Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BB.2023.14 • BStGer BB.2023.14 KI-generiert

Recusal Request Rejected as Untimely and Unsubstantiated

Geschäftsnummer BB.2023.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected a request for the recusal of the federal prosecutor. The applicant based his request on prior complaints and submissions made in 2022, but provided no new grounds for recusal. The court found the request to be both unsubstantiated and demonstrably late, as recusal requests must be filed promptly after the grounds become known, and the applicant had waited several months without presenting new information. Therefore, the court declined to consider the request, deeming it inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO);;Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Schlagwörter

KI-generiert
verspätetes Ausstandsbegehren verspätete Vorbringen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch verspätete Einwendungen Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the applicant because the application was dismissed.

Art. 73 StBOG

Cited in conjunction with BStKR to determine the court fee.

Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162)

Cited in conjunction with Art. 73 StBOG to determine the court fee.

Art. 429 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for denying the applicant's claim for compensation.

Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the basis for the Chamber's decision to rule on the recusal request.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2023.14

Beschluss vom 14. Februar 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A, Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt die Strafuntersuchung SV.20.1585 gegen A.

wegen Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung sowie gegen Unbekannt wegen Verdachts des Betrugs (act. 2 f.).

B. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 an die «Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft» verlangt A. den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes. Er bezeichnet seine Eingabe als Wiederholung seiner Anträge vom «13.4./24.4. und 9.5.22/19.8.22». In einem zweiten Punkt beantragt A., es sei ihm und seiner Verteidigerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren.

Zur Begründung des Ausstandsgesuchs führt A. ausschliesslich aus, aufgrund der am 24. April 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingereichten «Erweiterung» seiner Strafanzeige mit Bezug auf die Strafverfahren SV.21.1223 und SV.20.1585 gegen Unbekannt vom 2. September 2021 hätten die verfahrensleitenden Staatsanwälte in den Ausstand zu treten. Seine Anträge seien «ausreichend und solide begründet». Er verweise auf die bei den Akten liegenden Beweise (act. 1).

C. Der Staatsanwalt des Bundes B. übermittelte mit Schreiben vom 19. Januar 2023 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das vorstehende Ausstandsgesuch von A. zum Entscheid gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO.

Er beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).

In seiner Stellungnahme hielt der Staatsanwalt fest, dass A., welcher amtlich verteidigt sei, persönlich den Ausstand seiner Person und des Assistenz- Staatsanwalts C. verlange. Er führte aus, er sei der Verfahrensleiter unter der Verfahrensnummer SV.20.1585 geführten Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft gegen A. wegen verschiedener Delikte. Der Assistenz- Staatsanwalt C. arbeite schon länger nicht mehr für die Bundesanwaltschaft, was A. bekannt sein müsste. Die Untersuchung mit der Verfahrensnummer SV.21.1223 werde durch Rechtsanwalt D. als a.o. Staatsanwalt des Bundes geführt.

Der verfahrensleitende Staatsanwalt führte aus, A. begründe sein Gesuch mit früheren Strafanzeigen mit Bezug auf die Verfahren der Bundesanwaltschaft SV.21.1223 und SV.20.1585, er mache im Übrigen aber keine

Angabe, was der Ausstandsgrund sein soll. Ergänzend weist er darauf hin, dass er A. zur Einvernahme vorgeladen habe. Es sei offen, ob die neueste Eingabe die Reaktion auf die anberaumte Einvernahme sei oder nicht. Sodann beziehe sich A. zur Begründung auf frühere Eingaben an die Bundesanwaltschaft, von denen die letzte seinen Angaben zufolge vom 19. August 2022 datieren soll. Er bringe fünf Monate später keine neuen Ausstandsgründe vor, womit sich sein Gesuch von vorneherein als unbegründet und auch als offensichtlich verspätet erweise (act. 2).

D. Die Eingabe des verfahrensleitenden Staatsanwalts wurde in der Folge mit Schreiben vom 30. Januar 2023 A. zur Kenntnis übermittelt (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies bedeutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011

E. 3.1).

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO).

Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu vermuten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin

abgewichen werden (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 9; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 56 - 60 StPO N.

11; SCHMID SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2013, N. 509).

2. Der Gesuchsteller macht keine ausstandsrelevanten Gründe geltend, die einen Ausstand rechtfertigen könnten. Soweit der verfahrensleitende Staatsanwalt aus Sicht des Gesuchstellers einen Ausstandsgrund im Zusammenhang mit den Schreiben des Gesuchstellers aus dem Jahre 2022 gesetzt haben sollte, wäre das vorliegende Ausstandsgesuch ausserdem offensichtlich als verspätet einzustufen. Aus den vorstehenden Gründen ist folgerichtig auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre es aus denselben Gründen abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 15. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- B., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.