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BB.2022.91 • BStGer BB.2022.91 KI-generiert

Prosecutor's Decision Appeal Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer BB.2022.91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an individual appealing a decision by the public prosecutor's office to not open an investigation into a complaint filed against transport police officers. The court dismissed the appeal, finding it was filed late. The appellant claimed to have received the prosecutor's decision on July 5th, making his July 15th appeal timely. However, the court relied on postal delivery confirmation showing receipt on July 4th, which commenced the ten-day appeal window on July 5th and concluded on July 14th. Because the appeal was filed after the deadline, the court declined to hear it and denied the request for legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Schlagwörter

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Strafanzeige Polizeibeamter Säumnis der Staatsanwaltschaft öffentliche Verhandlung unentgeltliche Rechtspflege Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 396 Abs. 1 StPO

The appeal was declared inadmissible because it was filed outside the ten-day period stipulated for appeals against non-commencement orders.

Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO

These provisions regulate the admissibility of appeals against non-commencement orders of the Federal Prosecutor's Office to the Criminal Chamber of the Federal Criminal Court.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

Art. 73 StBOG

This provision, along with others, was used to determine the minimum court costs.

Art. 5 BStKR

This provision, along with others, was used to determine the minimum court costs.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

This provision, along with others, was used to determine the minimum court costs.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häft snummer: BB. 2022.91 Nebenv erf ahren: BP. 2022. 53

Beschluss vom 19. Juli 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- infolge eines Vorfalles am Bahnhof Luzern vom 2. Februar 2021 die SBB- Transportpolizei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen A.

Strafanzeige unter anderem wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtens von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) erstattete;

da anlässlich des Vorfalles auch der dreieinhalbjährige Sohn von A. anwesend war, die SBB-Transportpolizei zudem bei der KESB Regionen Hochdorf und Sursee eine Gefährdungsmeldung einreichte (BB.2022.53, act. 4.1); in der Folge die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das Strafverfahren übernahm und es unter der Verfahrensnummer SV.21.0343 eröffnete;

- A. am 29. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft Kriens Strafanzeige gegen die drei am Vorfall vom 2. Februar 2021 beteiligten Transportpolizisten wegen Amtsmissbrauchs einreichte (BB.2022.53, act. 2); die BA dieses Verfahren am 1. September 2021 übernahm und es unter dem Zeichen SV.21.1125 eröffnete (BB.2022.53, act. 4.2);

- die BA das Verfahren SV.21.1125 am 14. Oktober 2021 mit einem Stempelhinweis auf der Strafanzeige nicht anhand nahm (BB.2022.53, act. 2);

- die BA die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 A. auf sein Verlangen hin mit Schreiben vom 13. April 2022 zustellte (BB.2022.53, act. 4.9);

- die Beschwerdekammer die von A. dagegen am 22. April 2022 erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 guthiess, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Oktober 2021 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die BA zurückwies; das Gericht den Beschluss im Wesentlichen dahingehend begründete, dass die Stempelverfügung insbesondere mangels Begründung, Dispositivs und Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und den Anspruch von A. auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt (BB.2022.53, act. 16);

- daraufhin die BA am 1. Juli 2022 eine begründete Nichtanhandnahmeverfügung erliess, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wurde (act. 2);

- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2022 A. am 4. Juli 2022 per Einschreiben zugestellt wurde und A. deren Empfang unterschriftlich bestätigte (act. 2.1);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2022 mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Postaufgabe: 15. Juli 2022) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob; er um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. –verbeiständung ersucht (act. 1);

- A. seiner Beschwerde die angefochtene Verfügung nicht beilegte, weshalb das Gericht die BA am 18. Juli 2022 telefonisch um Einreichung der Verfügung ersuchte; die BA dem Gericht gleichentags die angeforderte Nichtanhandnahmeverfügung (inkl. Zustellnachweis der Post) per Fax einreichte (act. 2, 2.1-2.2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2022 gemäss Zustellnachweis der Post dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 zugestellt wurde (act. 2.1);

- der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, die Nichtanhandnahmeverfügung am 5. Juli 2022 erhalten zu haben (act. 1), ohne seine Behauptung zu belegen;

- die Behauptung des Beschwerdeführers, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juli 2022 am 5. Juli 2022 erhalten zu haben (act. 1), aktenwidrig ist;

- laut dem von der Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Zustellnachweis der Post, die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am

4. Juli 2022 zugestellt wurde (act. 2.1);

- vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, an der Richtigkeit des Zustellnachweises zu zweifeln; für die Fristberechnung deshalb auf den 4. Juli 2022 abzustellen ist;

- die zehntägige Beschwerdefrist somit am 5. Juli 2022 (Dienstag) zu laufen begann und am 14. Juli 2022 (Donnerstag) endete;

- sich die am 15. Juli 2022 der Post übergebene Beschwerde damit als verspätet erweist und auf diese deshalb nicht einzutreten ist;

- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.