Appeal Against Refusal to Prosecute Allegations of Abuse of Office, Fraud, Child Abuse, and Incitement to Attempted Murder Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed against a decision to not initiate criminal proceedings concerning allegations of abuse of office, fraud, child abuse, and incitement to attempted murder. The investigating authority found no substantiated allegations or sufficient evidence of criminal acts, thus lacking the necessary suspicion to open an investigation. The appellate court upheld this decision, agreeing that the complainant's submissions did not provide any basis for a different assessment or justify further action, and therefore dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the admissibility of the appeal against the decision not to proceed.
Cited as the reason for dispensing with written pleadings.
Cited in conjunction with other provisions regarding the admissibility of the appeal.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2023.77
Beschluss vom 3. April 2023 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwältin des Bundes Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die a.o. Staatsanwältin des Bundes mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
22. März 2022 (recte: 2023) die Strafanzeige von A. gegen Mitglieder der Bundesanwaltschaft, des Bundesstrafgerichts, Privatpersonen sowie Behördenmitglieder des Kantons Aargau wegen Amtsmissbrauchs, (bandenmässigen) Betrugs, Kindesmissbrauchs, Anstiftung zum versuchten Mord nicht anhand nahm (act. 1.1);
- in der Nichtanhandnahmeverfügung die a.o. Staatsanwältin des Bundes zu folgendem Schluss kam:
„Den schwer verständlichen und nicht belegbaren Ausführungen des Antragstellers ist kein substantiierter Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen. Es bestehen weder betreffend die beschuldigten Personen noch betreffend die angeblich begangenen Straftaten hinreichende Hinweise, die Ermittlungsansätze erlauben würden. Es fehlt an einem hinreichenden Anfangsverdacht. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind mangels hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt.“;
- dagegen A. mit undatierter Eingabe (mit Postaufgabe am 22. März 2023 und Eingang am 28. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführer in seiner 10-seitigen Eingabe ausführt, es erfolgen “Korrekturen an der Nichtanhandnahmeverfügung“; der Beschwerdeführer darin gewisse Personen als unschuldig bezeichnet; er andere Personen Manipulatoren nennt und als schuldig aufführt;
- aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Strafuntersuchung eröffnet haben könnte;
- den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen ist, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte;
- sich keine Weiterungen rechtfertigen;
- die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. Ziff. 7 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung) vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- B., a.o. Staatsanwältin des Bundes
- Bundesanwaltschaft
- Bundesstrafgericht, Generalsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.