Mootness of Complaint Regarding Seized Electronic Devices Due to Withdrawn Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint regarding the seizure of electronic devices as moot because the complainant withdrew the appeal. The investigation involved allegations of threats and insults against a federal parliamentarian, during which electronic devices were seized from the complainant's residence. While the complainant argued the seizure was prolonged and prevented him from managing his photovoltaic system, the court noted the complaint was likely filed late and concerned a provisional seizure rather than a formal confiscation. Despite the procedural issues and the fact that the complaint was evidently not fruitful, the court waived costs due to the complainant's good faith and early withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 180 StGB, Art. 177 StGB, Art. 79 BGG; Mootness of Complaint Regarding Seized Electronic Devices Due to Withdrawn Appeal: The investigation involved allegations of threats and insults against a federal parliamentarian, during which electronic devices were seized from the complainant's residence. While the complainant argued the seizure was prolonged and prevented him from managing his photovoltaic system, the court noted the complaint was likely filed late and concerned a provisional seizure rather than a formal confiscation. Despite the procedural issues and the fact that the complaint was evidently not fruitful, the court waived costs due to the complainant's good faith and early withdrawal.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the legal remedies section, indicating no further appeal is possible against this decision.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2023.117
Beschluss vom 22. Juni 2023 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen drei am Z.-Weg in Y., wohnende Mitglieder der Familie B. wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) eines Bundesparlamentariers. Am 10. Mai 2023 nahm sie dort eine Hausdurchsuchung vor. Sie stellte dabei unter anderem elektronische Geräte sicher (Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl vom 24. April 2023).
B. Am 13. Juni 2023 erhob A. Beschwerde gegen den Durchsuchungsund Sicherstellungsbefehl vom 24. April 2023 und die «fortdauernde Beschlagnahme meiner elektronischen Geräte». Die Bundespolizei habe ihm bei der Hausdurchsuchung mitgeteilt, die Geräte würden nur zur Spiegelung mitgenommen und er erhalte sie bald wieder zurück. Nun sei bereits mehr als ein Monat verstrichen. Er benötige die Geräte dringend zur Steuerung seiner Photovoltaikanlage.
C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 erläuterte der Gerichtsschreiber dem Beschwerdeführer, warum seine Beschwerde aus seiner Sicht wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte: Die Beschwerde sei wohl verspätet erhoben worden und es dürfte erst eine Sicherstellung und noch keine Beschlagnahme erfolgt sein. Der Beschwerdeführer erhielt eine Frist, um die Beschwerde ohne Kosten zurückziehen zu können (act. 3).
A. zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 21. Juni 2023 innert Frist zurück (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde ist zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde persönlich und in guten Treuen eingereicht, da er seine Geräte wieder benötigte. Er hat sie in einem sehr frühen Verfahrensstadium zurückgezogen. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich nicht zielführend und sie hätte nicht zwingend ein formelles Beschwerdeverfahren erfordert. Es sind vorliegend keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 23. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).