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BB.2023.29 • BStGer BB.2023.29 KI-generiert

Untimely Appeal Against Dismissal of Judicial Official Complaints Denied

Geschäftsnummer BB.2023.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed criminal complaints against several judicial officials, which were dismissed by the public prosecutor's office. The complainant appealed this decision and requested legal aid. The appellate court found the appeal to be untimely because the initial dismissal notice was deemed delivered on the day it was deposited at the post office for pickup, and the subsequent appeal was filed outside the ten-day deadline. Consequently, the court did not consider the merits of the appeal, denied the request for legal aid as the appeal was deemed hopeless, and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Schlagwörter

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Strafanzeige Ediktalzustellung unentgeltliche Rechtspflege Amtsträger Dauer der Landesverweisung verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the subject matter description for the appeal against the non-commencement order, and implied in the decision to not enter the appeal.

Art. 136 Abs. 1 StPO

Cited in the subject matter description for the request for legal aid for the private complainant in the appeal proceedings.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited for waiving the exchange of written submissions.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning to establish the possibility of appealing to the Federal Criminal Court.

Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the appeal to the Federal Criminal Court.

Art. 37 Abs. 1 StBOG

Cited in the reasoning in conjunction with procedural articles regarding the appeal to the Federal Criminal Court.

Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish when the appeal period begins.

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Cited in the reasoning to determine the date of deemed service when mail is not collected.

Art. 90 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning for calculating the start of time limits triggered by a notification.

Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO

Cited in the reasoning for determining the end of time limits that fall on a weekend or holiday.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to determine that the appellant must bear the court costs.

Art. 73 StBOG

Cited in the reasoning for setting the court costs at the legal minimum.

Art. 5 BStKR

Cited in the reasoning for setting the court costs at the minimum.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

Cited in the reasoning for setting the court costs at the minimum.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2023.29 Nebenv erfahren: BP.2023.9

Beschluss vom 17. Februar 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 1. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft drei Strafanzeigen gegen das Schweizerische Bundesgericht, Bundesrichterin B., Bundesrichter C., Gerichtsschreiber D., Gerichtsschreiberin E. und weitere Unbekannte wegen zahlreicher Delikte, wie «Korruption», «Vertuschung», «Betrug» etc.

einreichte (Verfahrensakten, Lasche 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 die Strafanzeigen nicht anhand genommen hat (Verfahrensakten, Lasche 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 12. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Dezember 2022 beantragte und um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung beginnt (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 StPO);

- die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO);

- ein Rückbehalteauftrag des Adressaten oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht verlängert (ARQUINT, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 85 StPO in fine;

BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 85 StPO; je mit Hinweisen; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.56 vom 4. Dezember 2014);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO); dies auch gilt, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fällt (BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 90 StPO); die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 StPO);

- die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 31. Dezember 2022 bei der Poststelle Z. postlagernd zur Abholung deponiert wurde (act. 1.2);

- vorliegend der Beschwerdeführer mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung rechnen musste, nachdem er die Strafanzeigen eingereicht hatte;

demnach die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vorliegend als am

31. Dezember 2022 erfolgt gilt;

- die Frist zur Einreichung der Beschwerde vorliegend nach dem siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch, mithin am 7. Januar 2023 zu laufen begann, am 17. Januar 2023 ablief und durch den Rückbehalteauftrag des Beschwerdeführers nicht verlängert wurde;

- sich die am 13. Februar 2023 per IncaMail erhobene Beschwerde somit als verspätet erweist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist;

- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesrichterin B.

- Bundesrichter C.

- Gerichtsschreiberin E.

- Gerichtsschreiber D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.