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BB.2023.129 • BStGer BB.2023.129 KI-generiert

Federal Criminal Court Dismisses Appeal of Bank Document Disclosure Order

Geschäftsnummer BB.2023.129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Criminal Court dismissed a criminal procedural appeal because the challenged order was directed at a bank for the disclosure of documents, not at the appellant. The court reasoned that the appellant, by requesting the sealing of documents, had implicitly acknowledged the validity of the disclosure order and that such disclosure orders are generally not appealable in the same manner as seizure orders. Furthermore, the court found that the appellant's complaint about being denied access to investigation files was unrelated to the specific disclosure order being appealed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) ;;Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) ;;Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) ;;Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Schlagwörter

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Bankunterlagen Strafanzeige prozessleitende Verfügungen Ermittlungsakten Akteneinsicht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

Used to dismiss the appeal without further proceedings because it was manifestly inadmissible.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose court costs on the appellant who lost the proceedings.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2023.129 Nebenv erfahren: BP.2023.61

Beschluss vom 27. Juli 2023 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien A. AB, vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO);

aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. die Strafuntersuchung Nr. SV.17.0823 wegen des Verdachts der einfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (vgl. act. 1.3, S. 1 und 3). Im Rahmen dieser Untersuchung forderte sie am 5. Juli 2023 mit als «Herausgabepflicht (Art. 265 StPO) und Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)» bezeichneter Verfügung die Bank C. AG auf, ihr eine Reihe von Unterlagen zu den auf die A. AB lautenden Kundenbzw. Geschäftsbeziehungen IBAN Nr. 1 sowie Stamm-Nr. 2 herauszugeben (act. 1.3). Dieser Verfügung wurde folgende Rechtsmittelbelehrung beigegeben:

Schutz des Geheimbereichs Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind auf entsprechenden Antrag zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden diesfalls weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Über das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft entscheidet das zuständige Gericht (Art. 248 Abs. 3 StPO).

Wurde keine Siegelung beantragt und betreffen die Rügen nicht den Schutz des Geheimbereichs, dann können sie mit folgendem Rechtsmittel geltend gemacht werden.

Rechtsmittel Berechtigte können gegen diese Verfügung innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (…) erheben (Art. 393 ff. StPO). (…)

B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 an die Bundesanwaltschaft verlangte die

A. AB durch ihren Vertreter die Siegelung sämtlicher Unterlagen, die von der Bank C. AG gestützt auf die eingangs erwähnte Verfügung herausgegeben worden sind bzw. werden (act. 1.4). Am 18. Juli 2023 ersuchte die A. AB die Bundesanwaltschaft um Einsicht in die Untersuchungsakten (act. 1.5).

C. Am 20. Juli 2023 liess die A. AB gegen die Verfügung vom 5. Juli 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Darin stellt sie die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2023 (…) sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2023 (…) aufzuheben und die Edition auf Dokumente zu beschränken, die einen Zusammenhang mit dem Beschuldigten aufweisen.

3. Subeventualiter sei die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Juli 2023 (…) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Daneben stellt die A. AB die nachfolgenden prozessualen Anträge:

1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzubilligen.

2. Es seien die Untersuchungsakten beizuziehen.

3. Der Beschwerdeführerin sei vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Eventualiter sei die Einsicht auf diejenigen Belege zu beschränken, die einen Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin aufweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308).

1.2 Die vorliegend angefochtene Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen richtet sich allein an die Bank C. AG als Inhaberin der entsprechenden Dokumente. Die Beschwerdeführerin ist dadurch offensichtlich nicht be-

schwert (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 E. 4.2.1; BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015).

1.3 Zudem ist die Beschwerde gegen die sich auf Art. 265 StPO stützende Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen grundsätzlich ausgeschlossen (Urteile des Bundesgerichts 6B_64/2021 vom 7. September 2022 E. 4.4.4;

1B_97/2021 vom 12. August 2021 E. 1.2.2; 1B_477/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.2; 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2; 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2 und 4.4; 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012

E. 1.1; TPF 2011 34 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017 E. 4.2.1; BB.2016.281 vom 20. Juli 2016; BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015; BB.2014.150 vom 4. Mai 2015

E. 2.1–2.3; BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.1.1; BB.2012.163 vom

13. November 2012; BB.2012.161 vom 17. Oktober 2012; BB.2012.9 vom

24. Juli 2012 E. 1.3; BB.2012.10 vom 4. Juli 2012 E. 1.4). Gestützt auf den auch auf Editionsverfügungen anwendbaren Vorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO ist stattdessen nach den Vorschriften der Siegelung vorzugehen (siehe zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2021 vom 7. September 2022

E. 4.4.4).

1.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 11. Juli 2023 die Siegelung der vorliegend zur Diskussion stehenden Unterlagen verlangt (act. 1.4). Ihre Beschwerde erweist sich damit als unzulässig, soweit sie sich gegen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Aufforderung zur Herausgabe von Bankunterlagen richtet.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen einer Beschlagnahme seien vorliegend nicht erfüllt (act. 1, Rz. 30 ff.). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nebst anderem zwar auch mit «Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)» bezeichnet ist, ihr inhaltlich aber nirgends die Anordnung einer solchen Beschlagnahme entnommen werden kann. Im Übrigen kann eine uno actu bereits im Rahmen einer Editionsverfügung angeordnete «Beschlagnahme» von Unterlagen sowieso keine anfechtbare Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO darstellen. Eine solche ist grundsätzlich zeitlich erst nach erfolgter Herausgabe der Unterlagen und deren Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden möglich (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.107 vom 28. Oktober 2015 mit Hinweis auf TPF 2011 80 E. 2.2 und andere). Auf die Beschwerde ist demnach mangels zulässigen Anfechtungsobjekts auch nicht einzutreten, soweit diese sich gegen eine Beschlagnahme richtet.

3. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vor, diese habe ihr im Untersuchungsverfahren die Akteneinsicht in unzulässiger Weise verweigert (act. 1, Rz. 22 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der Streit-

gegenstand durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird und nicht von der Beschwerdeführerin frei bestimmt werden kann (siehe zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.12 vom 15. Februar 2023 E. 2). Die Beschwerdeführerin ersuchte die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich am 18. Juli 2023 erstmals um Einsichtnahme in die Untersuchungsakten. Die angefochtene Verfügung, welche bereits 13 Tage zuvor erlassen wurde, hat inhaltlich nichts mit der Frage der Akteneinsicht im Untersuchungsverfahren zu tun. Auf die in diesem Zusammenhang stehenden Rügen der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht einzutreten.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 27. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Sven Kuhse

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).