Appeal Dismissed: Late Objection to Penalty Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was found guilty by a penalty order for violence and threats against authorities, obstruction of an official act, and minor property damage. The penalty order was served, and the individual filed an objection. The court of first instance did not consider the objection, deeming it late. The individual then appealed this decision to the appellate chamber, arguing the penalty order was invalid. The appellate chamber held that the appeal against the non-consideration of the objection was admissible. However, it found the initial objection to the penalty order was indeed filed late, as the ten-day period to object had expired before the objection was submitted. Therefore, the appeal was dismissed as manifestly unfounded.
Legislator-Regeste
AmtlichVerfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
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KI-generiertThis provision governs appeals against procedural decisions of the lower court, which is the basis for the current appeal.
This provision allows for the dismissal of appeals without further proceedings if they are obviously unfounded.
This provision stipulates that court costs shall be borne by the appellant in case of an unfavorable outcome.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2023.106
Beschluss vom 14. Juni 2023 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,
Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft A. mit Strafbefehl vom 12. Januar 2023 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) schuldig sprach (TPF 2.100.003 ff.);
- dieser Strafbefehl A. am 15. Februar 2023 durch die Kantonspolizei Zürich gegen Empfangsbestätigung zugestellt wurde (TPF 2.100.014);
- A. mit Eingabe vom 2. März 2023 (Postaufgabe am 3. März 2023) an die Bundesanwaltschaft gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhob (TPF 2.100.015 ff.);
- die Bundesanwaltschaft am 7. März 2023 die Verfahrensakten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache der Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF 2.100.001 f.);
- die Strafkammer am 22. März 2023 verfügte, auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 12. Januar 2023 werde (wegen Verspätung bzw. Ungültigkeit) nicht eingetreten (act. 2.1);
- diese Verfügung A. am 28. April 2023 polizeilich zugestellt wurde (TPF 2.930.015);
- A. mit Schreiben vom 1. Mai 2023 (Postaufgabe am 8. Mai 2023) an die Bundesanwaltschaft erklärte, er erhebe «Einsprache gegen die Verfügung vom 22. März 2023» (act. 1);
- diese Eingabe in der Folge zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde (act. 2 und 3);
- die Strafkammer der Beschwerdekammer am 16. Mai 2023 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 4 und 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO unterliegt (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.90 vom 9. März 2023 E. 2.2 m.w.H.);
- die Beschwerdeschrift eine sog. Laienbeschwerde darstellt und ihr beispielsweise auch keine konkreten Beschwerdebegehren zu entnehmen sind;
- der Beschwerdeführer aber hinreichend deutlich macht, mit welchen Punkten der angefochtenen Verfügung und aus welchen Gründen er nicht einverstanden ist, weshalb diesbezüglich auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann;
- auf die als Einsprache bezeichnete Beschwerde einzutreten ist;
- die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl als verspätet erachtete und nicht auf diese eintrat;
- der Strafbefehl A. am 15. Februar 2023 zugestellt wurde, womit die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO am folgenden Tag, also am 16. Februar 2023 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- die Einsprachefrist demnach bis Montag, 27. Februar 2023 lief (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO);
- sich die gegen den Strafbefehl gerichtete Einsprache vom 2. März 2023 (Postaufgabe am 3. März 2023) demnach als offensichtlich verspätet erweist;
- der Beschwerdeführer in seiner gegen die Verfügung der Vorinstanz gerichteten Beschwerde sinngemäss die Tatvorwürfe bestreitet und die Höhe der mit Strafbefehl ausgesprochenen Sanktion rügt, aber nichts geltend macht, was bezüglich der verpassten Einsprachefrist bzw. der fehlenden Gültigkeit seiner Einsprache einen anderen Entscheid nahelegen würde;
- sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A.
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
- B. (Privatklägerschaft)
- C. AG (Privatklägerschaft)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.