Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2023.156 • BStGer BB.2023.156 KI-generiert

Withdrawal of Criminal Investigation Appeal Leads to Dismissal and Costs

Geschäftsnummer BB.2023.156
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual requested the federal prosecutor's office to conduct a criminal investigation in French, but the request was denied. The individual appealed this decision and subsequently withdrew their appeal after receiving the prosecutor's response and related documents. Consequently, the court dismissed the proceedings due to the withdrawal and ordered the individual to pay court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 StBOG, Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 37 Abs. 1 StBOG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 73 StBOG; Withdrawal of Criminal Investigation Appeal Leads to Dismissal and Costs: The individual appealed this decision and subsequently withdrew their appeal after receiving the prosecutor's response and related documents. Consequently, the court dismissed the proceedings due to the withdrawal and ordered the individual to pay court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Rückzug des Strafantrags Prozessleitung Ausstand des Staatsanwalts Umzugskosten Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

This article is cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings (withdrawal of the appeal).

Art. 73 StBOG

This provision is referenced in conjunction with the determination of the minimum legal amount for court costs.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]

These provisions are cited for setting the court costs at the statutory minimum.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2023.156

Beschluss vom 27. Oktober 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das am 4. Mai 2023 eröffnete Strafverfahren SV.23.0481 gegen Unbekannt in deutscher Sprache führt (Verfahrensakten, pag. 1.1-0001);

- die BA u.a. mit Verfügung vom 8. Mai 2023 Unterlagen zur bei der Bank B.

geführten Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A., edierte und die darauf befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmte (act. 1.4);

- A. die BA mit Schreiben vom 11. August 2023 ersuchte, das Strafverfahren SV.23.0481 in französischer Sprache weiterzuführen (act. 1.12);

- die BA den Antrag betreffend Änderung der Verfahrenssprache mit Verfügung vom 28. August 2023 abwies (act. 1.13);

- A. gegen mit Eingabe vom 8. September 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und um Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2023 ersuchte (act. 1);

- die Eingabe der BA vom 29. September 2023, worin sie die Abweisung der Beschwerde verlangte, wurde A. am 3. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 8);

- A. das Gericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchte (act. 9);

- das Gericht A. am 10. Oktober 2023 die Verfahrensakten in elektronischer Form zustellte und ihm für eine allfällige Stellungnahme eine Frist bis zum

20. Oktober 2023 angesetzte und diese in der Folge am 20. Oktober 2023 bis zum 25. Oktober 2023 erstreckte (act. 10, 12);

- A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 dem Gericht mitteilte, dass er angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeantwort und der ihm zugestellten Unterlagen seine Beschwerde zurückziehe (act. 13);

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 zurückzog, weshalb das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Grégoire Mangeat

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage des Schreibens vom 25. Oktober 2023 und des eingereichten Datenträgers)

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).