Provisional Seizure Not Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the seizure of items during a house search ordered as part of a criminal investigation for fraud and other offenses. The court reasoned that the seizure was merely provisional and did not constitute a decision that could be appealed; full judicial protection would be available later in the proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichHausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)
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KI-generiertThe court imposed court costs on the appellant as a consequence of the outcome of the proceedings.
The court omitted the exchange of written pleadings based on this provision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häft snummer: BB. 2023.65
Beschluss vom 28. März 2023 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Bruch amtlicher Beschlagnahme führt (act. 1.1);
- mit Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl vom 15. März 2023 die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnung sowie der vorläufigen Sicherstellung allfälliger Beweismittel an der […] in Z., d.h. «Wohnung von
A. und B. sowie allfällige Büroräume, angeschrieben oder lautend auf C. AG und benutzt von B., in der Liegenschaft […] in Z., dazugehörige Kellerund Estrichräume sowie Räume im Obergeschoss der Wohnung, die angeblich von D. benutzt werden», beauftragte (act. 1.1);
- der Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl am gleichen Tag durch die Bundeskriminalpolizei unter Beisein von B. vollzogen wurde (act. 1.2);
- B. die Siegelung sämtlicher «IT-Devices, Wertsachen, Akten und Dokumente» beantragte (act. 1.1 S. 7);
- A. mit Beschwerde vom 22. März 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt; sie die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung und Rückgabe der sichergestellten Asservate beantragt unter Kostenauflage zulasten der Eidgenossenschaft (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die im Anschluss an eine Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen bloss provisorischen Charakter hat; diese der späteren Durchsuchung sowie allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstellt;
- dem Betroffenen dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (s. Urteile des Bundesgerichts 1B_550/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3; 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom
22. August 2012 E. 2);
- dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 29. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).