorable legal decisions. The court agreed that the submitted materials did not demonstrate a sufficient suspicion of criminal activity and therefore upheld the Attorney General's decision not to proceed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Strafanzeige Einstellung wegen Körperverletzung administrative Entlassung Beweisverhandlung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Anklagezulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

The court found that there was no sufficient suspicion of a criminal offense, which is the basis for not initiating criminal proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The losing party in the appeal proceedings was ordered to pay the costs.

Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR

These provisions were used to determine the amount of the court fee.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2024.136

Verfügung vom 19. November 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud als Einzelrichter Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt und Erwägungen:

1. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») nahm die Strafanzeige der A.

AG vom 27. März 2024, unterschrieben von B. und C., mit Verfügung vom

14. Oktober 2024 nicht an die Hand (act. 1.1). Die Strafanzeige richtete sich gegen Behördenmitglieder, Rechtsvertreter und Privatpersonen und wurde in der Folge mit weiteren Eingaben ergänzt, wobei die Anzeigeerstatter bereits am 31. Dezember 2023, 3. März 2024 und 16. Mai 2024 bei der BA Strafanzeigen erstattet hatten. Die Eingaben präsentierten sich der BA als Sammelschriften, gespiesen aus zahlreichen strafund zivilrechtlichen Verfahren. Die Anzeigeerstatter würden bei Urteilen und Entscheiden, mit denen sie nicht zufrieden seien, jeweils gegen sämtliche befassten Personen Strafanzeige erstatten. Die Ausführungen in den Eingaben erschienen der BA wirr, diffus, zusammenhangslos und nicht substantiiert. Soweit die Strafanzeige vom 27. März 2024 in die Kompetenz der BA fiel, fand diese keine belegbaren Ausführungen auf einen hinreichenden Tatverdacht. Die BA nahm daher die Strafanzeige nicht an die Hand.

Dagegen gelangte die A. AG, vertreten durch B., am 26. Oktober 2024 an die Beschwerdekammer. Sie verlangt sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens und die Bestrafung der angezeigten Personen. Das Gericht holte bei der BA die Akten ein (act. 5).

2. Über die Beschwerde ist durch den verfahrensleitenden Einzelrichter (vgl. Art. 388 Abs. 2 StPO) ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) zu entscheiden. Die Beschwerdekammer kann in den Ausführungen und Eingaben an die BA keinen hinreichenden Tatverdacht erkennen (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwieweit die Nichtanhandnahmeverfügung der BA sachlich unbegründet wäre. Sie erlaubt nicht einmal die zuverlässige Beurteilung der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR;

[SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (vgl. act. 4), und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.

Bellinzona, 19. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG, B.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).