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BB.2024.118 • BStGer BB.2024.118 KI-generiert

Federal Criminal Court v. Cantonal Prosecutor's Office: Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer BB.2024.118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complaint was filed alleging that a company made a false statement during a civil proceeding. The initial prosecutor's office took over the case and then decided not to proceed, a decision that was appealed. The appellate court determined that appeals against decisions by cantonal prosecutors regarding the initiation of proceedings must be directed to the cantonal court, not the federal criminal court. The court also noted that challenges to the transfer of a case between authorities are internal matters and not directly appealable, especially when the matter has already been decided. Therefore, the appeal was transferred to the competent cantonal court, and no proceedings were opened at the federal level.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Strafanzeige Eröffnung des Verfahrens Aussage der ersten Stunde Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Used to determine that an appeal against a non-commencement decision is only permissible against decisions of the Federal Prosecutor's Office.

Art. 41 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for challenging the jurisdiction and the subsequent transfer of the case to the competent court.

Art. 91 Abs. 4 StPO

Used to justify the transfer of the appeal to the competent cantonal court due to incorrect jurisdiction.

Art. 73 Abs. 2 StBOG

Basis for waiving court fees due to minimal effort.

Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren

Basis for waiving court fees due to minimal effort.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2024.118

Beschluss vom 19. September 2024 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT ABTEILUNG 2 EMMEN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit seiner bei der Bundesanwaltschaft eingereichten Strafanzeige vom

5. August 2024 sinngemäss geltend machte, die beschuldigte B. AG habe im Rahmen eines Zivilverfahrens vor verschiedenen Gerichtsinstanzen des Kantons Luzern eine falsche Aussage gemacht;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen das entsprechende Strafverfahren mit Verfügung SA2 24 8938 25 vom 22. August 2024 von der Bundesanwaltschaft übernahm;

- sie mit Nichtanhandnahmeverfügung SA2 24 8938 25 vom selben Tag auf die Strafsache nicht eintrat (vgl. zum Ganzen act. 1.1);

- A. diesbezüglich mit Schreiben vom 15. September 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- er darin inhaltlich die Nichtanhandnahmeverfügung kritisiert, diesbezüglich sinngemäss zudem einen Wechsel des Gerichtsstands in den Kanton Waadt oder einen Wechsel der sachlichen Zuständigkeit zur Bundesanwaltschaft beantragt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der vorliegende Beschluss nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.) in der Sprache des angefochtenen Entscheids ergeht, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat;

- die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- im Falle von Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen einer Abteilung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die erste Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Luzern als Beschwerdeinstanz gemäss StPO waltet (vgl. § 16 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Strafund verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Kantons Luzern vom 10. Mai 2010 [Justizgesetz, JusG/LU; SRL Nr. 260] i.V.m. § 14 lit. e der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern vom

26. März 2013 [GOKG/LU; SRL Nr. 263]), was auch der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung entnommen werden kann;

- der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. September 2024 an die Beschwerdekammer inhaltlich auch die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung kritisiert;

- die Eingabe, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

22. August 2024 richtet, nach dem Gesagten zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht des Kantons Luzern zu überweisen ist (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO);

- zur sinngemäss ebenfalls angefochtenen Übernahmeverfügung vom 22. August 2024 Folgendes festzuhalten ist;

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit dem Strafverfahren befasste Behörde das rechtliche Gehör gewährt und eine anfechtbare Verfügung erlässt;

- die Einigung zwischen den kantonalen Strafbehörden bzw. zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafbehörden interner Natur ist und nicht direkt angefochten werden kann (TPF 2013 179 E. 1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.8 vom 12. März 2024; BG.2023.12 vom

5. April 2023 E. 1.2; BG.2022.41 vom 29. November 2022);

- im vorliegenden Fall der auf die Änderung der Zuständigkeit zur Bearbeitung der Strafsache gerichtete Antrag grundsätzlich der Beschwerdegegnerin zu überweisen wäre;

- sich im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen jedoch erübrigt, da ein solcher Wechsel der Zuständigkeit sinnvollerweise nur während einem hängigen Verfahren verlangt werden kann;

- die Beschwerdekammer aufgrund des vorstehend Ausgeführten betreffend Übernahmeverfügung vom 22. August 2024 kein Beschwerdeverfahren eröffnet (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.126 vom 10. Juli 2023);

- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom

22. August 2024 betreffend wird kein Beschwerdeverfahren eröffnet.

2. Das Original der Eingabe von A. vom 15. September 2024 wird mitsamt Briefumschlag zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht des Kantons Luzern überwiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. September 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 15. September 2024)

- Kantonsgericht des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.