Judicial Misconduct Allegations Dismissed for Lack of Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld the prosecutor's decision not to initiate an investigation into alleged official misconduct by judges and a court clerk, finding that the complainant failed to provide any specific facts establishing a sufficient suspicion of criminal activity. The court reasoned that an unfavorable judicial decision alone does not constitute abuse of office, and in this instance, the prior non-admission of a revision request due to insufficient grounds did not indicate any misuse of authority by the judicial officers.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
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KI-generiertThe appellant is ordered to bear the costs as a result of the dismissal of the appeal.
The court fee is set at Fr. 200.--.
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Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2022.81
Beschluss vom 17. August 2022 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 6. Juni 2022 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die im Urteil des Bundesgerichts 4F_11/2021 vom 11. Juni 2021 mitwirkenden Richter und den mitwirkenden Gerichtsschreiber wegen «vorsätzlicher, schwerer Amtspflichtverletzung» erstattete (Verfahrensakten BA, Lasche 1);
- das Bundesgericht im genannten Urteil auf ein Revisionsgesuch von A. vom 23./24. Mai 2021 nicht eingetreten ist;
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 22. Juni 2022 die Nichtanhandnahme der Sache verfügt hat (Verfahrensakten BA, Lasche 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 28. Juni 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen (act. 1);
- A. dem Gericht mit Datum vom 20. bzw. 21. Juli 2022 einen Nachtrag zur Beschwerde zukommen liess (act. 4 und 5);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
22. Juni 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;
- insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid nicht per se einen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Bundesrichter und der Gerichtsschreiber ihre Amtsgewalt missbraucht hätten; im Nichteintretensentscheid, der wegen mangelnder rechtsgenügender Begründung des Revisionsgesuchs gestützt auf Art. 42 BGG erging, jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch den betreffenden Spruchkörper erblickt werden kann;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
- Bundesrichterin B.
- Bundesrichterin C.
- Bundesrichterin D.
- Bundesgerichtsschreiber E.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.