Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2023.64 • BStGer BB.2023.64 KI-generiert

Mootness of Appeal Regarding Completed House Search

Geschäftsnummer BB.2023.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging a house search conducted as part of a criminal investigation. The court found that the appeal was not maintainable because the house search had already been completed, rendering the appellant's interest in overturning or modifying the search order moot and lacking current practical relevance. The court also noted that the legality of the search could be reviewed later in the proceedings, such as during a de-sealing process or a challenge to any subsequent seizure, and that the circumstances did not warrant an exceptional review at this stage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO);;Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)

Schlagwörter

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Hausdurchsuchung Durchsuchungsbefehl Reihenfolge der Pfändung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Prozessleitung Haftprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article is cited to impose court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This provision is mentioned in the context of waiving the written exchange, implying a procedural step taken within the decision-making process.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2023.64

Beschluss vom 28. März 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Bruch amtlicher Beschlagnahme führt (act. 1.1);

- mit Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl vom 15. März 2023 die Bundesanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme der Hausdurchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnung sowie der vorläufigen Sicherstellung allfälliger Beweismittel an der […] in Z., d.h. «Wohnung von

B. und C. sowie allfällige Büroräume, angeschrieben oder lautend auf D. AG und benutzt von B., in der Liegenschaft […] in Z., dazugehörige Kellerund Estrichräume sowie Räume im Obergeschoss der Wohnung, die angeblich von A. benutzt werden», beauftragte (act. 1.1);

- der Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl am gleichen Tag durch die Bundeskriminalpolizei unter Beisein von B. vollzogen wurde (act. 1.2);

- B. die Siegelung sämtlicher «IT-Devices, Wertsachen, Akten und Dokumente» beantragte (act. 1.1 S. 7);

- A. mit Beschwerde vom 22. März 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt; er die Feststellung, dass die Hausdurchsuchung rechtswidrig gewesen sei, die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung und Rückgabe der sichergestellten Asservate beantragt unter Kostenauflage zulasten der Eidgenossenschaft; er eine Prozessentschädigung verlangt (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ein aktuelles und praktisches zu sein hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1);

- ausserdem auf den allgemeinen prozessualen Grundsatz zu verweisen ist, wonach derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat;

- die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Hausdurchsuchung bereits abgeschlossen ist, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt (BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2);

dasselbe auch gilt, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung verlangt;

- eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung in dieser Phase sich nicht aufdrängt, da die von der Rechtsprechung hierfür entwickelten Grundsätze offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 118 IV 67 E. 1d);

- dem Betroffenen dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_550/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3; 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom

22. August 2012 E. 2);

- etwa die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden kann;

- die im Anschluss an eine Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Gegenständen bloss provisorischen Charakter hat; diese der späteren Durchsuchung sowie allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden dient und keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstellt;

- dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.

Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).