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BB.2022.81 • BStGer BB.2022.81 KI-generiert

Judicial Misconduct Allegations Dismissed for Lack of Evidence

Geschäftsnummer BB.2022.81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court upheld the prosecutor's decision not to initiate an investigation into alleged official misconduct by judges and a court clerk, finding that the complainant failed to provide any specific facts establishing a sufficient suspicion of criminal activity. The court reasoned that an unfavorable judicial decision alone does not constitute abuse of office, and in this instance, the prior non-admission of a revision request due to insufficient grounds did not indicate any misuse of authority by the judicial officers.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Schlagwörter

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Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Amtsmissbrauch Beweislosigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft mangelnder Befangenheitsbeweis Voruntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant is ordered to bear the costs as a result of the dismissal of the appeal.

Art. 73 StBOG

The court fee is set at Fr. 200.--.

Art. 5 BStKR

The court fee is set at Fr. 200.--.

Art. 8 Abs. 1 BStKR

The court fee is set at Fr. 200.--.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2022.81

Beschluss vom 17. August 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 6. Juni 2022 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die im Urteil des Bundesgerichts 4F_11/2021 vom 11. Juni 2021 mitwirkenden Richter und den mitwirkenden Gerichtsschreiber wegen «vorsätzlicher, schwerer Amtspflichtverletzung» erstattete (Verfahrensakten BA, Lasche 1);

- das Bundesgericht im genannten Urteil auf ein Revisionsgesuch von A. vom 23./24. Mai 2021 nicht eingetreten ist;

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 22. Juni 2022 die Nichtanhandnahme der Sache verfügt hat (Verfahrensakten BA, Lasche 2);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 28. Juni 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen (act. 1);

- A. dem Gericht mit Datum vom 20. bzw. 21. Juli 2022 einen Nachtrag zur Beschwerde zukommen liess (act. 4 und 5);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom

22. Juni 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid nicht per se einen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Bundesrichter und der Gerichtsschreiber ihre Amtsgewalt missbraucht hätten; im Nichteintretensentscheid, der wegen mangelnder rechtsgenügender Begründung des Revisionsgesuchs gestützt auf Art. 42 BGG erging, jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch den betreffenden Spruchkörper erblickt werden kann;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- Bundesrichterin B.

- Bundesrichterin C.

- Bundesrichterin D.

- Bundesgerichtsschreiber E.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.