Attorney's Fee Appeal Moot After Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn attorney appealed an award of Fr. 400 for legal defense services, arguing it was insufficient. Following the appeal, the parties engaged in settlement discussions and reached an agreement. Consequently, the appellate court deemed the appeal moot and dismissed it, waiving court fees.
Legislator-Regeste
AmtlichEntschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
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KI-generiertThis provision is mentioned in the 'Gegenstand' (Subject) section, indicating the legal basis for the compensation of the official defense, which is the core issue of the case, even though it is not explicitly cited in the dispositive orders.
Volltext
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BB.2022.79
Verfügung vom 16. August 2022 Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien Rechtsanwalt A., Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer, Beschwerdegegner
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Das Obergericht des Kantons Aargau entschädigte mit Beschluss SST.2022.4 vom 13. Juni 2022 Rechtsanwalt A. für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 400.--. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. am 27. Juni 2022 Honorarbeschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 stellte der Einzelrichter fest, dass im vorliegenden Fall Aufwendungen des amtlichen Verteidigers ohne Entschädigung geblieben sind, da das Obergericht sie nicht gestützt auf eine Honorarnote festsetzen konnte. Er regte an, Vergleichsgespräche zu führen. Am 13. August 2022 teilte Rechtsanwalt A. der Beschwerdekammer mit, dass ein Vergleich erzielt wurde.
Das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Gerichtsgebühren sind vorliegend nicht zu erheben.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt A.
- Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).