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BB.2022.79 • BStGer BB.2022.79 KI-generiert

Attorney's Fee Appeal Moot After Settlement

Geschäftsnummer BB.2022.79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesstrafgericht (BStGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney appealed an award of Fr. 400 for legal defense services, arguing it was insufficient. Following the appeal, the parties engaged in settlement discussions and reached an agreement. Consequently, the appellate court deemed the appeal moot and dismissed it, waiving court fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Schlagwörter

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Anwaltskosten Schiedsgerichtsbarkeit Erlass von Verfahrenskosten Unterlassungsklage amtliche Verteidigerentschädigung Rückzug nach Vergleich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 3 StPO

This provision is mentioned in the 'Gegenstand' (Subject) section, indicating the legal basis for the compensation of the official defense, which is the core issue of the case, even though it is not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BB.2022.79

Verfügung vom 16. August 2022 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Das Obergericht des Kantons Aargau entschädigte mit Beschluss SST.2022.4 vom 13. Juni 2022 Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 400.--. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 27. Juni 2022 Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 stellte der Einzelrichter fest, dass im vorliegenden Fall Aufwendungen des amtlichen Verteidigers ohne Entschädigung geblieben sind, da das Obergericht sie nicht gestützt auf eine Honorarnote festsetzen konnte. Er regte an, Vergleichsgespräche zu führen. Am 13. August 2022 teilte Rechtsanwalt A. der Beschwerdekammer mit, dass ein Vergleich erzielt wurde.

Das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Gerichtsgebühren sind vorliegend nicht zu erheben.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 16. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A.

- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).